OGH vom 06.08.2020, 12Os84/20z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari, Dr. MichelKwapinski, Dr. Brenner und Dr. Haslwanter in der Strafsache gegen Markus K***** wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 2 StGB, AZ 96 Hv 121/19w des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die „Nichtigkeitsklage“ des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , AZ 18 Bs 61/20g, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die „Nichtigkeitsklage“ wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom , GZ 96 Hv 121/19w-13, wurde Markus K***** des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 2 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Das Oberlandesgericht Wien gab mit Urteil vom der dagegen von Markus K***** erhobenen Berufung nicht Folge (AZ 18 Bs 61/20g).
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Verurteilten erhobene „Nichtigkeitsklage“ war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Urteile des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen ist (§ 489 Abs 1 iVm § 479 StPO).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:0120OS00084.20Z.0806.000 |
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