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VfGH vom 24.06.2006, B3261/05

VfGH vom 24.06.2006, B3261/05

Sammlungsnummer

17890

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit der Regelung eines Erhaltungsbeitrages für unbebaute Grundstücke im Bauland im Oberösterreichischen Raumordnungsgesetz; keine finanzverfassungsrechtlich unzulässige Erhebung einer gleichartigen Abgabe der Länder vom selben Besteuerungsgegenstand in Hinblick auf die Bodenwertabgabe des Bundes; sachliche Rechtfertigung der Nichtanrechnung des jährlichen Erhaltungsbeitrages auf den Interessentenbeitrag nach Anschluss an die Kanalisation im Gegensatz zum einmaligen Aufschließungsbeitrag; kein exzessiv hoher Gebührensatz hinsichtlich des Kanal-Erhaltungsbeitrages; keine unsachliche oder unverhältnismäßige Regelung der Abgabenbemessung

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin zweier Grundstücke (mit einer Fläche von 15.437 bzw. 2149m²), die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Oberndorf bei Schwanenstadt als Bauland ausgewiesen, jedoch nicht bebaut sind.

Mit zwei im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Gemeinderates der Gemeinde Oberndorf vom wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, für diese Grundstücke gemäß § 28 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 (Oö. ROG 1994) jährliche Kanal-Erhaltungsbeiträge in Höhe von EUR 2315,55 bzw. EUR 322,35 zu leisten.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Gemeindebescheide Vorstellung an die Oö. Landesregierung, welche diese Rechtsmittel mit Bescheiden vom als unbegründet abwies.

Gegen diese - keinem weiteren Rechtszug unterliegenden - Vorstellungsbescheide richten sich die vorliegenden, auf Art 144 B-VG gestützten Beschwerden; darin behauptet die Beschwerdeführerin, durch die angefochtenen Bescheide in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§28 Oö. ROG 1994) in ihren Rechten verletzt zu sein, und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung beider Bescheide.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift; darin verteidigt sie die angefochtenen Bescheide und stellt den Antrag, beide Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat beide Verfahren gemäß § 404 iVm § 187 ZPO (§35 VfGG) zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über die - zulässigen - Beschwerden erwogen:

1. Die im vorliegenden Fall maßgebende Bestimmung des § 28 Oö. ROG 1994 (idF der Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle 1997, LGBl. Nr. 83, des Landesgesetzes LGBl. Nr. 60/2000 sowie des Art 55 des Oö. Euro-Einführungsgesetzes, LGBl. Nr. 90/2001) lautet samt Überschrift wie folgt:

"§28

Erhaltungsbeitrag im Bauland

(1) Die Gemeinde hat dem Eigentümer eines Grundstücks oder Grundstücksteils, das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet, jedoch nicht bebaut ist, je nach Aufschließung des Grundstücks durch eine gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage oder eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage jährlich einen Erhaltungsbeitrag vorzuschreiben.

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung des Erhaltungsbeitrags besteht ab dem fünften Jahr nach der Vorschreibung des entsprechenden Aufschließungsbeitrags. Sie endet mit der Vorschreibung der im § 26 Abs 5 Z. 1 und 2 genannten Beiträge oder der Entrichtung der entsprechenden privatrechtlichen Anschlußgebühr.

(3) Der Erhaltungsbeitrag beträgt für die Aufschließung durch eine Abwasserentsorgungsanlage 15 Cent und für die Aufschließung durch eine Wasserversorgungsanlage 7 Cent pro Quadratmeter.

(4) § 25 Abs 3, 4, 6 und 7 sowie § 26 Abs 1 Z. 1, Abs 4 und 7 gelten sinngemäß.

(5) Die Erhaltungsbeiträge sind ausschließliche Gemeindeabgaben im Sinn des § 6 Abs 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

(6) Nähere Bestimmungen über die Vorschreibung des Erhaltungsbeitrags kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen."

Die in dieser Bestimmung verwiesenen Vorschriften über den Aufschließungsbeitrag (§§25 - 26 Oö. ROG 1994, zuletzt geändert durch die Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle 2005, LGBl. Nr. 115) haben samt Überschriften folgenden Wortlaut (die in § 28 ROG 1994 verwiesenen Teile sind hervorgehoben):

"§25

Aufschließungsbeitrag im Bauland

(1) Die Gemeinde hat dem Eigentümer eines Grundstücks oder Grundstücksteils, das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet, jedoch nicht bebaut ist, je nach Aufschließung des Grundstücks durch eine gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage, eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage (§1 Abs 1 Oö. Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) oder eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde einen Aufschließungsbeitrag vorzuschreiben. Abgabepflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Vorschreibung Eigentümer des Grundstücks oder Grundstücksteils ist.

(2) Die Verpflichtung, einen Aufschließungsbeitrag zu entrichten, besteht bis zur Vorschreibung jeweils

1. des Beitrags zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage (§1 Abs 1 lita Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) oder

2. des Beitrags zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage (§1 Abs 1 litb Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) oder

3. des Beitrags zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde (§§19 und 20 Oö. Bauordnung 1994)

für das Grundstück oder den Grundstücksteil oder bis zur Entrichtung der privatrechtlichen Anschlußgebühr und nur insoweit, als das jeweilige Grundstück durch eine gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage, eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage oder eine öffentliche Verkehrsfläche tatsächlich aufgeschlossen ist.

(3) Als bebaut gilt ein Grundstück,

1. auf dem ein Gebäude errichtet ist, das nicht unter § 3 Abs 2

Z. 5 der Oö. Bauordnung 1994 fällt, oder

2. auf dem mit dem Bau eines solchen Gebäudes im Sinn der Oö. Bauordnung 1994 tatsächlich begonnen wurde oder

3. das mit einem Grundstück gemäß Z. 1 und 2 eine untrennbare wirtschaftliche Einheit bildet und an dieses unmittelbar angrenzt.

(4) Als aufgeschlossen gilt ein Grundstück, wenn es selbständig bebaubar ist und

1. von dem für den Anschluß in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 50 m entfernt liegt oder

2. von der für den Anschluß in Betracht kommenden Wasserversorgungsanlage nicht mehr als 50 m entfernt liegt oder

3. durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde im Sinn der Oö. Bauordnung 1994 aufgeschlossen ist.

(5) Der Aufschließungsbeitrag ist durch Bescheid der Gemeinde vorzuschreiben und in fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren in jährlichen Raten zu je 20% fällig.

(6) Allen behördlichen Akten im Zusammenhang mit dem Aufschließungsbeitrag kommt insofern dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte auch vom Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers geltend gemacht werden können und daraus erwachsende Pflichten auch von diesem Rechtsnachfolger zu erfüllen sind. Der Rechtsvorgänger ist verpflichtet, dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen.

(7) Soweit dieses Landesgesetz nichts anderes vorsieht, ist bei der Überprüfung, Einhebung, Vorschreibung und Einbringung des Aufschließungsbeitrags sowie im Verfahren betreffend Erteilung einer Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag gemäß § 27 und im Verfahren betreffend Vorschreibung des Erhaltungsbeitrags im Bauland gemäß § 28 die Oö. Landesabgabenordnung 1996 anzuwenden.

§26

Höhe, Berechnung und Anrechnung des Aufschließungsbeitrags

(1) Der Aufschließungsbeitrag errechnet sich

1. für Grundstücke (Grundstücksteile), die von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang oder von der in Betracht kommenden Wasserversorgungsanlage nicht mehr als 50 m entfernt liegen (§25 Abs 4 Z. 1 und 2), aus dem Produkt der Einheitssätze und der Grundstücksfläche in Quadratmeter, die innerhalb des Anschlussbereichs von 50 m liegt; für Grundstücke, die mit einem Teil ihrer Fläche, der weniger als 500 m² groß ist, in den Anschlussbereich reichen, ist der Berechnung jedenfalls eine Fläche von 500 m² zugrundezulegen, soweit nicht das Grundstück insgesamt kleiner ist;

2. für Grundstücke, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde aufgeschlossen sind (§25 Abs 4 Z. 3), aus dem Produkt der anrechenbaren Breite der öffentlichen Verkehrsfläche (§20 Abs 3 Oö. Bauordnung 1994), der anrechenbaren Frontlänge (§20 Abs 4 erster Satz Oö. Bauordnung 1994) und dem Einheitssatz (§20 Abs 5 Oö. Bauordnung 1994); der sich daraus ergebende Betrag ist um 60% zu vermindern; § 20 Abs 6 und 7 der Oö. Bauordnung 1994 gelten.

(2) Der Einheitssatz beträgt für die Aufschließung durch eine Abwasserentsorgungsanlage 1,45 Euro und für die Aufschließung durch eine Wasserversorgungsanlage 73 Cent pro Quadratmeter. Für Grundstücke in den Widmungen gemischte Baugebiete, sofern die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen, die in Wohngebieten errichtet werden dürfen, eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, Betriebsbaugebiete, Industriegebiete und Ländeflächen betragen die Beträge 73 Cent und 36 Cent.

(3) Der Gemeinderat hat durch Verordnung niedrigere Einheitsätze pro Quadratmeter festzulegen, wenn auf Grund der örtlichen Verhältnisse in der Gemeinde die Kosten für die Errichtung der gemeindeeigenen Abwasserentsorgungs- oder Wasserversorgungsanlagen niedriger sind als jene, die sich unter Zugrundelegung der Beträge nach Abs 2 ergeben würden. Die Aufschließungsbeiträge dürfen jedoch bis höchstens 50% herabgesetzt werden.

(4) Für die Berechnung ist die tatsächliche, durch Vermessung festgestellte Grundstücksgröße, sonst die sich aus dem Grundsteuerbescheid ergebende Grundstücksgröße heranzuziehen. Läßt sich die Grundstücksgröße ansonsten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellen, kann sie von der Gemeinde auch geschätzt werden. Ist der Grundeigentümer mit der von der Gemeinde vorgenommenen Schätzung nicht einverstanden, hat er die Grundstücksgröße in geeigneter Weise nachzuweisen.

(5) Der geleistete Aufschließungsbeitrag ist bei der Vorschreibung

1. des Beitrags zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage (§1 Abs 1 lita Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) oder

2. des Beitrags zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage (§1 Abs 1 litb Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) oder

3. des Beitrags zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde (§§19 bis 21 O.ö. Bauordnung 1994)

anzurechnen. Bei der Anrechnung sind die Beiträge bezogen auf den vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex 1996 (oder einen an seine Stelle tretenden Index) und den Monat ihrer vollständigen Entrichtung um jenen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich dieser Index verändert hat. Wird der Anschluß an die gemeindeeigene Anlage auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags hergestellt, ist der dafür entrichtete Aufschließungsbeitrag dem betroffenen Grundeigentümer ebenfalls anzurechnen. Im Streitfall entscheidet darüber die Behörde mit Bescheid.

(6) Erfolgt eine Vorschreibung der Beiträge gemäß Abs 5 Z. 1 bis 3 lediglich hinsichtlich eines Teils eines aufgeschlossenen Grundstücks, ist eine Anrechnung nur hinsichtlich dieses Teils, gemessen an seinem Flächenausmaß im Verhältnis zum Gesamtausmaß des Grundstücks, vorzunehmen. Die weitere Anrechnung der hinsichtlich desselben Grundstücks geleisteten Aufschließungsbeiträge hat in gleicher Weise anläßlich der jeweiligen weiteren Vorschreibung von Beiträgen gemäß Abs 5 Z. 1 bis 3 zu erfolgen.

(7) Wenn sich nach der Vorschreibung oder der Entrichtung eines Aufschließungsbeitrags die Leistungsvoraussetzungen hinsichtlich eines bestimmten Grundstücks (Grundstücksteils) so ändern, daß eine Verpflichtung zur Leistung eines Aufschließungsbeitrags nicht mehr oder nur mehr in einem geringeren Ausmaß gegeben wäre (wie etwa durch Änderung des Flächenwidmungsplans), hat die Gemeinde den Aufschließungsbeitrag neu zu berechnen und vorzuschreiben und dem abgabepflichtigen Grundeigentümer allenfalls bereits geleistete Beträge innerhalb von vier Wochen ab Rechtswirksamkeit des Entfalls der Beitragsverpflichtung zurückzuerstatten. Gleiches gilt, wenn sich nach Leistung des Aufschließungsbeitrags die Verhältnisse durch eine Umwidmung des Grundstücks in Grünland oder Verkehrsfläche oder durch die Auflassung der Infrastruktureinrichtung oder die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der Anschlußpflicht so ändern, daß die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren oder Beiträge voraussichtlich überhaupt nicht entstehen wird.

(8) Nähere Bestimmungen über die Vorschreibung und Anrechnung des Aufschließungsbeitrags kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen."

Diese Bestimmungen begründen - fallbezogen - folgendes System von Abgaben im Zusammenhang mit der Aufschließung von Bauland durch Abwasserentsorgungsanlagen:

Der Eigentümer eines als Bauland ausgewiesenen, jedoch noch nicht bebauten Grundstücks, hat - abgesehen von bestimmten, im § 27 ROG 1994 vorgesehenen Ausnahmen - nach der Aufschließung des Grundstücks mit einer gemeindeeigenen Abwasserentsorgungsanlage zunächst einen Aufschließungsbeitrag zu den Kosten der Errichtung dieser Anlage zu entrichten (§25 Abs 1 und 2 ROG 1994). Der Aufschließungsbeitrag ist durch Bescheid vorzuschreiben und in fünf aufeinander folgenden Kalenderjahren in jährlichen Raten zu je 20% fällig.

Nach Ablauf dieser fünf Jahre hat der Eigentümer eines solchen Grundstücks, wenn dieses weiterhin unbebaut ist (und er daher für die Kanalisation keine Benützungsgebühren zu entrichten hat), die hier strittigen Beiträge zur Erhaltung der Kanalisation zu leisten, wobei für die Aufschließung mit einer Abwasserentsorgungsanlage pro Quadratmeter 15 Cent zu entrichten sind (§28 Abs 1 bis 3 leg. cit.). Für die Berechnung gilt ua. § 26 Abs 1 Z 1 ROG 1994 sinngemäß, dh. dass nur jene Grundstücksteile in die Vorschreibung einzubeziehen sind, die nicht mehr als 50 Meter vom Kanalstrang entfernt sind; soweit Grundstücke mit Teilen unter 500m² in diese 50 Meter-Zone hineinreichen, werden mindestens 500m² der Berechnung zugrunde gelegt, sofern das gesamte Grundstück nicht kleiner als 500m² ist.

2.1. Die Beschwerdeführerin erhebt zunächst den Vorwurf, der Erhaltungsbeitrag gemäß § 28 Oö. ROG 1994 sei im Verhältnis zur Bodenwertabgabe des Bundes (nach dem Bundesgesetz über eine Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken, BGBl. Nr. 285/1960 idgF) als - unzulässige - gleichartige Gemeindeabgabe von demselben Besteuerungsgegenstand iS des § 8 Abs 3 F-VG 1948 anzusehen.

Dieses Bedenken ist aber nicht begründet:

2.1.1. Gemäß § 8 Abs 3 F-VG 1948 dürfen neben Bundesabgaben "gleichartige Abgaben" der Länder (Gemeinden) von demselben Besteuerungsgegenstand nur mit bundesgesetzlicher Ermächtigung erhoben werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 14.688/1996, S 606 mwN) sind Abgaben nicht schon dann als "gleichartig" iS des § 8 Abs 3 F-VG 1948 anzusehen, wenn der Besteuerungsgegenstand derselbe ist, vielmehr muss noch hinzukommen, dass von diesem Besteuerungsgegenstand die Abgaben gleichartig erhoben werden. Diese Voraussetzung liegt nur dann vor, wenn die Bestimmungen der verglichenen Gesetze im Wesentlichen übereinstimmen.

2.1.2. Gemessen an diesen Kriterien, besteht aber zwischen der Bodenwertabgabe (des Bundes) und dem vom Land Oberösterreich erhobenen Erhaltungsbeitrag keine Gleichartigkeit iS des § 8 Abs 3 F-VG 1948:

Während nämlich die Bodenwertabgabe vom Einheitswert des unbebauten Grundstücks bemessen wird (vgl. § 2 des Bundesgesetzes über eine Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken), richtet sich die Höhe des Erhaltungsbeitrages nach dem Flächeninhalt des unbebauten Grundstücks (genauer: jener Grundfläche, die gemäß § 28 Abs 4 iVm § 26 Abs 1 Z 1 Oö. ROG 1994 innerhalb des Anschlussbereiches einer Wasserleitung oder Kanalanlage liegt). Die Bemessungsgrundlagen beider Abgaben sind somit völlig verschieden, weshalb diese Abgaben nicht als gleichartig iS des § 8 Abs 3 F-VG 1948 zu qualifizieren sind (vgl. auch VfSlg. 3221/1957).

2.2. Die Beschwerdeführerin hält es überdies für sachlich nicht gerechtfertigt, dass wohl der (einmalige) Aufschließungsbeitrag gemäß § 25 Oö. ROG 1994, nicht aber auch der (jährliche) Erhaltungsbeitrag gemäß § 28 leg. cit. auf den künftig - nach dem Anschluss des Grundstücks an die gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage - zu leistenden Interessentenbeitrag anzurechnen ist.

Diesem Bedenken ist schon deshalb nicht beizutreten, weil es sich beim Aufschließungs- und beim Erhaltungsbeitrag um verschiedene Gemeindeabgaben handelt; während die Grundlage für die Entrichtung des Aufschließungsbeitrages (insoweit dem Interessentenbeitrag verwandt) die Errichtungskosten der Kanalanlage darstellen, knüpft der Erhaltungsbeitrag an der Überlegung an, dass die Erhaltungskosten einer Abwasserentsorgungsanlage unabhängig davon bestehen, ob alle in ihrem Einzugsbereich liegenden Baugrundstücke bereits bebaut sind und damit der Anschlusspflicht und der Pflicht zur Entrichtung der Benützungsgebühren unterliegen oder nicht.

Jener Grundstückseigentümer, der sein Grundstück aus welchen Gründen immer nicht bebaut, soll daher nach dem Willen des Gesetzgebers dessen ungeachtet ebenfalls einen Beitrag zu den Erhaltungskosten beisteuern müssen. Das ist schon im Hinblick darauf sachlich gerechtfertigt, dass auch der Eigentümer unbebauter Grundstücke im Bauland von der mit der Aufschließung (und der damit im Fall der Bebauung gegebenen Anschlussmöglichkeit an einen öffentlichen Kanal) verbundenen Wertsteigerung des Grundstücks profitiert. Darüber hinaus ist die Maßnahme aber auch unter dem Gesichtspunkt sachlich gerechtfertigt, finanzielle Anreize zur Unterlassung der Bebauung zu vermeiden und solche zur Nutzbarmachung des Baulandes ("Baulandmobilisierung") zu schaffen.

2.3. Auf den Vorwurf, es sei sachlich nicht gerechtfertigt, Kanal-Erhaltungsbeiträge - im Gegensatz zu den Kanal-Benützungsgebühren - nicht der Umsatzsteuerpflicht zu unterwerfen, ist schon mangels Präjudizialität der insoweit einschlägigen Bestimmungen des Umsatzsteuerrechts nicht einzugehen.

2.4. Die Beschwerdeführerin bemängelt auch, dass der Kanal-Erhaltungsbeitrag unter Umständen um ein Vielfaches ("dramatisch") höher sein könne als die im Fall des Anschlusses des Grundstücks an die gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage zu leistende jährliche Benützungsgebühr; sie wirft dem oberösterreichischen Landesgesetzgeber in diesem Zusammenhang vor, eine "exzessive" Regelung getroffen zu haben.

Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 28 Oö. ROG 1994 zu erweisen:

2.4.1. Zunächst verkennen die Beschwerden in diesem Zusammenhang, dass das mit der Erhebung des Erhaltungsbeitrages (auch) verfolgte - aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandende - Ziel der "Baulandmobilisierung" es verbietet, schematische Vergleiche zwischen den für bereits bebaute Grundstücke zu entrichtenden Kanal-Benützungsgebühren und dem Erhaltungsbeitrag zu ziehen. Solange solche Grundstücke aber nicht bebaut sind, bieten die Einnahmen aus dem Erhaltungsbeitrag der Gemeinde gleichsam den Ersatz für die sonst anfallenden Gebühreneinnahmen, worauf oben schon hingewiesen wurde.

2.4.2. Es mag zwar zutreffen, dass das Ziel der "Baulandmobilisierung" allein keine sachliche Rechtfertigung dafür böte, den in Rede stehenden Personenkreis mit einer (Lenkungs-)Steuer (wie sie der Kanal-Erhaltungsbeitrag darstellt) in beliebiger Höhe zu belasten. Die Höhe dieses Beitrages vermag sich aber nicht ausschließlich am Ausmaß der sonst (im Fall des Anschlusses an die gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage) anfallenden Benützungsgebühren zu orientieren. Die Ausschreibung solcher Gebühren ist nämlich den Gemeinden vorbehalten: Gemäß § 15 Abs 3 Z 4 FAG 2005 sind die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, auszuschreiben, und zwar bis zu dem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt.

a) Der Landesgesetzgeber ist nun (entgegen den Beschwerden) einerseits nicht gehalten, die Erhebung des Kanal-Erhaltungsbeitrages ebenfalls - nach § 8 Abs 5 F-VG 1948 - in die Verantwortung der Gemeinden zu übertragen. Vielmehr steht es ihm frei, diesen Beitrag für alle Gemeinden einheitlich zu regeln. Andererseits ist der Landesgesetzgeber bei einer einheitlichen Regelung, die ihm aus verfassungsrechtlicher Sicht gleichwohl offen steht, aber auch nicht in der Lage, sich an sämtlichen - uU ganz unterschiedlich ausgestalteten - Gemeinde-Abgabenordnungen zu orientieren, zumal für eine Benützungsgebühr häufig nicht die Grundstücksgröße, sondern der Umfang der Bebauung maßgebend sein kann, der bei unbebauten Grundstücken gerade nicht feststeht.

b) Es kommt daher entscheidend darauf an, ob die strittige landesgesetzliche Bestimmung - beim gegebenen Einheitssatz für den Kanal-Erhaltungsbeitrag in Höhe von 15 Cent pro Quadratmeter Grundstücksfläche und Kalenderjahr - zu einer Abgabenbelastung führen kann, die - gemessen am Zweck der Norm - exzessiv wäre. Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen die Höhe dieses Gebührensatzes angesichts der Umstände des vorliegenden Falles jedoch kein solches Bedenken.

2.4.3. Auch kann nicht gesagt werden, dass die hier maßgebliche Regelung in sich unsachlich oder unverhältnismäßig wäre. Die sinngemäß anzuwendende Bestimmung des § 26 Abs 1 Z 1 ROG 1994 begrenzt nämlich die zur Abgabenbemessung heranzuziehenden Grundflächen in zweifacher Weise: Sie stellt sicher, dass nur jene Grundflächen in die Berechnung einbezogen werden, die an den Kanalstrang in einer der Grenze für den Anschlusszwang entsprechenden Breite eines Grundstreifens bis zu 50 Meter angrenzen. Bei jenen Grundflächen, die mit einem 500m² nicht erreichenden Teil in dieser Zone liegen, aber über sie hinausreichen, enthält das Gesetz eine zusätzliche Begrenzung durch die Berücksichtigung des Ausmaßes dieser Grundstücke mit ihrer tatsächlichen Größe, höchstens aber mit 500m². Dadurch kann es auch bei ungewöhnlich großen Baugrundstücken bzw. in Konstellationen, bei denen ein Grundstück mit einem erheblichen Teil außerhalb der Anschlusszone liegt, nicht zu unsachlichen Verzerrungen oder unverhältnismäßigen Belastungen kommen. Die Vorschriften über die Bemessung des (Kanal-)Erhaltungsbeitrages halten sich insoweit aber in den Grenzen des dem Landesgesetzgeber zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes.

2.5. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich aus den soeben angestellten Überlegungen nicht veranlasst, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 28 Oö. ROG 1994 einzuleiten.

3. Die Beschwerdeführerin wirft der belangten Behörde schließlich vor, ihre Kompetenz überschritten (und deshalb das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt) zu haben, und zwar dadurch, dass sie sich in den angefochtenen Bescheiden nicht darauf beschränkt habe, der Vorstellung keine Folge zu geben, sondern darüber hinaus "festgestellt" habe, dass die Beschwerdeführerin durch die betreffenden Gemeindebescheide in ihren Rechten nicht verletzt worden sei.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die kritisierten "Feststellungen" offensichtlich keine über den abweisenden Spruch hinausgehende Bindungswirkung zu entfalten vermögen.

4. Die behaupteten Rechtsverletzungen liegen somit nicht vor. Die Beschwerdeverfahren haben auch nicht ergeben, dass die angefochtenen Bescheide die Beschwerdeführerin in einem anderen, von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt hätten.

Die Beschwerdeführerin ist somit durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Ob die angefochtenen Bescheide in jeder Hinsicht dem Gesetz entsprechen, war vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen.

Die Beschwerden waren daher abzuweisen.

5. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.