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OGH vom 17.12.1997, 16Ok16/97

OGH vom 17.12.1997, 16Ok16/97

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Birgit Langer als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Kommerzialräte Dr.Fidelis Bauer, Dkfm.Joachim Lamel, Dkfm.Alfred Reiter und Dr.Thomas Lachs als weitere Richter in den verbundenen Kartellrechtssachen

1. der Antragstellerin Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, vertreten durch Dr.Karl Newole, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin B***** S.p.A., *****, vertreten durch Heller, Löber, Bahn & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung nach § 8a KartG,

2. des betroffenen Unternehmens B***** S.p.A., wegen Verhängung eines Bußgeldes gemäß § 142 KartG und

3. der Anzeigerin B***** S.p.A. wegen Anzeige einer vertikalen Vertriebsbindung gemäß § 30b KartG, infolge Rekurses der antragstellenden Amtspartei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht vom , GZ 26 Kt 369,370 u.794/96-18, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß, der in seinem Punkt 1 mangels Anfechtung unberührt bleibt, wird in seinem Punkt 4 bestätigt und in seinen Punkten 2 und 3 aufgehoben; insoweit werden die Kartellrechtssachen aufgehoben und zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Text

Begründung:

Die Amtspartei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte äußerte in ihrer Eingabe vom den Verdacht, die B***** S.p.A. (in der Folge: Antragsgegnerin) betreibe in Österreich ein (kartellrechtlich nicht angezeigtes) Vertriebssystem, das ihre Vertragspartner Wettbewerbsbeschränkungen unterwerfe, und beantragte festzustellen, "daß, ob und gegebenenfalls inwieweit" der angezeigte Sachverhalt dem Kartellgesetz unterliege (26 Kt 369/96). Mit Schriftsatz vom (ON 10) vertrat die Antragstellerin den Standpunkt, das B*****-Vertriebssystem sei in seiner Gesamtheit als vertikale Vertriebsbindung zu qualifizieren; allenfalls handle es sich auch um eine Preisbindung gemäß § 13 KartG, ein Empfehlungskartell gemäß § 12 KartG oder aber um ein Verhaltenskartell gemäß § 11 KartG.

Das Kartellgericht leitete wegen des Verdachtes der Verletzung der Anzeigepflicht nach § 30b KartG von Amts wegen mit Beschluß vom ein Bußgeldverfahren gegen die Antragsgegnerin ein (26 Kt 370/96).

Die Antragsgegnerin vertrat im Verfahren den Standpunkt, ihr Vertriebssystem beschränke den Wettbewerb nicht und könne nicht als vertikale Vertriebsbindung qualifiziert werden; sie erstattete jedoch mit Schriftsatz vom "aus Gründen der kaufmännischen Vorsicht" die Anzeige einer vertikalen Vertriebsbindung und legte Urkunden als Vereinbarungsmuster vor (26 Kt 794/96).

Das Erstgericht verband die drei genannten Kartellrechtssachen (P 1 des Beschlusses), stellte aufgrund des aus den Seiten 4 bis 9 des erstgerichtlichen Beschlusses ersichtlichen Sachverhalts fest, daß das von der Antragsgegnerin in Österreich betriebene Vertriebssystem für Bekleidung und Textilien keine vertikale Vertriebsbindung iSd Abschnitts IIa KartG, keine Preisbindung iSd § 13 KartG, kein Empfehlungskartell iSd § 12 KartG und kein Verhaltenskartell iSd § 11 KartG darstelle (P 2) sowie daß sich die mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom als vertikale Vertriebsbindung gemäß § 30a KartG angezeigten Vereinbarungsmuster mangels Tatbestandsmäßigkeit nicht für eine Aufnahme in die Urkundensammlung eigneten (P 3), und stellte das gegen die Antragsgegnerin eingeleitete Bußgeldverfahren ein (P 4).

Die antragstellende Amtspartei erhebt gegen die Punkte 2 bis 4 des erstgerichtlichen Beschlusses Rekurs. Sie macht sämtliche Rekursgründe, insbesondere Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt festzustellen, "ob (bzw daß) und gegebenenfalls inwieweit der dem Gericht vorliegende Sachverhalt dem Kartellrechtsgesetz unterliege (§ 8a KartG), insbesondere indem es sich bei dem System der Antragsgegnerin um eine anzeigepflichtige vertikale Vertriebsbindung handle bzw indem der aufgezeigte Sachverhalt ein Kartell darstelle oder dem Tatbestand des § 35 KartG unterliege", und beantragte, über die Antragsgegnerin wegen Verletzung der Anzeigepflicht ein Bußgeld zu verhängen; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Die Antragsgegnerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist teilweise, nämlich hinsichtlich der Punkte 2 und 3 des erstgerichtlichen Beschlusses im Sinn des Eventualantrages der Rekurswerberin berechtigt.

Zum Bußgeldverfahren:

Das Erstgericht trug der Antragsgegnerin in seinem Beschluß vom (ON 3) auf, bekanntzugeben, ob sie mit in Österreich ansässigen Unternehmen Verträge, insbesondere Vertriebsverträge (Franchise-Verträge) abgeschlossen habe, die als vertikale Vertriebsbindungen gemäß § 30a KartG zu qualifizieren seien und damit der Anzeigepflicht des § 30b KartG unterlägen; sie habe diesbezügliche Unterlagen vorzulegen und allenfalls mündlich abgeschlossene Vereinbarungen erschöpfend zu beschreiben.

Dieser Aufforderung kam die Antragsgegnerin fristgerecht nach und zeigte vorsichtsweise gemäß § 30b KartG eine vertikale Vertriebsbindung an.

Die Rekurswerberin beantragt zwar in ihrem Rekurs über die Antragsgegnerin wegen Verletzung der Anzeigepflicht ein Bußgeld zu verhängen, begründet dies jedoch mit keinem Wort.

Ihr Antrag ist nicht berechtigt. Wie das Kartellobergericht in seiner Entscheidung vom , 16 Ok 8/95 (ecolex 1996, 687 = ÖBl 1996,250) eindeutig dargelegt hat, hat das Kartellgericht vorerst die betroffenen Unternehmer bzw Verbände unter Androhung eines Bußgeldes aufzufordern, ihrer Anzeigepflicht nachzukommen; erst im Falle der Nichtbefolgung oder Nichtrechtfertigung ist das Bußgeld als Beugemittel zur Erzwingung der Anmeldepflicht aufzuerlegen. Dieser Pflicht ist die Antragsgegnerin zur Gänze nachgekommen. Für die Verhängung eines Bußgeldes besteht daher kein Anlaß. Das Erstgericht hat daher das Bußgeldverfahren zu Recht eingestellt.

Zum Feststellungsantrag nach § 8a KartG und zur Anzeige einer vertikalen Vertriebsbindung:

Diesbezüglich ist die Sache nicht spruchreif. Zu Recht macht die antragstellende Amtspartei die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens geltend; sie hat bereits in ihrem ersten Antrag vom (ON 1) die Vernehmung des Herbert F***** und die Parteienvernehmung hinsichtlich der Antragsgegnerin beantragt und diesen Antrag in ihrem Schriftsatz vom wiederholt und auch hinreichend deutlich dargelegt, worüber der Zeuge und ein Vertretungsorgan bzw ein informierter Vertreter der Antragsgegnerin vernommen werden sollten. Dennoch hat das Erstgericht von diesen Vernehmungen Abstand genommen und lediglich aufgrund der vorliegenden Urkunden den angefochtenen Beschluß gefaßt.

Es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß die Vernehmung der genannten Personen - gegebenenfalls unter Beiziehung des Antragsvertreters, weil dadurch möglicherweise ein zusätzliches Tatsachensubstrat gewonnen werden kann - neue zusätzliche Aspekte an den Tag bringt, zB daß doch über die schriftlichen Verträge hinausgehende mündliche Absprachen getroffen wurden oder abgestimmte Verhaltensweisen bestehen, die eine andere rechtliche Beurteilung gebieten. Der angefochtene Beschluß ist daher in den genannten Punkten aufzuheben und dem Erstgericht die Ergänzung des Verfahrens und neuerliche Beschlußfassung aufzutragen.

Hingegen ist das Verfahren nicht deshalb mangelhaft geblieben, weil das Erstgericht nicht zu sämtlichen vorgelegten Urkunden im Detail Stellung genommen hat. Das Gericht muß nur in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen, warum es aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können (zur freien Beweiswürdigung und Begründungspflicht vgl für alle Fasching, Zivilprozeßrecht**2 Rz 812 ff, insb 817). Im übrigen sind Zeitungsartikel, in denen über bestimmte Vorkommnisse berichtet wird, in der Regel keine tauglichen Beweismittel; sie können nur gegebenenfalls Anlaß für entsprechende Erhebungen des KartG sein.

Fundstelle(n):
SAAAD-95969