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OGH vom 17.12.2012, 9ObA136/12h

OGH vom 17.12.2012, 9ObA136/12h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Hon. Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Peter Schönhofer und Werner Rodlauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Andreas D*****, vertreten durch Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei C*****, vertreten durch Dr. Martin Stossier, Rechtsanwalt KG in Wels, wegen 1.613,53 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 8 Ra 79/12i 31, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu den Ausführungen der Beklagten zur behaupteten Nichtigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens bzw dessen Mangelhaftigkeit ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung vom Berufungsgericht verneinte Mängel oder Nichtigkeiten des erstgerichtlichen Verfahrens im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden können (RIS Justiz RS0042963; RS0043111 jeweils mwN).

Die Ausführungen der Revision zur allfälligen Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit der ausführlich begründeten Entscheidung des Berufungsgerichts vermögen jedenfalls keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.

Dies gilt auch hinsichtlich der Rechtsrüge der Revision, da sich der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom zu 8 ObA 17/12a bereits sehr ausführlich mit der Frage der Auslegung des § 17 Abs 2 BAG auseinandergesetzt hat. Er hat in dieser Entscheidung auch bereits festgehalten, dass der Lehrberuf des Bürokaufmanns oder der Bürokauffrau von zahlreichen Kollektivverträgen erfasst wird und es sich bei all diesen Regelungen um solche für „gleiche“ Lehrberufe iSd § 17 Abs 2 BAG handelt, dass aber der „sachnächste“ Branchenkollektivvertrag entsprechend der jeweiligen Branche heranzuziehen ist. Auch damals wurde bereits festgehalten, dass der hier von den Vorinstanzen herangezogene Kollektivvertrag auch einen „gleichen“ Lehrberuf im Sinne dieser Regelung umfasst. Welcher Branchenkollektivvertrag hier „sachnäher“ wäre und ebenfalls eine Regelung über die Lehrlingsentschädigung enthielte, stellt die Beklagte in ihrer Rechtsrüge aber nicht dar.

Teilweise entfernen sich die Ausführungen auch von den ausdrücklichen Feststellungen, sodass insoweit die Rechtsrüge keiner weiteren Behandlung zugeführt werden kann (vgl RIS Justiz RS0043312 mwN).

Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.