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VfGH vom 17.06.2005, B336/05

VfGH vom 17.06.2005, B336/05

Sammlungsnummer

17586

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden sowie im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch die Zurückweisung eines Asylantrages und Ausweisung eines Schwarzafrikaners als unzulässig aufgrund Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates iSd Dublin II-VO; ausreichende Auseinandersetzung mit der Frage des Risikos einer Kettenabschiebung durch die Slowakei

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer, ein sudanesischer Staatsangehöriger, reiste am in das Bundesgebiet ein und beantragte noch am selben Tag beim Bundesasylamt die Gewährung von Asyl. Als Asylgrund gab er an, dass er im Krieg zwischen der arabischen und der afrikanischen Bevölkerung des Sudan auf arabischer Seite hätte kämpfen sollen. Als er sich geweigert hätte, sei er verprügelt worden, worauf er sich zur Flucht entschieden habe.

Der Beschwerdeführer hatte zunächst in der Slowakei um Asyl angesucht und war dort bereits erkennungsdienstlich behandelt worden. Hiezu führte der Beschwerdeführer aus, dass er in der Slowakei kein ordnungsgemäßes Asylverfahren erwarten könne. Er sei dort sogar von einem Polizisten geschlagen worden.

Das slowakische Innenministerium bestätigte mit Schreiben vom die Asylantragstellung und stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50/1 vom ; im Folgenden:

Dublin II-VO) zu.

Mit Bescheid vom wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 5 Abs 1 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: AsylG) als unzulässig zurück und stellte fest, dass zur Prüfung des Asylantrages gemäß Art 16 Abs 1 litc Dublin II-VO die Slowakei für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Ferner wurde der Beschwerdeführer nach § 5a Abs 1 iVm § 5a Abs 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS), in der er vorbrachte, dass hinsichtlich seiner Sicherheit in der Slowakei vor einer Kettenabschiebung keine Einzelprüfung vorgenommen worden sei, obwohl der Verwaltungsgerichtshof und der UBAS in einer Reihe von (in der Berufungsschrift zitierten) Entscheidungen die Mangelhaftigkeit des Rechtsschutzes in der Slowakei festgestellt hätten. Unter anderem habe die Slowakei im Jahr 2004 lediglich 7 Personen Asyl gewährt, was allein zeige, dass das slowakische Asylverfahren nicht dem geforderten Standard entspreche.

Der UBAS wies die Berufung mit Bescheid vom ab und begründete dies im Wesentlichen mit der Bindung an die unmittelbar anwendbare Dublin II-VO und dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts. Zur Sicherheit des Beschwerdeführers in der Slowakei führte der UBAS aus:

"Die vom Antragsteller im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens vorgetragenen Mißstände in der Slowakei sind in den Raum gestellte Behauptungen. Die Ausführungen des Antragstellers, daß die Slowaken die Menschenrechte nicht respektierten, sind pauschaliter vorgetragene Anschuldigungen. Es bleibt zudem festzuhalten, daß der Antragsteller sein Asylverfahren in der Slowakei unter ganz anderer Identität als in Österreich geführt hat und erweisen sich auch angesichts dessen die Vorwürfe gegen die Slowakei als nicht nachvollziehbare, nicht näher belegte Pauschalurteile, welche nicht glaubhaft sind.

Zur allgemein gehaltenen Stellungnahme des Rechtsberaters ist festzuhalten, daß sich dieser im wesentlichen auf eine zeitlich bereits zurückliegende und überdies sehr kasuistische Judikatur einzelner Mitglieder der Berufungsbehörde bezieht. Einer solchen individuellen Prüfung bedarf es aufgrund der vom Bundesasylamt zutreffend wiedergegebenen derzeitigen Rechtslage jedoch nicht. Weder aus den Angaben des Antragstellers noch aus der allgemein gehaltenen Stellungnahme des Rechtsberaters während des erstinstanzlichen Verfahrens sind daher stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, daß der Antragsteller tatsächlich konkret Gefahr liefe, in der Slowakei Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden und konnte auch durch die pauschalen Angaben des Antragstellers nicht erkannt werden, daß durch die vorgetragenen Behauptungen stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen würden, daß die Slowakei undifferenziert den Antragsteller in einen Staat weiter abschieben würde, wo ihm solches drohen könnte. Stichhaltige Gründe für die Annahme, daß die Slowakei trotz ihrer völkerrechtlichen Verbindlichkeiten und nach erfolgtem Beitritt zur Europäischen Union konsequent und systematisch menschenrechtliche Verpflichtungen nicht einhalten würde, sind aus dem Gesamtvorbringen somit schlichtweg nicht ableitbar.

Wenn der Antragsteller ausführt, in der Slowakei sei im Jahr 2004 lediglich sieben Personen Asyl gewährt worden, so ist diesem Vorbringen zu entgegnen, daß auch aus einer relativ niedrigen Anerkennungsquote noch nicht automatisch darauf geschlossen werden kann, daß kein ordnungsgemäßes Verfahren geführt würde."

Gegen diesen Bescheid wendet sich die an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 144 B-VG gerichtete Beschwerde, in der der Beschwerdeführer vorbringt, durch den angefochtenen Bescheid in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, nicht der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (Art3 EMRK), auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richters verletzt zu sein.

2. Der UBAS legte als belangte Behörde die Verwaltungsakten vor und beantragte ohne nähere Ausführungen die Abweisung der Beschwerde.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Gestützt auf Art 63 Abs 1 Nummer 1 Buchstabe a) des EG-Vertrages erließ der Rat der Europäischen Union die Dublin II-VO.

Der Erwägungsgrund 2 dieser Verordnung lautet:

"Der Europäische Rat kam auf seiner Sondertagung vom 15. und in Tampere überein, auf ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem hinzuwirken, das sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des Genfer Abkommens vom , ergänzt durch das New Yorker Protokoll vom , stützt, damit niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist, d. h. der Grundsatz der Nichtzurückweisung (Non refoulement) gewahrt bleibt. In diesem Zusammenhang, und ohne die zu dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriterien zu beeinträchtigen, gelten die Mitgliedstaaten, die alle den Grundsatz der Nichtzurückweisung achten, als sichere Staaten für Drittstaatsangehörige."

Demgemäß haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union andere Mitgliedstaaten, die alle den Grundsatz der Nichtzurückweisung achten, als sichere Staaten für Drittstaatsangehörige zu behandeln.

Die Dublin II-VO legt nun Kriterien für die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen fest. Gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO kann aber jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingebrachten Asylantrag - ungeachtet der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates - selbst prüfen (so genanntes "Eintrittsrecht").

Art 3 Abs 1 und 2 Dublin II-VO lautet:

"(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde."

2. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 16.122/2001 zu dem bereits im Dubliner Übereinkommen, der Vorgängerregelung der Dublin II-VO, enthaltenen Eintrittsrecht der Mitgliedstaaten nach Art 3 Abs 4 ausführte, ist unter Umständen das Eintrittsrecht zwingend zu berücksichtigen. Die Asylbehörde ist dann zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar auch dazu verpflichtet, keine Zuständigkeitsbestimmung vorzunehmen. Sodann führte der Verfassungsgerichtshof aus:

"Der Verfassungsgerichtshof stimmt der Bundesregierung auch

darin zu, daß eine strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende

Auslegung (und somit Handhabung) des § 5 Abs 1 durch die Heranziehung

des Art 3 Abs 4 des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu

vermeiden ist; Art 3 Abs 4 ist - als ins innerstaatliche Recht

transformierte, unmittelbar anwendbare Norm betrachtet - nicht etwa

als eine Ermächtigung zur Ermessensübung, sondern als eine durch

sämtliche in Betracht kommenden Verfassungsvorschriften

zielgerichtete und daher unter dem Aspekt des Legalitätsprinzips

ausreichend determinierte Rechtsvorschrift zu werten. Damit erledigen

sich die vom antragstellenden Bundesasylsenat aus dem Blickwinkel der

Art3 und 8 EMRK vorgebrachten Bedenken (vgl. in diesem Zusammenhang

die Entscheidung des EGMR vom , T.I. vs United Kingdom,

der zufolge '... the indirect removal ... does not affect the

responsibility of the United Kingdom to ensure that the applicant is

not ... exposed to treatment contrary to Article 3 of the

Convention')."

In dem vorstehend genannten Urteil vom brachte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zum Ausdruck, dass das Dubliner Übereinkommen die Mitgliedstaaten der EMRK nicht von der Verantwortung entbinde, eine Verletzung des Art 3 EMRK zu ahnden. Der Verfassungsgerichtshof teilt diese Auffassung. Auch den im Erk. VfSlg. 16.122/2001 vertretenen Standpunkt, dass im Hinblick auf die Wahrnehmung des Eintrittsrechts auf Aspekte des Art 3 und 8 EMRK Bedacht zu nehmen ist, hat der Verfassungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen betreffend Bescheide bekräftigt, in denen die Berufungsbehörde das Vorbringen mangelnder Drittstaatsicherheit für die Zuständigkeitsentscheidung nach dem Dubliner Übereinkommen als unerheblich erachtete (vgl. VfSlg. 16.160/2001; , B1247/00, B1351/00, B1749/00; , B901/01; ferner in diesem Sinne auch VwGH VS , 2000/01/0498; , 2002/20/0199; , 2001/20/0258; , 2001/20/0472; vgl. zuletzt uva.).

Gestützt auf diese Rechtsprechung sowie auf mehrere Literaturstimmen sprach der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. vom , G237/03 u.a., aus, dass jene - zum gegenüber Dänemark weiterhin anwendbaren Dubliner Übereinkommen - angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Art 3 Abs 2 Dublin II-VO zutreffen.

3. In den Verfahren G237/03 u.a. hatten die antragstellenden Landesregierungen verfassungsrechtliche Bedenken dagegen geäußert, dass Staaten, die erst seit dem Mitgliedstaaten der EU sind, im AsylG als sichere Herkunftsstaaten bezeichnet werden. Die entsprechende Bestimmung des § 6 Abs 2 AsylG wurde nicht aufgehoben, doch brachte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. vom Folgendes zum Ausdruck:

"Wenn die Wiener Landesregierung Entscheidungen anführt, in denen die Sicherheit von Ländern der Europäischen Union, vor allem solcher Staaten, die erst seit dem Mitgliedstaaten sind, in Frage gestellt worden sei, so werden die Asylbehörden begründeten Hinweisen der Asylwerber nachzugehen haben. Dem Gesetzgeber, der solche Überprüfungen ermöglicht hat, kann aber aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegen getreten werden, wenn er nach entsprechender Vergewisserung im oben angeführten Sinn eine vereinfachte Lösung für den Normalfall trifft."

Bei Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfolgt die "entsprechende Vergewisserung" nicht durch die Mitgliedstaaten, sondern durch die Organe der Europäischen Union, im konkreten Fall durch den Rat bei Erlassung der Dublin II-VO, so dass die Mitgliedstaaten nicht nachzuprüfen haben, ob ein bestimmter Mitgliedstaat generell sicher ist. Insofern ist auch der Verfassungsgerichtshof an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gebunden. Indem die Dublin II-VO den Asylbehörden der Mitgliedstaaten aber ein Eintrittsrecht einräumt, ist eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall auch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, so ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben.

4. Für die beim Verfassungsgerichtshof anhängige Beschwerde bedeutet dies Folgendes:

Der Beschwerdeführer macht primär eine Verletzung des Art 3 EMRK geltend.

Ein verfassungswidriger Eingriff in das gemäß Art 3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht liegt vor, wenn ein Bescheid in Anwendung eines der genannten Verfassungsvorschrift widersprechenden Gesetzes ergangen ist, wenn er auf Grund einer dem genannten Grundrecht widersprechenden Auslegung des Gesetzes beruht oder wenn der Behörde grobe Verfahrensfehler unterlaufen sind (VfSlg. 13.897/1994, 15.026/1997, 15.372/1998, 16.384/2001).

Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (s. etwa EGMR , Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; , Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; , Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art 3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).

Wie in den obigen Ausführungen näher dargestellt, war die belangte Behörde trotz Anwendung der Dublin II-VO verpflichtet zu untersuchen, ob im konkreten Einzelfall das Risiko einer Kettenabschiebung in ein Land bestand, in dem der Asylwerber dem Risiko einer Verletzung des Art 3 EMRK ausgesetzt ist. Diesfalls wäre das Eintrittsrecht auszuüben gewesen.

Die belangte Behörde hat sich mit der Frage befasst, ob das Risiko einer Kettenabschiebung durch die Slowakei besteht und hat dieses Risiko verneint. Insofern hat sie weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung vorgenommen, noch sind ihr - aus der Sicht des vorliegenden Falles, in dem der Beschwerdeführer sich auf bloß pauschale Behauptungen zurückgezogen hat - grobe Verfahrensfehler unterlaufen, die einen vom Verfassungsgerichtshof iSd oben wiedergegebenen Rechtsprechung aufzugreifenden Eingriff in das Grundrecht nach Art 3 EMRK darstellen. Ob sie aber eine ausreichende "ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des 'real risk'" () vorgenommen hat, wird der Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen haben.

5. Der Beschwerdeführer macht ferner die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander geltend und begründet dies damit, dass die belangte Behörde in verfassungswidriger Weise nicht das Eintrittsrecht ausgeübt, sondern § 5 AsylG angewendet hat. Hiezu verweist der Verfassungsgerichtshof auf die obigen Ausführungen zu Punkt 4. Die belangte Behörde mag mangelhaft untersucht und begründet haben, warum sie davon ausging, dass durch die Nichtausübung des Eintrittsrechtes der Asylwerber keinem Risiko einer unzulässigen Kettenabschiebung durch die Slowakei ausgesetzt ist. Da sie sich mit diesem Problem immerhin befasst hat, kann nicht von Willkür durch die belangte Behörde ausgegangen werden.

6. Ferner macht der Beschwerdeführer die Verletzung des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend und begründet auch diese Verletzung mit der Nichtausübung des Eintrittsrechtes. Auf die obigen Ausführungen wird hingewiesen.

7. Der Verfassungsgerichtshof konnte auch sonst nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Weder hat der Beschwerdeführer Bedenken gegen die angewendeten Rechtsgrundlagen vorgebracht, noch sind solche beim Verfassungsgerichtshof entstanden (vgl. auch das bereits genannte Erk. vom , G237/03 u.a.). Daher ist es auch ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen und antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

III. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.