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OGH vom 28.10.2013, 8Ob21/13s

OGH vom 28.10.2013, 8Ob21/13s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin I*****, Insolvenzverwalter Mag. Andreas Droop, Rechtsanwalt in Bregenz, über den Revisionsrekurs der Pfandgläubigerin R*****, vertreten durch Dr. Vetter und Dr. Fritsch, Rechtsanwälte in Lustenau, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 1 R 216/12t 54, mit dem über Rekurs der Pfandgläubigerin der Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom , GZ 14 S 81/10i 47, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Strittig ist die Berücksichtigung von Zinsen und Kosten aufgrund eines exekutiven Pfandrechts auf einer Liegenschaft, die als Sondermasse im vorliegenden Insolvenzverfahren veräußert wurde.

Die Forderung, gegen die die Revisionsrekurswerberin Widerspruch erhoben hat, beruht auf dem rechtskräftigen Zuspruch von 100.000 EUR samt gestaffelten Zinsen und Kosten. Aufgrund dieses vollstreckbaren Urteils wurde der Pfandgläubigerin unter Zugrundelegung ihres ebenfalls detaillierte Kosten und Zinsen umfassenden Exekutionsantrags die Exekution durch Einverleibung des Pfandrechts auf der als Sondermasse verwerteten Liegenschaft bewilligt. Die Pfandgläubigerin hat entsprechend der Aufforderung gemäß § 210 EO die zu diesem Pfandrecht bezughabenden Urkunden elektronisch eingebracht. Im Grundbuch wurde das Pfandrecht wie folgt vermerkt:

„Pfandrecht vollstr 100.000 EUR

Zinsen und Kosten gem Exekutionsbewilligung, für [...] ([GZ])“

Die Vorinstanzen erachteten die Zinsen und Kosten ungeachtet des Umstands als gesichert, dass im Grundbuch nur die Hauptforderung samt „Zinsen und Kosten gemäß Exekutionsbewilligung für ... ([GZ])“ einverleibt wurde. Sie stützten dies vor allem darauf, dass die Zinsen und Kosten im Exekutionsantrag und der Exekutionsbewilligung detailliert ausgewiesen und jedenfalls nachvollziehbar waren.

Die Rechtsmittelwerberin bekämpft diese Rechtsauffassung und stützt sich dabei im Wesentlichen darauf, dass nach § 14 GBG Zinsen und Nebengebühren ziffernmäßig bei dem Pfandrecht anzuführen sind. Der Verweis auf andere Urkunden reiche nicht aus. Es sei immer der Eintrag im Hauptbuch entscheidend.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof erachtet die bekämpfte Rechtsauffassung des Rekursgerichts als zutreffend und verweist auf die Richtigkeit der dazu in der angefochtenen Entscheidung angestellten Überlegungen (§§ 510 Abs 3, 528a ZPO iVm § 252 IO). Ergänzend ist den Rechtsmittelausführungen Folgendes entgegenzuhalten:

I. Das Rekursgericht hat ohnedies erkannt, dass die vom Buchgericht hinsichtlich der von der Exekutionsbewilligung erfassten Zinsen und Kosten vorgenommene Einverleibung dem § 14 Abs 1 GBG nicht in jeder Hinsicht entspricht. Es hat aber zu Recht bei der Beurteilung der Folgen auf die Besonderheiten der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung verwiesen und die Auffassung vertreten, dass jedenfalls unter den im konkreten Fall gegebenen Umständen die unbestimmte (aber bestimmbare) Eintragung, nicht zu Lasten des betreibenden Gläubigers gehen kann, der einen inhaltlich dem § 54 Abs 1 EO entsprechenden Exekutionsantrag gestellt hat. Dafür sprechen auch folgende Überlegungen:

II. Nach § 88 Abs 2 EO kommen für die Bewilligung und den Vollzug des exekutiven Pfandrechts auf einer im Grundbuch eingetragenen Liegenschaft die Bestimmungen des GBG zur Anwendung. Die besonderen Vorschriften des GBG über die Einverleibung von Pfandrechten sollen also grundsätzlich auch auf diese Exekutionsart angewendet werden (RIS Justiz RS0002380).

III. Zutreffend ist, dass nach § 14 Abs 1 GBG das Pfandrecht nur auf eine ziffernmäßig bestimmte Geldsumme eingetragen werden kann und bei einer verzinslichen Forderung auch die Höhe des Zinssatzes einzutragen ist.

Nach § 5 GBG sind allerdings im Hauptbuch nur die wesentlichen Bestimmungen der bücherlichen Rechte einzutragen. Lassen sie eine kurze Fassung nicht zu, so ist im Hauptbuch eine Berufung auf die genau zu bezeichnenden Stellen der Urkunde, die der Eintragung zugrunde liegen, mit der Wirkung zulässig, dass die bezogenen Stellen als im Hauptbuch eingetragen anzusehen sind (vgl auch RIS Justiz RS0060233; allgemein zur Bedeutung des materiellen Publizitätsprinzips etwa Rassi in Kodek , Grundbuchsrecht § 5 Rz 1; Rechberger/Bittner , Grundbuchsrecht 2 114 f). Die wesentliche Funktion dieser Bestimmung liegt darin, das Hauptbuch zu entlasten ( Rassi aaO Rz 6). Dies wird bei umfangreichen Nebenforderungen (Zinsstaffeln samt Kosten) auch durch eine Verweisung auf konkrete Urkundenteile gefördert. Sonst ist in die Urkundensammlung nur Einsicht zu nehmen, wenn bei dem in das Hauptbuch Einsicht Nehmenden der Verdacht erweckt werden muss, dass das Hauptbuch und die Urkundensammlung nicht übereinstimmen, oder wenn die Einsichtnahme in die Urkundensammlung als verkehrsüblich angesehen werden muss (RIS Justiz RS0060205).

IV. Dem Einwand, dass dem Rechtsmittelwerber die Einsicht in den Exekutionsakt verwehrt wäre, ist einerseits § 73 EO, aber andererseits auch der Umstand entgegenzuhalten, dass die hier maßgeblichen Urteile ohnehin in die Urkundensammlung aufgenommen wurden.

V. Unter Berücksichtigung dieser Umstände teilt der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass unter den gegebenen Umständen mit dem Vollzug der Exekutionsbewilligung, die eine detaillierte Bestimmung in einer jederzeit nachvollziehbaren Weise enthält, das exekutive Pfandrecht auch hinsichtlich der hier strittigen Nebenforderungen wirksam begründet wurde (vgl im Übrigen allgemein zu den Voraussetzungen nach § 451 ABGB etwa Hofmann in Rummel , ABGB 3 § 451 Rz 5 f; Hinteregger in Schwimann , ABGB 3 § 451 Rz 12) und die nachrangige Gläubigerin keinen für sie sprechenden Vertrauenstatbestand nachweisen konnte.

VI. Soweit der Rechtsmittelwerber ausführt, dass Zinsen nur bis zu demjenigen Tag berücksichtigt werden dürfen, der drei Jahre vor dem Tag der Erteilung des Zuschlags liegt, ist ebenfalls auf die Begründung des Rekursgerichts zu verweisen, das genau aus diesem Grund den erstgerichtlichen Beschluss teilweise abgeändert und nur Zinsen für die letzten drei Jahre vor dem „Zuschlag“ (hier: insolvenzgerichtliche Genehmigung des Kaufvertrags) zugesprochen hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2013:0080OB00021.13S.1028.000