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OGH vom 31.03.1998, 14Os13/98

OGH vom 31.03.1998, 14Os13/98

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Leinfellner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Reinhardt Stefan T***** wegen des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 13 FinStrG über den Einspruch sowie die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das in seiner Abwesenheit ergangene Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom , GZ 35 Vr 1.699/91-55, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Einspruch wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten wird vorbehalten.

Text

Gründe:

Am fand beim Landesgericht Salzburg die Hauptverhandlung über die von der Staatsanwaltschaft gegen Reinhardt Stefan T***** erhobene Anklage wegen des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 13 FinStrG statt. Dem am (ON 10) bereits vom Gericht vernommenen, in Deutschland wohnhaften Angeklagten Reinhardt Stefan T***** war die Ladung am (S 1 s/I) persönlich zugestellt worden. Zur Hauptverhandlung erschien er selbst nicht, wohl aber sein Verteidiger.

Das Schöffengericht beschloß daraufhin die Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten. Es erkannte ihn - unter Teilfreispruch von einzelnen Anklagevorwürfen - des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 13 FinStrG schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe. Eine Urteilsausfertigung wurde dem Ange- klagten am persönlich zugestellt (S 35/II).

Noch vor Urteilsausfertigung erhob der Angeklagte durch seinen Verteidiger Einspruch (§ 427 Abs 3 StPO) und führte in der Folge die rechtzeitig angemeldete Nichtig- keitsbeschwerde und Berufung aus.

In seinem Einspruch bringt er vor, "durch ein unabwendbares Ereignis, nämlich seine Krankheit, am Erscheinen verhindert" gewesen zu sein und dies seinem Verteidiger am 15.September (also drei Tage nach der Hauptverhandlung) telefonisch mitgeteilt zu haben; er kündigt an, binnen einer Woche "die notwendige ärztliche Bestätigung" vorzulegen. Am legte er die Kopie eines mit (Tag der Hauptverhandlung) datierten Attestes einer Fachärztin für Allgemeinmedizin in Plau (Deutschland) vor, wonach Reinhardt Stefan T***** "z.Z. erkrankt" sei und "in ärztlicher Behandlung" stehe. Erst in seiner - durch seinen Verteidiger an den Obersten Gerichtshof gerichteten - Äußerung vom zur ablehnenden Stellungnahme der Generalprokuratur zum Einspruch (§ 35 Abs 2 StPO) behauptete der Einspruchswerber ein "plötzliches unabwendbares Ereignis", nämlich am Tag vor der Hauptverhandlung im Gefolge einer Blutvergiftung aufgetretene derartige Schmerzen, daß eine akute ärztliche Behandlung am Tag der Hauptverhandlung durch Verabreichung starker Nakotika notwendig gewesen sei, was ihn an der Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermines gehindert habe.

Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Abwesenheitsurteils nach § 427 Abs 1 StPO waren gegeben, da dem (wegen eines Finanzvergehens) Angeklagten durch die im Vorverfahren erfolgte Abhörung Gelegenheit geboten war, sich vor Gericht zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf zu äußern; außerdem ist ihm die Ladung zur Hauptverhandlung persönlich zugestellt worden.

Die Erledigung des Einspruchs fällt in die Kompetenz des Obersten Gerichtshofes, weil der Angeklagte überdies gegen das Urteil Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben hat.

Der Einspruch ist unbegründet.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 427 Abs 3 StPO ist dem Einspruch gegen ein Abwesenheitsurteil stattzugeben, wenn nachgewiesen wird, daß der Angeklagte durch ein unabweisbares Hindernis abgehalten wurde, in der Hauptverhandlung zu erscheinen.

Durch den allgemeinen Hinweis im Einspruch und im vorgelegten ärztlichen Attest bloß auf eine beim Angeklagten am Tage der Hauptverhandlung vorhanden gewesene "Erkrankung" und vorgenommene ärztliche Behandlung wurde vom Einspruchswerber zunächst ein tauglicher Einspruchsgrund nicht einmal behauptet, zumal darin weder ein plötzlicher Krankheitseintritt zum Ausdruck kommt, noch daß die Erkrankung in einer Intensität und zu einem Zeitpunkt auftrat, daß sie dem Angeklagten eine Zureise und ein Erscheinen zur Hauptverhandlung unmöglich gemacht hätte. Selbst bei Mitberücksichtigung des nachträglichen Vorbringens des Einspruchswerbers in seiner Äußerung fehlt es aber für einen Einspruchserfolg jedenfalls am gesetzlich verlangten Nachweis des plötzlichen Eintritts eines die Zureise zur Hauptverhandlung bzw die Teilnahme daran hindernden Ereignisses.

Der Einspruch war daher zurückzuweisen.

Die Erledigung der ordentlichen Rechtsmittel wird wegen damit zusammenhängender noch ausständiger Zustellvorgänge (§ 219 Abs 2 FinStrG) einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.