OGH vom 29.03.2016, 8Ob20/16y

OGH vom 29.03.2016, 8Ob20/16y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, den Hofrat Dr. Brenn und die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter in der Insolvenzeröffnungssache der Antragstellerin T***** G*****, gegen die Antragsgegnerin S***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 1 R 11/16a 43, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO iVm § 252 IO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§§ 528a, 510 Abs 3 ZPO iVm § 252 IO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens findet nach dem Gesetz entweder über Antrag des Schuldners (§ 69) oder über Antrag eines Gläubigers (§ 70) statt. Dementsprechend ist in § 71c IO die Rechtsmittelbefugnis geregelt. Danach können Beschlüsse des Gerichts, mit denen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen wird, von allen Personen, deren Rechte dadurch berührt werden, sowie von den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden angefochten werden (siehe dazu 8 Ob 78/11w).

Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens findet somit im Rahmen der Entscheidung über den Eröffnungsantrag statt. Diese Entscheidung kann unter den genannten Voraussetzungen angefochten werden. Ein Gegenantrag des Antragsgegners auf Abweisung des Eröffnungsantrags eines Gläubigers ist im Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr ist die Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Eröffnungsantrag abzuwarten.

2. Das an sich schon allgemeine Erfordernis der materiellen Beschwer für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (siehe dazu RIS Justiz RS0041868) wird in § 71c IO ausdrücklich genannt (vgl 8 Ob 60/13a). Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass es der Antragsgegnerin im Anlassfall für ihren Rekurs gegen die Entscheidung des Erstgerichts an der materiellen Beschwer mangle, erweist sich nach den dargestellten Grundsätzen als nicht korrekturbedürftig.

3. Abgesehen davon, dass sich die Frage nach der Definition der „Antragsschuld“ im vorliegenden Verfahren nicht stellt, besteht dazu auch keine „Auslegungsdiskrepanz“. Die Antragsgegnerin weist selbst darauf hin, dass nach der erstgerichtlichen Aufforderung zur Entkräftung der Zahlungsunfähigkeit nicht nur die Regulierung der Antragsschuld, sondern auch die Regulierung der neuen fälligen Abgaben zu bescheinigen war. Soweit für die Antragsgegnerin nach ihren Ausführungen unklar ist, was unter neuen fälligen Abgaben bzw unter neu angewachsenen Beitragsrückständen zu verstehen ist, ist sie auf die jeweiligen Rückstandsausweise zu verweisen.

4. Mangels erheblicher Rechtsfrage war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen. Ein Kostenersatz findet im Insolvenzverfahren von vornherein nicht statt (§ 254 Abs 1 Z 1 IO).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0080OB00020.16Y.0329.000