OGH vom 05.08.2008, 8Ob21/08h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj S***** G*****, geboren am , im Verfahren über den Rekurs des Vaters Dr. Herbert G*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom , GZ 12 Nc 34/07b-2, mit dem die von sämtlichen bei ***** Gerichten tätigen Richter(-innen) und in Außerstreitsachen eingesetzten Rechtspfleger(-innen) angezeigte Befangenheit als gegeben festgestellt und zur Führung der Pflegschaftssache das Bezirksgericht Innere Stadt Wien bestimmt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
1) Die Anträge des Rekurswerbers vom und vom auf Berichtigung des Beschlusses 8 Ob 21/08h vom werden abgewiesen.
2) Der Antrag des Rekurswerbers vom auf „Nichtigerklärung des bisherigen Verfahrens" wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom hat das Oberlandesgericht Wien in der vorliegenden Pflegschaftssache die von sämtlichen bei ***** Gerichten tätigen Richter(-inne-)n und in Außerstreitsachen eingesetzten Rechtspfleger(-inne-)n angezeigte Befangenheit als gegeben festgestellt und zur Führung der Pflegschaftssache das Bezirksgericht Innere Stadt Wien bestimmt.
Mit dem im Spruch genannten Beschluss 8 Ob 21/08h vom hat der Oberste Gerichtshof einem gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien erhobenen Rekurs des Vaters nicht Folge gegeben und gleichzeitig den im Rekurs enthaltenen weiteren Antrag des Vaters auf Zurückweisung eines Schriftsatzes des Jugendwohlfahrtsträgers vom zurückgewiesen. Zu 1)
Mit seinen Berichtigungsanträgen beantragt der Vater die Berichtigung dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofs. Zum einen macht er geltend, dass Punkt 1 des Spruchs (Zurückweisung des Schriftsatzes des Jugendwohlfahrtsträgers vom ) ersatzlos zu entfallen habe; zum anderen beantragt er die Berichtigung näher bezeichneter (im Folgenden noch zu erörternder) Textpassagen der Begründung der Entscheidung.
Rechtliche Beurteilung
Die Berichtigungsanträge sind nicht berechtigt.
Nach § 419 ZPO iVm § 41 AußStrG kann das Gericht, das die Entscheidung gefällt hat, „offenbare Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten" jederzeit berichtigen. Die Berichtigung ist demgemäß nur zulässig, wenn ein mangelhafter Willensausdruck des Gerichts vorliegt, wenn also die vorliegende Willenserklärung offensichtlich nicht dem wahren Willen des Gerichts entspricht. Decken sich hingegen Wille und Erklärung des Gerichts, kommt eine Berichtigung nicht in Betracht (Rechberger in Rechberger³ § 419 Rz 3 mwN; RIS-Justiz RS0041519; RS0041418).
Von einem Schreib- oder Rechenfehler bzw einer anderen offenbaren Unrichtigkeit iSd § 419 ZPO kann aber hier keine Rede sein:
Die Zurückweisung des Antrags des Vaters auf Zurückweisung eines Schriftsatzes des Jugendwohlfahrtsträgers vom entsprach - wie die Begründung des Beschlusses vom deutlich macht - dem ausdrücklichen Entscheidungswillen des Obersten Gerichtshofs. Diesen Entscheidungswillen im Wege eines Berichtigungsantrags zu bekämpfen, ist daher nicht möglich. Abgesehen davon sind die dazu erstatteten Ausführungen des Vaters schlicht unverständlich, steht doch seine Behauptung, keinen Antrag auf Zurückweisung des Schriftsatzes des Jugendwohlfahrtsträgers gestellt zu haben, in klarem Widerspruch zum in diesem Zusammenhang unmissverständlichen Inhalt seines eigenen, selbst verfassten Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof (s S 2 des Rekurses: „Beantragt wird daher die amtswegige Zurückweisung des Antrags des Jugendwohlfahrtsträgers vom durch den OGH.").
Auch das Vorbringen zum Begehren um Berichtigung von einzelnen Textpassagen der Begründung des Beschlusses vom ist völlig ungeeignet, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Berichtigung darzutun: Bei der Wiedergabe seines Vorbringens habe der Oberste Gerichtshof Worte verwendet, die der Einschreiter selbst nicht gebraucht habe; zudem habe der Oberste Gerichtshof angesichts der Distanz zwischen Eisenstadt und Wr. Neustadt (29 km) von „unmittelbarer Nähe" gesprochen, obwohl eine solche Distanz zwischen zwei Gerichten keine unmittelbare Nähe darstelle.
Dass damit nicht im Entferntesten eine Diskrepanz zwischen der Willenserklärung des Obersten Gerichtshofs und dessen Entscheidungswillen aufgezeigt wird, bedarf keiner näheren Erörterung.
Zu 2)
Mit seinem Antrag vom beantragt der Vater überdies die Nichtigerklärung des bisherigen Verfahrens. Dem dazu erstatteten Vorbringen ist zu entnehmen, dass er noch immer verkennt, dass der Oberste Gerichtshof ausschließlich im Verfahren über die Befangenheitserklärungen sämtlicher ***** Richter(-inne-)n und in Außerstreitsachen eingesetzten Rechtspfleger(-inne-)n angerufen wurde und daher weder für die Entscheidung über den im (Haupt-)Verfahren vom Jugendwohlfahrtsträger gestellten Antrag noch für die vom Einschreiter angestrebte Entscheidung über die Nichtigerklärung dieses Hauptverfahrens derzeit funktionell zuständig ist.
Fundstelle(n):
EAAAD-96292