OGH vom 28.11.2017, 9ObA134/17x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas und Mag. Thomas Kallab in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** N*****, vertreten durch Pichler Rechtsanwalt GmbH in Dornbirn, gegen die beklagte Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Sutterlüty Klagian Brändle Gisinger Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen 10.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 15 Ra 56/17y-12, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Dass die Beklagte nach § 333 Abs 1 ASVG nicht für ein Gehilfenverschulden iSd §§ 1313a, 1315 ABGB einzustehen hat (s RIS-Justiz RS0085236; RS0028584), bestreitet der Kläger nicht. In der Revision will er eine Haftung der Beklagten jedoch auf das Unterlassen von – nicht näher konkretisierten – Sicherheitseinweisungen durch ihre Organe stützen, weil diese dadurch den Eintritt des Schadens für möglich gehalten und sich damit abgefunden hätten. Dass dieser allgemein gehaltene Vorwurf nicht geeignet ist, einen haftungsbegründenden Rechtswidrigkeits- und Kausal-zusammenhang zwischen dem Verhalten der Organe und dem Schadenseintritt herbeizuführen, hat bereits das Berufungsgericht dargelegt. Der einzig konkrete Vorwurf einer unterbliebenen Aufklärung darüber, dass die Anhängelasche nicht zur Aufhängung des Traktorschildes geeignet gewesen sei, wurde vom Berufungsgericht als unberechtigt erachtet. Darauf kommt der Kläger auch nicht mehr zurück. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist seine außerordentliche Revision zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:009OBA00134.17X.1128.000 |
Schlagworte: | ;Arbeitsrecht; |
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