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VfGH vom 25.06.1997, B3258/95

VfGH vom 25.06.1997, B3258/95

Sammlungsnummer

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Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des § 5 Abs 2 Z 5 ZiviltechnikerG 1993 mit E v , G31/97.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) ist schuldig, dem Beschwerdeführer, zu Handen seines Rechtsvertreters, die mit ATS 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Verleihung der Ziviltechnikerbefugnis für das Fachgebiet "Architektur" unter anderem auf Grund des Vorliegens des Ausschließungsgrundes gemäß § 5 Abs 2 Z 5 des Ziviltechnikergesetzes 1993 abgewiesen.

2. In seiner dagegen erhobenen, auf Art 144 B-VG gestützten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer wegen Anwendung dieser - seiner Meinung nach verfassungswidrigen - Bestimmung in seinen Rechten verletzt und begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

3. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der er beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat am beschlossen, aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde gemäß Art 140 Abs 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs 2 Z 5 ZTG 1993, BGBl. 156/1994, einzuleiten.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag G31/97 hob der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung als verfassungswidrig auf.

III. Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von ATS 3.000,-- enthalten.

Fundstelle(n):
ZAAAD-95932