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OGH vom 17.11.2003, 16Ok17/03

OGH vom 17.11.2003, 16Ok17/03

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Birgit Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Manfred Vogel und Dr. Gerhard Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Kommerzialräte Dr. Fidelis Bauer und Dr. Thomas Lachs in der Kartellrechtssache der Anmelder 1. "S*****" Holding AG, *****, und 2. M*****-Holding Gesellschaft mbH, *****, beide vertreten durch Dr. Peter Kisler und DDr. Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in Wien, sowie 3. Dr. Heinrich S***** Beteiligungsgesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anmeldung eines Zusammenschlusses über den Rekurs der Dr. G***** Werbung GmbH, *****, vertreten durch Gugerbauer & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht vom , GZ 26 Kt 492/02; 26 Kt 16, 26/03-56, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurse wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die Anmelder meldeten am einen Zusammenschluss gemäß § 42a und 42c KartG an. Die Kundmachung erfolgte am im Amtsblatt zur Wiener Zeitung.

Am erstattete die Einschreiterin eine Äußerung gemäß § 42a Abs 3a KartG.

Die Bundeswettbewerbsbehörde stellte am einen Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses gemäß § 42b KartG, ebenso der Bundeskartellanwalt am .

In weiterer Folge führte das Kartellgericht ein umfangreiches Verfahren zur Prüfung des Zusammenschlusses durch verschiedene Einvernahmen und Beiziehung eines Sachverständigen. Am brachte die Einschreiterin eine "Sachverhaltsdarstellung" ein. In dieser verwies sie darauf, dass im Außerstreitverfahren der Untersuchungsgrundsatz gelte. Das Gerichts sei verpflichtet auf alle ihm bekanntgewordenen Tatumstände Bedacht zu nehmen und gegebenenfalls den Zusammenschluss zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung entstehe oder verstärkt werde. Die Einschreiterin sei durch den Zusammenschluss betroffen. Im Folgenden erstattete sie umfangreiche Ausführungen zur Marktabgrenzung (Bedarfsmarktkonzept; Außenwerbung; räumliche Abgrenzung; Marktanteile), führte aus, dass die Anmelder teilweise schon Monopolstellungen innehätten und es an ihnen gelegen wäre, nachzuweisen, dass keine Marktbeherrschung entstehe. Die Möglichkeit, österreichweit anzubieten, werde die Chancen kleinerer Anbieter noch mehr verringern. Die Unternehmen seien auch vertikal stark integriert. Der Zusammenschluss führe zu einer marktbeherrschenden Stellung, die volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt sei. Der Zusammenschluss sei daher nicht freizugeben.

In einer weiteren "ergänzenden Sachverhaltsdarstellung" vom machte die Einschreiterin noch weitere Ausführungen zum Bedarfsmarktkonzept und dessen konkreter Bedeutung im vorliegenden Fall sowie die Entscheidungen der Kommission dazu und führte abschließend aus, dass dem angemeldeten Zusammenschluss die Genehmigung zu versagen sei.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diese beiden "Sachverhaltsdarstellungen" zurück. Die Einschreiterin habe ihre Äußerungsmöglichkeit nach § 42a Abs 3a KartG genützt. Eine weitere Äußerung Dritter sei nicht vorgesehen. Die "Sachverhaltsdarstellungen" der Einschreiterin seien daher mangels Parteistellung zurückzuweisen. Danach bewilligte das Erstgericht rechtskräftig den Zusammenschluss (kundgemacht im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom ).

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der Einschreiterin vom gegen die Zurückweisung ihrer Sachverhaltsdarstellungen ist mangels Beschwer unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraus, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, rein theoretische Fragen zu entscheiden. Die Beschwer muss nicht nur bei Einlangen des Rechtsmittels vorliegen, sondern auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung noch bestehen; fällt das Anfechtungsinteresse nach dem Einlangen des Rechtsmittels weg, dann ist selbst ein ursprünglich zulässiges Rechtsmittel zurückzuweisen (KOG 16 Ok 8/03; SZ 61/6 = EvBl 1988/18; 16 Ok 4/02; 4 Ob 122/01x uva; Kodek in Rechberger, ZPO² vor § 461 Rz 9 mwN; Fasching IV 498).

Im vorliegenden Fall ist die Beschwer der Rekurswerberin jedenfalls mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Genehmigung des Zusammenschlusses weggefallen.

Das Rechtsmittel ist daher schon mangels Beschwer zurückzuweisen. Im Übrigen ist zu der in das Zentrum der Ausführungen der Rekurswerberin gestellten Ansicht, dass das Gericht ja zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes verpflichtet sei, festzuhalten, dass gar nicht vorgesehene "Sachverhaltsdarstellungen" "Dritter" diesen aber weder eine Parteistellung noch eine Rechtsmittelbefugnis verschaffen.

Der Rekurs war daher zurückzuweisen.