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OGH vom 04.07.2017, 14Os128/16d (14Os129/16a)

OGH vom 04.07.2017, 14Os128/16d (14Os129/16a)

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Limberger, LL.M., als Schriftführer in der Strafsache gegen Wolfgang B***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15, 12 zweiter und dritter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Ursula S*****, Franz K*****, Robert Sa***** und Caroline Ko*****, sowie die Berufung des Angeklagten Tomaz L***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom , GZ 131 Hv 10/15m-450, und weiters über die Beschwerde des Angeklagten Robert Sa***** gegen den Beschluss der Vorsitzenden des Schöffengerichts vom (ON 474), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde des Robert Sa***** wird nicht Folge gegeben.

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen A/III und A/IV des Wolfgang B*****, B/II/2 und B/II/3 des Tomaz L*****, C/I, C/III/1 und C/III/2 des Martin M*****, D/I, D/II/2 und D/II/3 der Ursula S*****, E/II des Franz K***** sowie G/II und G/III des Robert Sa*****, demzufolge auch in den diese Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.

Im darüber hinausgehenden Umfang werden die Nichtigkeitsbeschwerden zurückgewiesen.

Mit ihren Berufungen gegen den Ausspruch über die Strafe werden die Angeklagten Ursula S*****, Franz K*****, Robert Sa***** und Tomaz L***** auf die Kassation der sie betreffenden Strafaussprüche verwiesen.

Die Entscheidung über die von der Generalprokuratur gegen den die Angeklagten Wolfgang B*****, Tomaz L*****, Martin M*****, Ursula S*****, Franz K***** und Robert Sa***** betreffenden Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes und die dagegen gerichtete Berufung der Ursula S***** wird einem

Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorbehalten.

Danach werden die Akten zur Entscheidung über die Berufung der Angeklagten Caroline Ko***** gegen den Ausspruch über die Strafe vorerst dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten Ursula S*****, Franz K*****, Robert Sa***** und Caroline Ko***** fallen auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden und die amtswegigen Maßnahmen relevant – Wolfgang B***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall, 15, 12 zweiter und dritter Fall StGB (A/I), „des Vergehens“ (richtig: der Vergehen) des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung oder BauarbeiterUrlaubs- und Abfertigungskasse nach § 153d Abs 1 StGB (A/II), des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB iVm § 161 Abs 1 StGB (A/III) und des Vergehens der organisierten Schwarzarbeit nach § 153e Abs 1 Z 2 erster Fall, Abs 2 StGB (A/IV), Tomaz L***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall, 15, 12 dritter Fall StGB (B/I und B/II/1), des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 12 dritter Fall, 156 Abs 1, „161 Abs 1“ StGB (B/II/2) und des Vergehens der organisierten Schwarzarbeit nach §§ 12 dritter Fall, 153e Abs 1 Z 2 erster Fall, „Abs 2“ StGB (B/II/3), Martin M***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 12 zweiter und dritter Fall, 156 Abs 1, „161 Abs 1“ StGB (C/I und C/III/1), des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, „Abs 2“, Abs 3, 148 zweiter Fall, 15, 12 zweiter Fall StGB (C/II) und des Vergehens der organisierten Schwarzarbeit nach §§ 12 dritter Fall, 153e Abs 1 Z 2 erster Fall, „Abs 2“ StGB (C/III/2), Ursula S***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1, 12 dritter Fall StGB (richtig: teils) iVm § 161 Abs 1 StGB (D/I und D/II/2), des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1, „Abs 2“, Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB (D/II/1) und des Vergehens der organisierten Schwarzarbeit nach §§ 12 dritter Fall, 153e Abs 1 Z 2 erster Fall, „Abs 2“ StGB (D/II/3), Franz K***** des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 2, 15 StGB (E/I) und des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 12 dritter Fall, 156 Abs 1 StGB (E/II), Robert Sa***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1, „Abs 2“, Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB (G/I), des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 12 dritter Fall, 156 Abs 1 StGB (G/II) und des Vergehens der organisierten Schwarzarbeit nach §§ 12 dritter Fall, 153e Abs 1 Z 2 erster Fall StGB (G/III), Caroline Ko***** „des Vergehens“ (richtig: der Vergehen) des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung oder BauarbeiterUrlaubs- und Ab-fertigungskasse nach § 153d Abs 1 StGB (H)sowie Albert R***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB (J) schuldig erkannt.

Danach haben in W*****, G***** und an anderen Orten Österreichs

(A) Wolfgang B*****

I) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug (§ 147 Abs 2 StGB) längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei er zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant und bereits begangen hatte und durch die Taten einen 5.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte,

1) im einverständlichen Zusammenwirken mit Martin M***** (Faktum C/II/1/a.a) als faktischer Geschäftsführer, somit leitender Angestellter, der nachgenannten vermögenslosen und keine Geschäftstätigkeit ausübenden Gesellschaften Verfügungsberechtigte von Sozialversicherungsträgern durch die Vorgabe, diese Unternehmen seien Dienstgeber der zur Anmeldung gebrachten Dienstnehmer, während die Dienstnehmer tatsächlich bloß zum Schein auf diese Gesellschaften angemeldet wurden und in Wahrheit für die BF***** GmbH und die Si***** GmbH tätig waren, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Abstandnahme der Geltendmachung und Einhebung der aus den Anmeldungen resultierenden Beiträge zur Sozialversicherung bei den tatsächlichen Dienstgebern verleitet, wodurch die Sozialversicherungsträger Vermögensschäden in nach-stehender Höhe (von insgesamt 60.893,26 Euro) erlitten, und zwar

a) von März bis Oktober 2009 Verfügungsberechtigte der Wiener Gebietskrankenkasse durch die Anmeldung von 110 Dienstnehmern bei der L***** GmbH (Schaden 34.630,68 Euro);

b) von September 2009 bis Februar 2010 Verfügungsberechtigte der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse durch die Anmeldung von 39 Dienstnehmern bei der I***** GmbH (Schaden 22.535,11 Euro);

c) von März bis Mai 2010 Verfügungsberechtigte der Wiener Gebietskrankenkasse durch die Anmeldung von 13 Dienstnehmern bei der C***** GmbH (Schaden 3.727,47 Euro);

2) im Juni 2009

a) zur Ausführung der zu Punkt B/I/3/a.b und B/I/3/c genannten strafbaren Handlungen beigetragen, indem er das ihm gehörende Fahrzeug der Marke Audi A6 Allrad Diesel an die A***** OHG zum Kaufpreis von 30.500 Euro verkaufte;

b) Tomaz L***** unter Einschaltung des Martin M***** (Faktum C/II/2) zur Ausführung der zu B/I/3/a.a und B/I/3/b genannten strafbaren Handlungen bestimmt, indem er Letztgenanntem mitteilte, dass er einen Firmenwagen für einen seiner Mitarbeiter benötige und ihn um Beschaffung eines solchen über die L***** GmbH ersuchte;

...

III) im August 2009 als faktischer Geschäftsführer, somit als leitender Angestellter iSd § 161 Abs 1 StGB (§ 74 Abs 3 StGB), der L***** GmbH Bestandteile des Vermögens dieser Gesellschaft beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung deren Gläubiger in dem über die L***** GmbH mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom zum AZ 3 S 2/10d eröffneten Konkursverfahren geschmälert, „indem er den Betrag von 75.400 Euro für den namens der BF***** GmbH getätigten Ankauf des vormals der BF-***** OEG ..., infolge des Betriebskaufvertrages vom nunmehr der L***** GmbH zuzuschreibenden Betriebsvermögens in Form von Uniformen, EDV und Büroeinrichtung auf das bei der U***** AG geführte Konto …, zu dem er allein zugriffsberechtigt war, überweisen ließ und den Geldbetrag für den Ausgleich dieses Kontos, wofür er persönlich haftete, verwendete“;

IV) als faktischer Geschäftsführer und somit als leitender Angestellter iSd § 153e Abs 2 StGB (§ 74 Abs 3 StGB), der L***** GmbH und als Geschäftsführer der BF***** GmbH von „ bis in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei er zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant und begangen hatte, eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen, nämlich Personen ohne die erforderliche (Voll-)Anmeldung zur Sozialversicherung beschäftigt, indem er Mareike Ka***** oder Martin St***** veranlasste, für 97 % der bei der BF***** GmbH beschäftigten Personen zwar AVISO-Anmeldungen zur Beitragskontonummer ... der nicht mehr existierenden BF***** OEG vorzunehmen, die verpflichtende Vollanmeldung zur Beitragskontonummer ... der BF***** GmbH, für die die eingesetzten Personen tatsächlich tätig waren, jedoch für insgesamt 191 Personen zu unterlassen, oder selbst solche AVISO-Anmeldungen vornahm und solche Vollanmeldungen unterließ“;

(B) Tomaz L***** als handelsrechtlicher Geschäftsführer der L***** GmbH, zu I und II/1 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug (§ 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB) längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei er zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant und begangen hatte,

I) über Veranlassung des Martin M***** (Faktum C/II/2) teils alleine, teils – zu I/1, 2 und 4 bis 9 – im einverständlichen Zusammenwirken mit dem unter einem rechtskräftig verurteilten Mittäter Albert R***** durch die „listige“ Vorgabe, die L***** GmbH sei eine zahlungswillige und -fähige Kundin, Nachgenannte zu Handlungen verleitet, durch die die von den Getäuschten vertretenen Unternehmen in einem insgesamt 5.000 Euro übersteigendem Betrag an ihrem Vermögen geschädigt wurden oder werden sollten (3/a.a, 3/a.b), indem er die bezughabenden Verträge und Bestellungen unterfertigte, und zwar

1) Verfügungsberechtigte der Mo***** AG am 5. und am zum Abschluss von Mobiltelefonverträgen, zur Ausfolgung von Mobiltelefonen und Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen (Schaden 8.785,08 Euro);

2) Verfügungsberechtigte der T***** GmbH am zum Abschluss von Mobiltelefonverträgen, zur Ausfolgung von Mobiltelefonen und Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen (Schaden 9.521,36 Euro);

3) Verfügungsberechtigte der F***** Zweigniederlassung der FC*****

a) unter Verwendung falscher Urkunden, nämlich eines Leasingvertrags und einer „Selbstauskunft für Unternehmer“, auf denen der abgesondert verfolgte Friedrich Ra***** die Unterschrift des ohne sein Wissen als Bürgen eingesetzten Semsudin H***** nachgeahmt hatte, und gefälschter Lohnbestätigungen des Letztgenannten, wobei die Tatvollendung infolge der Anzeigenerstattung des Semsudin H***** scheiterte,

a.a) am zum Abschluss eines Leasingvertrags hinsichtlich eines Fahrzeugs der Marke Ford Ranger Doppelkabine XL (intendierter Schaden 29.000 Euro);

a.b) am zum Abschluss eines Kreditvertrags hinsichtlich des zuvor dem Wolfgang B***** gehörenden Fahrzeugs der Marke Audi A6 Allrad Diesel (intendierter Schaden 39.916,48 Euro);

b) am zum Abschluss eines Leasingvertrags hinsichtlich des zu a.a) angeführten Fahrzeugs (Schaden 29.000 Euro);

c) am zum Abschluss eines Kreditvertrags hinsichtlich des zu a.b) angeführten Fahrzeugs (Schaden 16.522,67 Euro);

4) Verfügungsberechtigte der La***** eGen in vier Angriffen zwischen 13. August und zur Herausgabe von Werkzeug und Baumaterial (Schaden 5.438,24 Euro);

5) Verfügungsberechtigte der Me***** GmbH am zur Herausgabe von elektronischen Geräten (Schaden 5.154,40 Euro);

6) Verfügungsberechtigte der Li***** GmbH in drei Angriffen zwischen 25. August und zur Herausgabe von Werkzeug und Baumaterial (Schaden 8.076 Euro);

7) Verfügungsberechtigte der Be***** GmbH am zur Herausgabe von Werkzeug und Baumaterial (Schaden 10.200 Euro);

8) Verfügungsberechtigte der Bau***** AG im Jahr 2009 zur Herausgabe von Werkzeug und Baumaterial (Schaden 1.957,23 Euro);

9) Verfügungsberechtigte der E***** GmbH im September/Oktober 2009 zur Herausgabe von Werkzeug und Baumaterial (Schaden 1.863,20 Euro);

II) zur Ausführung strafbarer Handlungen Dritter beigetragen, indem er sich von Februar bis Ende 2009 gegen ein monatliches Entgelt von 1.000 bis 1.500 Euro für die Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der mit Notariatsakt vom gegründeten L***** GmbH zur Verfügung stellte und sämtliche für deren Gründung einschließlich der Eröffnung des Gesellschaftskontos sowie in weiterer Folge für die Führung der Geschäfte im Rahmen des Unternehmens notwendigen Dokumente nach den Anweisungen der faktischen Geschäftsführer unterfertigte, und zwar

1) zu dem zu den Punkten A/I/1/a und C/II/1/a angeführten Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs,

2) zu dem zu den Punkten A/III und D/I angeführten Verbrechen der betrügerischen Krida sowie

3) gewerbsmäßig zu dem zu Punkt A/IV angeführten Vergehen der organisierten Schwarzarbeit;

(C) Martin M*****

I) am als faktischer Geschäftsführer und somit iSd § 161 Abs 1 StGB (§ 74 Abs 3 StGB) leitender Angestellter der L***** GmbH Ursula S***** zur Ausführung der zu Punkt D/I angeführten strafbaren Handlung des Verbrechens der betrügerischen Krida bestimmt, indem er sie beauftragte, 17.400 Euro vom Geschäftskonto des Unternehmens bei der BA***** AG zu beheben und das Geld für unternehmensfremde Zwecke zu verwenden;

II) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug (§ 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB) längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei er zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant und bereits begangen hatte und durch die Taten einen insgesamt 300.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte und herbeizuführen versuchte,

1) teils im einverständlichen Zusammenwirken mit Wolfgang B***** (Faktum A/I/1), teils mit dem abgesondert verfolgten Gerhard E***** Verfügungsberechtigte von Sozialversicherungsträgern durch die Vorgabe, die nachgenannten vermögenslosen und keine Geschäftstätigkeit ausübenden Gesellschaften seien Dienstgeber der zur Anmeldung gebrachten Dienstnehmer, während die Dienstnehmer tatsächlich bloß zum Schein auf diese Gesellschaften angemeldet wurden und für die BF***** GmbH und die Si***** GmbH sowie für ihn und Gerhard Et***** tätig waren, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Abstandnahme der Geltendmachung und Einhebung der aus den Anmeldungen resultierenden Beiträge zur Sozialversicherung bei den tatsächlichen Dienstgebern verleitet, wodurch die Sozialversicherungsträger Vermögensschäden in nachstehender Höhe (von insgesamt 176.174 Euro) erlitten, und zwar

a) als faktischer Geschäftsführer der L***** GmbH von März bis Oktober 2009 Verfügungsberechtigte der Wiener Gebietskrankenkasse

a.a) im einverständlichen Zusammenwirken mit Wolfgang B***** durch die Anmeldung von 110 Dienstnehmern (Schaden 34.630,68 Euro);

a.b) durch die Anmeldung von 4 Dienstnehmern (Schaden 11.255,04 Euro);

b) als faktischer Geschäftsführer der I***** GmbH von August 2009 bis Februar 2010 Verfügungsberechtigte der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse

b.a) im einverständlichen Zusammenwirken mit Wolfgang B***** durch die Anmeldung von 39 Dienstnehmern (Schaden 22.535,11 Euro);

b.b) im einverständlichen Zusammenwirken mit Gerhard E***** durch die Anmeldung von 46 Dienstnehmern (Schaden 88.090,57 Euro);

c) als faktischer Geschäftsführer der C***** GmbH von Februar bis August 2010 Verfügungsberechtigte der Wiener Gebietskrankenkasse

c.a) im einverständlichen Zusammenwirken mit Wolfgang B***** durch die Anmeldung von 13 Dienstnehmern (Schaden 3.727,47 Euro);

c.b) im einverständlichen Zusammenwirken mit Gerhard E***** durch die Anmeldung von 11 Dienstnehmern (Schaden 15.935,13 Euro);

2) Tomaz L***** (Faktum B/I) und Albert R***** (Faktum J) sowie den abgesondert verfolgten Friedrich Ra***** zur Ausführung der zu den Punkten B/I und J angeführten strafbaren Handlungen bestimmt, indem er Tomaz L***** und Friedrich Ra***** gegen Entgelt unter Angabe der zu besorgenden Waren und Dienstleistungen und Nennung der zu schädigenden Personen und Gesellschaften mit der Warenbeschaffung und dem Abschluss der bezughabenden Verträge beauftragte, wobei Albert R***** vor Ort als Dolmetscher fungieren und Tomaz L***** seine Unterschrift auf die Verträge setzen sollte und Friedrich Ra***** mit der Verkaufsabwicklung und Bürgenbeschaffung hinsichtlich der Autoleasingverträge beauftragt wurde;

III) zur Ausführung strafbarer Handlungen Dritter beigetragen, indem er im Februar 2009 gegen ein von Wolfgang B***** an ihn zu bezahlendes Entgelt im einverständlichen Zusammenwirken mit Robert Sa***** (Faktum G) die Einsetzung des Scheingeschäftsführers Tomaz L***** für die zu gründende L***** GmbH organisierte sowie im einverständlichen Zusammenwirken mit Ursula S***** (Faktum D/II) die gesellschaftsrechtlichen Formalitäten abwickelte, und zwar

1) zu dem zu Punkt A/III angeführten Verbrechen der betrügerischen Krida und

2) gewerbsmäßig zu dem zu Punkt A/IV angeführten Vergehen der organisierten Schwarzarbeit;

(D) Ursula S*****

I) am über Veranlassung des Martin M***** (Faktum C/I) als faktische Geschäftsführerin und somit im Sinn des § 161 Abs 1 StGB (§ 74 Abs 3 StGB) leitende Angestellte der L***** GmbH Bestandteile des Vermögens der Gesellschaft beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung deren Gläubiger in dem über die L***** GmbH mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom zum AZ 3 S 2/10d eröffneten Konkursverfahren geschmälert, indem sie 17.400 Euro vom Geschäftskonto des Unternehmens bei der BA***** AG behob und das Geld für unternehmensfremde Zwecke verwendete;

II) zur Ausführung strafbarer Handlungen beigetragen, indem sie die gesellschaftsrechtlichen Formalitäten einschließlich der Eröffnung der Gesellschaftskonten sowie der Anmeldung beim Finanzamt hinsichtlich der Scheingesellschaften L***** GmbH im Februar 2009, der I***** GmbH im August 2009 sowie der C***** GmbH im Februar 2010 und der Einsetzung der Scheingeschäftsführer bei diesen Unternehmen im einverständlichen Zusammenwirken mit Franz K***** (Faktum E), Martin M***** (Faktum C/III) und Robert Sa***** (Faktum G) abwickelte, und zwar

1) zu dem zu den Punkten A/I, C/II, B/I und J angeführten Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs, wobei sie mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug (§ 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB) längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant und bereits begangen hatte und durch die Taten einen 300.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte;

2) zu dem zu Punkt A/III angeführten Verbrechen der betrügerischen Krida sowie

3) gewerbsmäßig zu dem zu Punkt A/IV angeführten Vergehen der organisierten Schwarzarbeit;

(E) Franz K*****

am zur Ausführung strafbarer Handlungen Dritter beigetragen, indem er im einverständlichen Zusammenwirken mit Ursula S***** (Faktum D/II) und Tomaz L***** (Faktum B/II) das Geschäftskonto der L***** GmbH bei der BA***** AG eröffnete, und zwar

I) zu den zu den Punkten A/I/1/a und C/II/1/a, B/I und J angeführten Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs, wobei er mit auf unrechtmäßige Bereicherung, Täuschung und Schädigung gerichtetem Vorsatz handelte und der durch die Taten herbeigeführte Schaden 5.000 Euro überstieg,

II) zu dem zu den Punkten A/III und D/I angeführten Verbrechen der betrügerischen Krida;

(G) Robert Sa*****

zur Ausführung strafbarer Handlungen Dritter beigetragen, indem er auf Veranlassung des Martin M***** (Faktum C/III) gegen Leistung eines nicht näher bekannten Entgelts im Februar 2009 die Einsetzung des Scheingeschäftsführers Tomaz L***** für die zu gründende L***** GmbH, im August 2009 die Einsetzung des abgesondert verfolgten Scheingeschäftsführers Dejan P***** bei der I***** GmbH und im Februar 2010 die Einsetzung des abgesondert verfolgten Scheingeschäftsführers Dusan Su***** bei der C***** GmbH organisierte, indem er die Verbringung der genannten Personen gegen Bezahlung aus ihren Heimatländern zum Zwecke der Übernahme der Geschäftsführertätigkeit bei den genannten Gesellschaften nach Österreich veranlasste, bei der Abwicklung der gesellschaftsrechtlichen Gründungsformalitäten als Dolmetscher fungierte, in weiterer Folge bedarfsbezogen deren Einreise aus ihren Heimatländern nach Österreich zwecks Vornahme der jeweiligen malversiven Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Scheingesellschaften organisierte und auch bei den betrügerischen Fahrzeuganschaffungen laut Faktum B/I/3 als Dolmetscher fungierte, und zwar

I) zu dem zu den Punkten A/I, B/I und C/II angeführten Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs, wobei er mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug (§ 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB) längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant und begangen hatte und durch die Taten einen 300.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte;

II) zu den zu den Punkten A/III und D/I angeführten Verbrechen der betrügerischen Krida sowie

III) gewerbsmäßig zu dem zu Punkt A/IV angeführten Vergehen der organisierten Schwarzarbeit;

(H) Caroline Ko*****

im einverständlichen Zusammenwirken mit den nachfolgend Genannten als zur Vertretung befugtes Organ einer juristischen Person die Anmeldung von Personen zur Sozialversicherung in dem Wissen, dass die in Folge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet werden sollen, in Auftrag gegeben und vorgenommen, wobei die in Folge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet wurden, und zwar

I) als faktische Geschäftsführerin der i***** GmbH im einverständlichen Zusammenwirken mit Wolfgang B***** als deren faktischem (Faktum A/II/b) und dem abgesondert verfolgten Pascal Z***** als deren handelsrechtlichem Geschäftsführer von April 2011 bis Oktober 2012 die Anmeldung von 205 Dienstnehmern über das der genannten Gesellschaft zuzuordnende Dienstgeberkonto,

a) bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, wobei Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 29.271,60 Euro nicht geleistet wurden, und

b) bei der Salzburger Gebietskrankenkasse, wobei Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 43.307,56 Euro nicht geleistet wurden;

II) als handelsrechtliche Geschäftsführerin der BF***** GmbH im einverständlichen Zusammenwirken mit Wolfgang B***** als deren gewerberechtlichem Geschäftsführer zumindest von Jänner bis Mai 2013 die Anmeldung von zumindest 34 Personen über das der genannten Gesellschaft zuzuordnende Dienstgeberkonto bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, wobei Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 20.762,96 Euro nicht geleistet wurden;

(J) Albert R*****

zwischen März und September/Oktober 2009 über Veranlassung des Martin M***** (Faktum C/II/2) im einverständlichen Zusammenwirken mit Tomaz L***** (Faktum B/I/1, 2 und 4 bis [richtig:] 9) in zahlreichen Angriffen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug (§ 147 Abs 2 StGB) längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei er zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant und bereits begangen hatte, durch die „listige“ Vorgabe, die L***** GmbH sei eine zahlungswillige und -fähige Kundin, Verfügungsberechtigte der oben zu Punkt B/I/1, 2 und 4 bis 9 genannten Unternehmen zu den dort angeführten Handlungen verleitet, durch die die von den Getäuschten vertretenen Gesellschaften in einem großteils jeweils 5.000 Euro übersteigendem Betrag in Höhe von insgesamt 50.995,51 Euro an ihrem Vermögen geschädigt wurden, indem er Tomaz L***** zu den Tatorten begleitete, diesen dort nach den Vorgaben des Martin M***** instruierte und als Dolmetscher fungierte.

Dagegen richten sich die Nichtigkeitskeitsbeschwerden der Angeklagten Ursula S*****, Franz K*****, Robert Sa***** und Caroline Ko*****, welche Ursula S***** auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, „9a“, 10 und 11 StPO, Franz K***** auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und „9a“ StPO, Robert Sa***** auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, und 9 lit a StPO und Caroline Ko***** auf § 281 Abs 1 Z 5 und „9“ StPO stützen. Der Angeklagte Robert Sa***** wendet sich überdies mit Beschwerde gegen einen Beschluss der Vorsitzenden des Schöffengerichts.

Rechtliche Beurteilung

Zur Beschwerde des Angeklagten Robert Sa*****:

Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Beschluss der Vorsitzenden vom (ON 461) wurde das Hauptverhandlungsprotokoll über Antrag dieses Angeklagten (ON 458) teilweise berichtigt. Einen weiteren am eingebrachten Antrag auf Berichtigung des über die Hauptverhandlung am aufgenommenen Protokolls (ON 469) wies sie mit Beschluss vom (ON 474) – inhaltlich – ab. Der dagegen gerichteten Beschwerde war keine Folge zu geben, weil jedem Beteiligten nur ein einziger Antrag auf Berichtigung zusteht, der zweite Antrag somit unzulässig war und dies auch dann gilt, wenn die Hauptverhandlung – wie hier – an mehreren Verhandlungstagen stattfand und der weitere Protokollsberichtigungsantrag einen anderen Verhandlungstag betrifft (RIS-Justiz RS0120818 [T2]; Danek, WK-StPO § 271 Rz 47).

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof zunächst, dass dem Urteil zu den Schuldsprüchen wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB (A/III, B/II/2, C/I, C/III/1, D/I und D/II/2, E/II und G/II) sowie jenen wegen des Vergehens der organisierten Schwarzarbeit nach § 153e Abs 1 Z 2 erster Fall, (teilweise) Abs 2 StGB (A/IV, B/II/3, C/III/2, D/II/3 und G/III) nicht geltend gemachte Nichtigkeit (Z 9 lit a) zum Nachteil der davon betroffenen Angeklagten anhaftet, die von Amts wegen wahrzunehmen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO):

Das Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB setzt in objektiver Hinsicht Gläubigermehrheit und die Verletzung des Befriedigungsanspruchs zumindest eines der Gläubiger voraus. Unmittelbarer Täter dieses (unrechtsgeprägten) Sonderdelikts kann nur sein, wer als (zum Tatzeitpunkt) Schuldner mehrerer (also zumindest zweier) Gläubiger oder– nach Maßgabe des § 161 Abs 1 StGB – leitender Angestellter (wie zB ein defactoGeschäftsführer) des Schuldners mit darauf gerichtetem Vorsatz sein Vermögen oder das des von ihm geleiteten Unternehmens durch eine der in der Bestimmung genannten Tathandlungen wirklich oder scheinbar verringert, wobei er auch die dadurch bewirkte Gläubigerschädigung ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet (Kirchbacher in WK² StGB § 156 Rz 3 ff; RISJustiz RS0089726). Andere Personen kommen mangels der das Unrecht bestimmenden Subjektsqualität (§ 14 Abs 1 StGB) nur als Bestimmungs- oder Beitragstäter nach § 12 zweiter und dritter Fall StGB in Betracht. Deren Strafbarkeit setzt hinwieder voraus, dass der intrane unmittelbare Täter selbst „in bestimmter Weise“ (§ 14 Abs 1 zweiter Satz StGB) und zwar vorsätzlich an der Tat mitgewirkt hat (RIS-Justiz RS0129627).

Davon ausgehend vermögen die Urteilsannahmen die Subsumtion nach § 156 Abs 1 iVm § 161, teilweise auch nach § 12 zweiter und dritter Fall StGB nicht zu tragen.

Zum Schuldspruch des Wolfgang B***** wegen des zum Nachteil der Gläubiger der L***** GmbH begangenen Verbrechens der betrügerischen Krida (A/III) konstatierten die Tatrichter nur, dass der Genannte im im Namen der von ihm zuvor gegründeten BF***** GmbH das vormals der BF***** OEG gehörende und nunmehr der L***** GmbH zuzuordnende Betriebsvermögen in Form von EDV- und Büroeinrichtung sowie Uniformen ankaufte. Weiters wurde festgestellt, dass „die BF***** GmbH“ den Kaufpreis von 75.400 Euro nicht auf das Geschäftskonto der L***** GmbH überwies, der Betrag vielmehr stattdessen „dem Konto der zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existierenden OEG, zu dem allein Wolfgang B***** zeichnungsberechtigt war, gutgeschrieben wurde“ und dort ein bestehendes Minus reduzierte. Die Tatrichter gingen davon aus, dass durch diese Vorgehensweise der L***** GmbH „der letzte ihr zur Verfügung stehende Vermögenswert, nämlich das von der OEG übernommene Betriebsvermögen in Form von Uniformen und Büroausrüstung entzogen“ wurde und es der Angeklagte Wolfgang B***** „bei der Gutschreibung des Kaufpreises auf das Konto, zu dem er allein zugriffsberechtigt war, ernsthaft für möglich“ hielt und sich damit auch abfand, „dass er als faktischer Geschäftsführer der L***** GmbH Bestandteile des Vermögens der genannten Gesellschaft beiseite schafft und dadurch die Befriedigung der Gläubiger in dem über die Gesellschaft mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom zu (AZ) 3 S 2/10d eröffneten Konkurs-verfahren schmälert“ (US 26 und 65 ff).

Damit lässt sich dem Urteil – auch unter Berücksichtigung der Konstatierungen zur wirtschaftlichen Situation des Unternehmens bei Gründung, Übernahme der BF***** OEG und Eröffnung des Konkursverfahrens (US 25 f iVm US 23) – weder (für den Obersten Gerichtshof) deutlich genug entnehmen (vgl dazu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 570 f), dass die L***** GmbH bereits zum (sechs Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelegenen) Tatzeitpunkt Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, noch enthält es Feststellungen dazu, wer im Sinn des § 161 Abs 1 StGB als leitender Angestellter der L***** GmbH die Veräußerung des Betriebsvermögens ohne Erhalt eines entsprechenden wirtschaftlichen Äquivalents abwickelte, ob und durch wen auf die (auch nach – nicht schuldbefreiender – Überweisung des Kaufpreises auf ein dem Zugriff der Verkäuferin entzogenes Konto nach wie vor unberichtigt aushaftende) Forderung verzichtet wurde und ob der unmittelbare Täter dabei vorsätzlich handelte. Dass Wolfgang B***** nach den Urteilsannahmen (auch) einer von mehreren faktischen Geschäftsführern der L***** GmbH war, ändert daran nichts, weil das Urteil nur sein Agieren im Namen der Käuferin (der BF***** GmbH) und damit der Vertragspartnerin der L***** GmbH beschreibt, wobei auch gar nicht konstatiert wurde, wer die Überweisung des inkriminierten Betrags bei der BF***** GmbH durchführte oder veranlasste.

Damit haftet dem Urteil zu diesem Schuldspruch sowie zu den damit korrespondierenden – die daran Beteiligten betreffenden – Schuldsprüchen B/II/2, soweit sich dieser auf A/III bezieht (Tomaz L*****), C/III/1 (Martin M*****), D/II/2 (Ursula S*****), E/II, soweit sich dieser auf A/III bezieht (Franz K*****), und G/II, gleichfalls in Bezug auf A/III (Robert Sa*****), zu denen keine weitergehenden Konstatierungen getroffen wurden (vgl US 87 f, 104 f, 110 f, 115, 120 f), ein Rechtsfehler mangels Feststellungen an.

Nach den (hier wesentlichen) Urteilsannahmen zum Schuldspruch D/I wurde der arbeitslose und drogenabhängige Tomaz L***** angeworben, gegen Entgelt als Gesellschafter und Geschäftsführer für die als „Briefkastenfirma“ vorgesehene L***** GmbH zu fungieren, welche plangemäß mit Notariatsakt vom errichtet und für welche am ein Geschäftskonto bei der BA***** AG eröffnet wurde. Am zahlte Ursula S***** die Hälfte des Stammkapitals in der Höhe von 17.500 Euro auf dieses Konto ein und behob – nach Vorliegen einer entsprechenden Bankbestätigung – noch am selben Tag 17.400 Euro vom Konto, welchen Betrag sie für unternehmensfremde Zwecke (nämlich zur Rückzahlung des ihr zuvor von einem „Geldverleiher“ eingeräumten entsprechenden Kredits) verwendete. Auf dem Gesellschaftskonto verblieben demnach nur 100 Euro, womit dem Unternehmen „das einzige zur Verfügung stehende Vermögen entzogen“ wurde, was die beteiligten Personen ernsthaft für möglich hielten und sich damit abfanden“ (US 24 f, 90, 106 ff).

Dazu, ob die (gerade erst gegründete) L***** GmbH im Zeitpunkt der inkriminierten Handlung (allenfalls zufolge offener Notar- oder sonstiger Gründungskosten) bereits Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, enthält die Entscheidung keine Aussage.

Dieses – nach dem Vorgesagten eine Subsumtion nach § 156 Abs 1 StGB hindernde – Konstatierungsdefizit betrifft auch die korrespondierenden Schuldsprüche der an der Tat beteiligten (§ 12 zweiter und dritter Fall StGB) Angeklagten Tomaz L***** (B/II/2 bezogen auf D/I), Martin M***** (C/I), Franz K***** (E/II, bezogen auf D/I) und Robert Sa***** (G/II bezogen auf D/I).

Strafbarkeit nach § 153e Abs 1 Z 2 StGB setzt voraus, dass eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen beschäftigt oder beauftragt wird, worunter ein Richtwert von etwa zehn Personen zu verstehen ist. Demnach genügt es nicht, dass nacheinander illegal erwerbstätige Personen beauftragt oder beschäftigt werden, die erst zusammen eine größere Zahl ergeben (Kirchbacher/Presslauer in WK2 StGB § 153e Rz 12 f; RISJustiz RS0127943 [insbes 13 Os 16/12w]).

Die zum Schuldspruch des Wolfgang B***** wegen des Vergehens der organisierten Schwarzarbeit nach § 153e Abs 1 Z 2 erster Fall, Abs 2 StGB (A/IV) getroffenen (hier wesentlichen) Feststellungen, wonach der Genannte als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer, somit (im Sinn des § 153e Abs 2 StGB) leitender Angestellter, der BF***** GmbH veranlasste, dass „im Zeitraum bis “ 191 Personen nicht voll angemeldet wurden, „obwohl diese allesamt für die BF***** GmbH tätig waren“, und folglich „jedenfalls mehr als 10 Personen ohne die erforderliche (Voll)Anmeldung zur Sozialversicherung beschäftigt“ wurden (US 70 f), genügen zur vorgenommenen Subsumtion nicht, weil sie eben gerade keine hinreichende Aussage zur Anzahl der beschäftigten illegal erwerbstätigen Personen enthalten.

Zu den damit korrespondierenden Schuldsprüchen der Angeklagten Tomaz L***** (B/II/3), Martin M***** (C/III/2), Ursula S***** (D/II/3) und Robert Sa***** (G/III) wegen Beteiligung (§ 12 dritter Fall) an dieser strafbaren Handlung wurden keine weitergehenden Konstatierungen getroffen (US 89, 104 f, 110 f, 120 f).

Die aufgezeigten Rechtsfehler mangels Feststellungen machen die Aufhebung des Urteils im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO) und insoweit die Verweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht erforderlich.

Eine Erörterung der Nichtigkeitsbeschwerden, soweit sie sich gegen die von der Kassation betroffenen Schuld- oder (hinsichtlich Ursula S*****) Sanktionsaussprüche richten, erübrigt sich somit.

Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerden gegen die nicht von der amtswegigen Maßnahme betroffenen Schuldsprüche richten, kommt ihnen keine Berechtigung zu.

Zum Schuldspruch wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1, „Abs 2“, Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB (D/II/1) kritisiert die Mängelrüge (Z 5 erster Fall, nominell auch Z 5a) die Feststellungen, wonach die gesellschaftsrechtliche Abwicklung und Beschaffung eines ausländischen Scheingeschäftsführers für die C***** GmbH (in der Person des Dusan Su***** als Strohmann) „wiederum von Martin M*****, Robert Sa***** und Ursula S***** organisiert“ wurde und „Ursula S***** auch hinsichtlich der I***** bei der Abwicklung der gesellschaftrechtlichen Formalitäten mitwirkte und in den Tatplan voll eingeweiht war“ als „schlicht zu pauschal“, um die Verurteilung zu begründen, orientiert sich mit ihrem Einwand aber prozessordnungswidrig nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370).

Sie zitiert nämlich einerseits schon die an den angegebenen Fundstellen (US 27 und 31) getroffenen Urteilsannahmen unvollständig (vgl US 27, wonach die I***** GmbH dem Tatplan entsprechend ausschließlich der Scheinanmeldung von Dienstnehmern, der betrügerischen Beschaffung von Baumaterial und Kraftfahrzeugen und der Ausstellung von Scheinrechnungen für einzelne Mitangeklagte dienen sollte) und ignoriert andererseits die weiteren Konstatierungen, welche den konkreten Tatplan der beteiligten Angeklagten (vgl erneut US 27, 106, 110 f) sowie die Art der Beitragshandlungen der Nichtigkeitswerberin (die danach bereits im Vorfeld der [Um-]Gründungen sämtlicher der von den Schuldsprüchen umfassten Scheingesellschaften die Tauglichkeit der von Robert Sa***** beschafften Scheingeschäftsführer überprüfte, bei den Banken in Erfahrung brachte, inwieweit diese Personen dort Geschäftskonten eröffnen können, die erforderlichen Notartermine organisierte, an der Eröffnung der Gesellschaftsbankkonten mitwirkte und die Anmeldung beim Finanzamt hinsichtlich beider Gesellschaften vornahm) näher konkretisieren und solcherart hinreichend klar erkennen lassen (US 27, 31, 106 f, 110 f).

Bezogen auf B/I/3/a.b und B/I/3/c besteht der gegen die Beschwerdeführerin zu D/II/1 erhobene Vorwurf im Wesentlichen darin, sie habe – eingeweiht in den entsprechenden, eben näher dargestellten Tatplan – durch die Mitwirkung an der Gründung (auch) der L***** GmbH mit darauf gerichtetem Vorsatz zum (über Veranlassung des Martin M***** durch den Scheingeschäftsführer des Unternehmens, Tomaz L*****, als unmittelbaren Täter zum Nachteil der F***** Zweigniederlassung der FC***** begangenen) Betrug im Zusammenhang mit der durch Täuschung über die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit der Gesellschaft erfolgten Herauslockung eines Kreditvertrags für den Ankauf eines vormals Wolfgang B***** gehörenden PKW Audi A 6 beigetragen (US 24 f, 45 ff, 74 ff, 98 ff sowie erneut US 106 ff, 110 f, 113). Ob die Angeklagte das Fahrzeug vom Autohändler abholte, ob sie selbst (oder nur Martin M*****) es benützte und unter welchen Umständen sie es (nach von der Beschwerde selbst eingeräumter temporärer) Verwendung an die L***** GmbH zurückstellte, ist dabei
– entgegen dem Beschwerdestandpunkt – für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage ebenso irrelevant wie (mit Blick auf den bloß überschießende Innentendenz voraussetzenden Tatbestand) eine dadurch bewirkte tatsächliche persönliche Bereicherung der Genannten (vgl § 146 StGB: „sich oder einen Dritten“). Darauf bezogene Feststellungen sind daher einer Kritik aus Z 5 entzogen (RIS-Justiz RS0117499, RS0117264; Ratz,WK-StPO § 281 Rz 399).

Mit dem Einwand fehlender oder „jedenfalls“ offenbar unzureichender Begründung (nominell Z 5a, der Sache nach Z 5 vierter Fall) der – nach dem Vorgesagten unmissverständlichen und ausreichenden – Konstatierungen zu den Beitragshandlungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Umgründungen der I***** GmbH und der C***** GmbH und der Behauptung, die seit 25 Jahren bestehende Lebensgemeinschaft mit Martin M***** reiche zur Fundierung der Feststellung, Ursula S***** sei jeweils in den Tatplan eingeweiht gewesen, nicht aus, nimmt die Rüge ein weiteres Mal nicht Maß an der Gesamtheit der darauf bezogenen
– insbesondere auf die belastenden Angaben von Tomaz L*****, Franz K*****, Robert Sa***** und Dejan P***** gestützten – Urteilserwägungen (US 31 f, 107 f, 111 ff; RIS-Justiz RS0116504, RS0119370). Diese sind unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit im Übrigen nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116732, RS0118317).

Die Depositionen des Wolfgang B***** in der Hauptverhandlung am , in der er die Richtigkeit früherer Angaben (zur grundsätzlichen Vorgangsweise und zum Tatplan generell) bestätigte, zur Involvierung der Beschwerdeführerin in die Malversationen um die I***** GmbH allerdings tatsächlich keine konkrete Aussage tätigte (ON 400 S 4 ff iVm ON 97 S 1 ff, ON 126 S 313 ff), haben die Tatrichter im hier interessierenden Zusammenhang zwar erwähnt (US 31), darin aber erkennbar keine notwendige Bedingung für die kritisierten Urteilsannahmen erblickt. Einzelne Aspekte der Beweiswürdigung, die erst in ihrer Zusammenschau die Basis dafür bilden, sind einer Anfechtung aus Z 5 entzogen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 410; RIS-Justiz RS0116737).

Dass der Rechtsmittelwerberin die tatrichterliche Argumentation nicht überzeugend genug erscheint und aus ihrer Sicht andere (für sie günstigere) Schlüsse plausibler gewesen wären, stellt weder „Willkür“ noch eine „abstrakt gehaltene Vermutung“ zu ihren Lasten (Z 5 vierter Fall) her.

Mit dem Hinweis auf – vom Erstgericht als unglaubwürdig verworfene (US 122 f) – Passagen aus der Aussage des Robert Sa***** in der Hauptverhandlung vom und einen inhaltlich gleichlautenden Schriftsatz des Genannten, wonach er entgegen seinen früheren Depositionen im Ermittlungsverfahren „bei den Firmen I***** GmbH, C***** GmbH und L***** GmbH sehr wenige Wahrnehmungen gemacht“ und es sich mehr „um Annahmen und Vermutungen“ gehandelt habe, gelingt es der Tatsachenrüge (Z 5a) nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der auch aus Z 5 vierter Fall erfolglos kritisierten Feststellungen zu wecken.

Mit eigenständiger Würdigung der Glaub-würdigkeit und Aussagekraft der Depositionen dieses Zeugen sowie des – zur Hauptverhandlung nicht erschienenen – Zeugen Dejan P***** (vgl dazu auch US 32), hinsichtlich dessen die Beschwerde kritisiert, dass seine „einzige im Akt erliegende Aussage vom vor dem Bezirksgericht M*****“ bloß verlesen wurde, sodass das Gericht keine Möglichkeit gehabt habe, „sich ein Bild darüber zu machen, ob die Aussage dieses Zeugen als unzweifelhaft angesehen werden kann“, zielt sie – außerhalb der Anfechtungskategorien der Z 5a – auf eine Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Verfahrensergebnissen ab (RIS-Justiz RS0119583).

Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (§ 14 StPO; Art 6 Abs 2 MRK) wird weder einer der von Z 5 bezeichneten Fehler behauptet (RIS-Justiz RS0117445) noch Nichtigkeit aus Z 5a geltend gemacht (RIS-Justiz RS0098336).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) sowie die eine rechtliche Beurteilung nach „§ 147 Abs 2 StGB“ anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) zum Schuldspruch D/II/1 vermissen zunächst Feststellungen „zur subjektiven Tatseite … zur Gänze“ (Z 9 lit a) sowie zum „erweiterten Schädigungs-vorsatz“ des § 147 Abs 3 StGB (Z 10), zitieren aber jeweils unmittelbar davor die (von der Rechtsrüge als „rechtliche Beurteilung“ bezeichneten) entsprechenden Urteilsannahmen des Erstgerichts (US 110 f) und erweisen sich insoweit als unschlüssig.

Weshalb diese Konstatierungen, nach denen Ursula S***** jeweils mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug in einem jeweils 5.000 Euro übersteigenden Betrag sowie unter Verwendung falscher Urkunden längere Zeit hindurch (siehe dazu auch den Tatzeitraum von Februar 2009 bis Februar 2010) ein nicht bloß geringfügiges Einkommen von über 400 Euro monatlich zu verschaffen, wobei sie zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant und bereits begangen hatte und die Opfer in einem insgesamt 300.000 Euro übersteigenden Gesamtbetrag geschädigt wurden, was sie ernstlich für möglich hielt und sich damit auch abfand, trotz des insofern (auf US 27, 31 f, 106 ff, 110 f) hergestellten Sachverhaltsbezugs eine „zirkuläre Verwendung von verba legalia“ darstellen und daher „ungenügend“ sein sollten und welche darüber hinausgehenden Feststellungen unter diesem Gesichtspunkt für die vorgenommene Subsumtion erforderlich gewesen wären, erklärt die Beschwerde nicht (RIS-Justiz RS0095939 [T1], RS0099620 [T7]).

Die in diesem Zusammenhang inhaltlich aufgestellte Rechtsbehauptung, Strafbarkeit nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB setze tatsächlich eingetretene

Bereicherung
– zumal des Täters selbst – voraus, entbehrt einer methodengerechten Ableitung aus dem Gesetz (RIS-Justiz RS0116565, RS0103999 [T1]; Kirchbacher in WK² StGB § 146 Rz 118).

Gleiches gilt für die unbegründete These, für die Annahme von gewerbsmäßiger Tatbegehung hätte es Feststellungen zur „Anzahl und der Höhe der Einnahmen und deren tatsächlichem Vorhandensein“ („welche Beträge der Viertangeklagten konkret zugeflossen sind, wann sie diese, von wem und in welcher Form erhalten haben soll“) bedurft (RIS-Justiz RS0086627 [insbesondere T 4]). Im Übrigen übergeht die Beschwerde auch in diesem Zusammenhang die Urteilsannahmen, nach denen die Beschwerdeführerin durch eine nur zum Schein erfolgte sozialversicherungsrechtliche Anmeldung bei der gar keine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltenden L***** GmbH profitierte und gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten Martin M***** ihr wirtschaftliches Fortkommen aus den über Jahre gepflogenen Sozialversicherungs- und sonstigen Betrugshandlungen im Zusammenhang mit vermögenslosen, tatsächlich nicht existierenden Scheingesellschaften bestritt (US 110 f, 113).

Nach den wesentlichen Feststellungen der Tatrichter bestand der vom Schuldspruch E/I umfasste Beitrag (§ 12 dritter Fall) des Beschwerdeführers zum gewerbsmäßigen schweren Betrug der Mitangeklagten Wolfgang B***** (A/I/1/1a), Tomaz L***** (B/I), Martin M***** (C/II/1/a) und Albert R***** (J) im Zusammenhang mit der L***** GmbH darin, dass er am gemeinsam mit Ursula S***** und Tomaz L***** das
– gemäß § 10 Abs 2 GmbHG eine Eintragungsvoraussetzung darstellende – Geschäftskonto der L***** GmbH bei der BA***** AG eröffnete und den unmittelbaren Tätern solcherart – eingeweiht in den Tatplan bewusst und gewollt – ermöglichte (ihnen dazu „verhalf“), sich nachfolgend der Gesellschaft zu bedienen, um Dienstnehmer zum Schein bei der Sozialversicherung anzumelden und deren Mitarbeiter dadurch zur (irrtumsbedingten) Abstandnahme von der Beitragseinhebung beim wahren Dienstgeber zu veranlassen, sowie Verfügungsberechtigte der im Urteil angeführten Unternehmen durch Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit der L***** GmbH zum Abschluss von (Kredit- und Mobilfunk-)Verträgen zwecks „betrügerischer Beschaffung“ von Fahrzeugen, Mobiltelefonen und sonstigen Waren, wie insbesondere Werkzeug und Baumaterialien, zu verleiten, wobei Franz K***** in letztgenannter Hinsicht auch dadurch in den Betrug involviert war, dass er „Einkaufslisten“ für benötigte Materialien erstellte und weitergab, die Waren (teilweise) entgegennahm und als Ansprechperson für die Vertragspartner zur Verfügung stand (US 23 f, 114 ff).

Die Urteilsannahmen zur Mitwirkung des Franz K***** an der Eröffnung des Geschäftskontos basieren auf dessen eigenen Angaben sowie jenen der Mitangeklagten Tomaz L***** und Robert Sa***** (US 106 f, 116 f). Dass die Tatrichter dabei (verfehlt) davon ausgingen, der Beschwerdeführer sei durch seine Unterschriftsleistung „weiterer Kontoinhaber“ (US 114, statt richtig: Zeichnungsberechtigter; vgl ON 47 S 347 ff; vgl auch US 66) geworden, ist nicht entscheidend, womit dazu behauptete Begründungsdefizite (Z 5 zweiter und vierter Fall, nominell auch Z 5 fünfter Fall [vgl aber RIS-Justiz RS0099431] und Z 5a) keinen (zulässigen) Anfechtungsgegenstand der Mängelrüge bilden (RIS-Justiz RS0117499).

Die – im Zusammenhang mit der Kausalität der Beitragshandlung und der subjektiven Tatseite angestellten – Erwägungen des Erstgerichts, nach denen man für die Eröffnung des Geschäftskontos formal die Mitwirkung einer inländischen, vertrauenswürdigen und seriösen Person (vorliegend des Angeklagten Franz K*****)benötigte und eine solche mit Blick auf die Einsetzung eines der deutschen Sprache nicht mächtigen und drogenabhängigen (Schein-)Geschäftsführers (auch) „für ein möglichst seriöses Erscheinen der der L***** GmbH“ heranziehen wollte und musste, was dem Beschwerdeführer auch bewusst war (US 106 f, 117 f), sind (vertretbare) Schlussfolgerungen (§ 258 Abs 2 StPO) aus dessen – im Urteil in ihren wesentlichen Teilen korrekt wiedergegebener (US 116 iVm ON 404 S 5 und ON 47 S 525 ff) – Verantwortung. Der Vorwurf offenbar unzureichender und aktenwidriger Begründung (Z 5 vierter und fünfter Fall) trifft daher nicht zu (erneut RIS-Justiz RS0099431).

Inwieweit eine – von der Beschwerde ihrerseits aktenwidrig ergänzte – Passage der Aussage des Franz K*****, wonach ihm „Uschi“ (Ursula S*****) von einem „slowenischen Handwerker, der bereits in Deutschland arbeiten“ würde, berichtet habe (ON 47 S 531), sowie eine Bekundung des Tomaz L***** über seine Beschäftigung als Maler (ON 404 S 8) den Feststellungen in subjektiver Hinsicht erörterungsbedürftig entgegenstehen sollten (Z 5 zweiter Fall), ist nicht nachvollziehbar und wird auch von der Rüge offen gelassen.

Die Feststellungen zur Beteiligung Franz K*****s an den inkriminierten Warenbestellungen bei diversen Baustoffhändlern stützten die Tatrichter im Wesentlichen auf die Angaben der Angeklagten Robert Sa***** und Albert R*****, leiteten ihre Überzeugung, nach der er in den oben dargestellten Tatplan der unmittelbaren Täter eingeweiht war, aus seiner (nach ihrer Ansicht von ihm selbst eingeräumten) guten Freundschaft zu Martin M***** und Ursula S***** im Verein mit allgemeiner Lebenserfahrung ab und zogen auf dieser Basis aus dem „objektiven Geschehen“ den Schluss, dass sein Vorsatz auf die Leistung eines Beitrags zu den ihm angelasteten Betrugshandlungen sowie auf Täuschung, unrechtmäßige Bereicherung und Schädigung der von den Getäuschten vertretenen Sozialversicherungsträger und Unternehmen im Ausmaß von über 5.000 Euro gerichtet war (US 114 f, 117 f). Diese Erwägungen sind – dem Beschwerdevorbringen zuwider – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882).

Die – im Gegensatz zu seiner früheren Einlassung stehende – (schriftliche) Behauptung des Robert Sa*****, es sei keine Rede davon gewesen, die bestellten Waren nicht zu bezahlen, hat das Schöffengericht – entgegen dem Einwand von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) – ebenso erörtert und als unglaubwürdig verworfen wie die auch insoweit leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers (US 117). Zu einer gesonderten Auseinandersetzung mit jedem Detail dieser Angaben bestand keine Verpflichtung (RIS-Justiz RS0098778).

Der den Verfahrensergebnissen vom Schöffengericht jeweils zuerkannte Beweiswert, mithin auch die einem (Mit-)Angeklagten zugebilligte Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit, ist einer Anfechtung unter dem Gesichtspunkt der Mängelrüge entzogen (RIS-Justiz RS0106588).

Dass Franz K***** „bei Martin M***** angestellt und als Polier mit der Betreuung von Baustellen beauftragt war und dafür auch bezahlt worden ist“, schließt nicht aus, dass er bei der Erstellung der Materiallisten und deren Weitergabe mit Betrugsvorsatz handelte, womit auch darauf bezogene (hinsichtlich angeblicher Depositionen des Martin M***** zudem ohne Angabe der konkreten Fundstelle in den umfangreichen Akten ins Treffen geführte [vgl aber RIS-Justiz RS0124172]) Beweisergebnisse unter dem Blickwinkel von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) nicht erörtert werden mussten.

Die – formell nur zum von der Kassation betroffenen Schuldspruch E/II – kritisierte Divergenz (Z 5 fünfter Fall) zwischen der Urteilspassage, nach der der Beschwerdeführer „seinen Angaben zufolge mit M***** und S***** gut befreundet war“ (US 118) und seiner Aussage, er habe die beiden „gut gekannt und sie ihn“ (ON 404 S 6), er „kenne Uschi schon länger über Martin M*****“ (ON 47 S 531), ist nicht erheblich (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 466). Aus diesem Grund bedurfte auch die – von den Tatrichtern im Übrigen ohnehin insgesamt als unglaubwürdig eingestufte (US 112) – entsprechende Aussage der Ursula S***** (ON 406 S 5) keiner Erörterung.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch E/I hält mit ihrer Behauptung fehlender Feststellungen zur Kausalität des Tatbeitrags nicht an den gerade hiezu getroffenen Konstatierungen (US 114) fest und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810; vgl dazu im Übrigen RS0089238; Fabrizy in WK² StGB § 12 Rz 82 ff).

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung der in der Hauptverhandlung am (ON 449 S 4 iVm ON 446 S 2 f) gestellten Anträge auf Vernehmung von Vesna Bj*****, Karim Ib***** und des „VP“ des Angeklagten als Zeugen zum Beweis dafür, dass Robert Sa***** „die Verbringung“ von Tomaz L*****, Dejan P***** und Dusan Su***** aus deren Heimatländern nach Österreich zum Zweck der Übernahme der Geschäftsführertätigkeit bei den tatverfangenen Unternehmen zu den ihm angelasteten Zeitpunkten „nicht veranlasst und in weiterer Folge auch nicht bedarfsbezogen deren Einreise aus ihren Heimatländern nach Österreich zwecks Vornahme der jeweiligen malversiven Tätigkeiten im Rahmen der L***** GmbH, der I***** GmbH sowie der C***** GmbH organisiert hat“, Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt.

Diese Anträge ließen nämlich mit der unsubstantiierten Behauptung, „sämtliche Zeugen werden ... aussagen, dass der Siebentangeklagte [Robert Sa*****] ... von Anfang 2007 bis Mitte 2010 in I***** über einen ordentlichen Wohnsitz verfügte […] und sich ... von Anfang 2009 bis Mitte 2010 auch immer in I***** aufgehalten hat“, nicht erkennen, auf welcher Wahrnehmungsgrundlage es den Genannten möglich sein sollte, dem Nichtigkeitswerber ein durchgehendes Alibi für den jeweiligen Tatzeitraum zu geben, also verlässliche Angaben zu dessen ununterbrochenem Aufenthalt an seinem Wohnort oder dazu zu machen, dass die (im Übrigen auch aus dem Inland mögliche) Organisation der Anreise ausländischer, als Geschäftsführer in Erscheinung tretender Personen nach Österreich nicht von ihm vorgenommen wurde. Sie waren solcherart auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige

Erkundungsbeweisführung gerichtet (RIS-Justiz RS0118444; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330).

Die „wortwörtliche Verlesung“ (mit Schriftsätzen vom 22. Juni und [ON 423, 443] vorgelegter) schriftlicher Stellungnahmen des Beschwerdeführers, von „mit eckiger Klammer markierten Stellen“ aus dem Protokoll über die Zeugenvernehmung der Lea D***** (im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Graz zum AZ 4 Hv 180/12y; ON 423 S 103 ff) und von „relevanten Stellen“ der (gleichfalls mit Schriftsatz vom eingebrachten) „Audioaufzeichnung über das Gespräch zwischen Martin M*****, Robert Sa***** und Michael Hi*****“ (ON 423) wurde in der Hauptverhandlung am ohne Nennung eines Beweisthemas begehrt und das Versäumte auch nach entsprechender Begründung der Abweisung der die beiden zuletzt genannten Schriftstücke betreffenden Anträge durch das Schöffengericht nicht nachgeholt (ON 449 S 4 f). Selbst unter Berücksichtigung des (nur zu ON 423 erstatteten) schriftlichen Vorbringens, nach dem die „Urkunden“ geeignet seien zu beweisen, dass der Angeklagte „keine Beitragshandlungen zum Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs im Zusammenhang mit Dienstnehmeranmeldungen im Rahmen der L***** GmbH, der I***** GmbH sowie der C***** GmbH ... gesetzt“ hat (ON 423 S 7), entsprechen die Anträge übrigens den inhaltlichen Anforderungen des § 55 Abs 1 StPO nicht, weil auch insoweit nicht dargelegt wurde, warum die begehrten wörtlichen Verlesungen das behauptete Ergebnis erwarten lassen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327 und 330).

In der Beschwerde nachgetragene Argumente zur

Antragsfundierung sind unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325).

Da die Verfahrensrüge damit schon aus diesem Grund nicht zum Erfolg führt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 320), kann auch dahingestellt bleiben, ob die schriftlichen Stellungnahmen des Beschwerdeführers (wie im Protokoll über die Hauptverhandlung vermerkt; ON 449 S 5) ohnehin verlesen wurden oder – wie die Rüge behauptet – insofern eine Verlesungsfiktion protokolliert wurde und die Anträge tatsächlich unerledigt blieben.

Entgegen dem – nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe orientierten (vgl RIS-Justiz RS0119370) – Standpunkt der Mängelrüge ist den Feststellungen unmissverständlich zu entnehmen, dass die Anwerbung und Organisation der Einsetzung des Tomaz L***** als (Schein-)Geschäftsführer der L***** GmbH durch den Beschwerdeführer im „Jänner/Februar 2009“ (im „Februar 2009“) vor Errichtung und Gründung des Unternehmens (am ) erfolgte (US 24 iVm US 119). Die auf den konkreten Tatzeitpunkt („den genauen Tag“) bezogenen Einwände von Undeutlichkeit und Widersprüchlichkeit (Z 5 erster und dritter Fall) betreffen daher keine (für die Kausalität der Beitragshandlungen) entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0117995, RS0117402).

Mit Blick auf die – erneut prozessordnungswidrig übergangenen – detaillierten Urteilsannahmen zum objektiven Sachverhalt und den Beiträgen (§ 12 dritter Fall) des Beschwerdeführers zum gewerbsmäßigen schweren Betrug der Mitangeklagten Wolfgang B***** (A/I; US 35 ff), Tomaz L***** (B/I; US 74 ff) und Martin M***** (C/II; US 93 ff) im Zusammenhang mit der L***** GmbH, der I***** GmbH und der C***** GmbH (G/I; US 119 f) sind die beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter, nach denen sich die (Feststellungen zur) subjektive(n) Tatseite primär aus den geschilderten äußeren Handlungsabläufen ergäbe(n) (US 126), keineswegs undeutlich (Z 5 erster Fall; vgl erneut auch RIS-Justiz RS0116882).

Von der Mängelrüge unter dem Aspekt von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) hervorgehobene Passagen aus der – insgesamt sehr wohl berücksichtigten (US 84, 86, 122 f) – Verantwortung des Tomaz L***** (wonach er von einer gemeinsam mit ihm in Slowenien inhaftierten Person angesprochen und von dieser dann an eine weitere Person namens Milan vermittelt worden sei, welche ihn nach Österreich zum Beschwerdeführer gebracht habe; Milan G***** habe ihn nach Österreich geschickt bzw vermittelt und ihm erst am zweiten Tag in Österreich über die L***** GmbH erzählt; ON 400 S 7 f, ON 403 S 4), stehen nicht im erörterungsbedürftigen Widerspruch zu den Konstatierungen, nach denen Robert Sa***** den in Slowenien wohnhaften arbeitslosen und drogenabhängigen Tomaz L***** über Milan G***** anwarb (US 24; RIS-Justiz RS0098646 [T8]).

Die weiters als übergangen reklamierte Aussage des Nichtigkeitswerbers, er sei (aufgrund mehrfacher Zusicherungen anderer Beteiligter) davon ausgegangen, dass mit den „Firmen nichts 'Linkes' bzw Gesetzwidriges passiere“, wurde im Urteil – wie die Beschwerde an anderer Stelle einräumt – explizit gewürdigt (US 122 f; vgl im Übrigen Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428 mwN).

Mit dem Vorwurf, das Erstgericht habe (durch die Bezugnahme auf allgemeine Lebenserfahrung, eine frühere Verurteilung des Beschwerdeführers wegen ähnlichen strafbaren Verhaltens sowie auf seine ursprünglich umfassend geständige Verantwortung im Rahmen einer in der Untersuchungshaft verfassten „äußerst umfangreichen Lebensbeichte“; US 122 f) bloß zum

Schein begründet, weshalb es seiner (nunmehr) leugnenden Verantwortung in der Hauptverhandlung keinen Glauben schenkte, übersieht die Mängelrüge (nominell Z 5 vierter Fall), dass die Beurteilung der Überzeugungskraft von Personalbeweisen (also der

Glaubwürdigkeit und Unglaubwürdigkeit der Angaben von Zeugen und Angeklagten) – so sie nicht undeutlich (Z 5 erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Z 5 dritter Fall) ist – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431; RIS-Justiz RS0106588 [T13]).

Die pauschale Kritik, im Urteil seien die schriftlichen Stellungnahmen des Angeklagten „verwertet“ („berücksichtigt“) worden (US 32, 121 ff), obwohl diese in der Hauptverhandlung nicht vorkamen, zumal die beantragte Verlesung entgegen der entsprechenden Protokollierung nicht stattfand (Z 5 vierter Fall), geht daran vorbei, dass zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung eines Begründungsmangels jene Feststellungen konkret genannt werden müssen, auf die sich dieser beziehen soll (RIS-Justiz RS0130729). Im Übrigen beinhalten die schriftlichen Stellungnahmen ausschließlich Unschuldsbeteuerungen des Angeklagten und dessen Versuche, die Richtigkeit ihn belastender Verfahrensergebnisse in Zweifel zu ziehen, mit denen sich die Tatrichter nur insoweit auseinandersetzten, als sie die Depositionen für unglaubwürdig erachteten. Damit wäre selbst im Fall der Richtigkeit der Beschwerdebehauptung ein nachteiliger Einfluss des Verfahrensfehlers im Sinn des §

281 Abs 3 StPO aus der (dabei relevanten) Sicht des Obersten Gerichtshofs auszuschließen. Gegenteiliges Vorbringen enthält die Beschwerde nicht (vgl dazu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 740 ff).

Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a), die (wie schon aus Z 5 erster Fall) Feststellungen dazu vermisst, „an welchem genauen Tag im Jänner oder Februar 2009“ Tomaz L***** über Milan G***** vom Beschwerdeführer als (Schein-)Geschäftsführer der L***** GmbH angeworben wurde, legt nicht dar, aus welchem Grund derartige Konstatierungen trotz der weiteren Urteilsannahmen, denen wie dargelegt unmissverständlich zu entnehmen ist, dass diese Beitragshandlung zeitlich vor der Errichtung und Gründung des Unternehmens erfolgte (US 24, 119), für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage (zum Schuldspruch G/I in Bezug auf die im Rahmen der L***** GmbH begangenen Betrügereien) entscheidend sein sollten (RIS-Justiz RS0098557). Im Übrigen übergeht sie die – die vorgenommene rechtliche Beurteilung schon für sich tragenden – Konstatierungen zu weiteren, etwa durch Dolmetschertätigkeiten bei der Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags in Form eines Notariatsakts und bei Bankgeschäften geleisteten Beitragshandlungen (erneut US 24, 119 f), womit sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit verfehlt (RIS-Justiz RS0099810).

Gleiches gilt für die gegen die Annahme von Gewerbsmäßigkeit (§ 148 zweiter Fall StGB) gerichtete Subsumtionsrüge (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10), die insoweit unter ausschließlicher Bezugnahme auf die beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter („US 126“) einen Rechtsfehler mangels Feststellungen behauptet, dabei aber die Konstatierungen ignoriert, wonach die Absicht des Angeklagten darauf gerichtet war, sich durch die wiederkehrende Begehung von schwerem (§ 147 Abs 1 Z 1 erster Fall und Abs 2 StGB) Betrug längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen von über 400 Euro monatlich zu verschaffen, wobei er zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant und bereits begangen hatte (US 120). Welche darüber hinausgehenden Konstatierungen für die bekämpfte Qualifikation erforderlich gewesen wären, sagt sie nicht.

Nominell aus Z 5 vierter und fünfter Fall erhobene Einwände (erkennbar) gegen die den Schuldspruch H/I betreffenden Urteilsannahmen zur faktischen Geschäftsführung (auch) der Beschwerdeführerin bei der i***** GmbH (US 57, 127) beziehen sich mit Blick auf § 61 StGB zwar auf entscheidende Tatsachen, weil als unmittelbarer Täter des (unrechtsgeprägten Sonderdelikts des) § 153d StGB in der im Tatzeitraum geltenden Fassung nur der Dienstgeber oder dessen leitender Angestellter (§ 153d Abs 1 und Abs 3 StGB idF vor BGBl I 2015/112) in Betracht kamen (vgl dazu Kirchbacher/Presslauer in WK² StGB § 153d Rz 4 ff und § 161 Rz 13; zur Ausgestaltung des § 153d StGB in der am in Kraft getretenen Fassung BGBl I 2015/112 als Allgemeindelikt vgl Bugelnig, SbgK § 153d Rz 41; Leukauf/Steininger/Zierl, StGB4§ 153d Rz 3); sie sind aber nicht berechtigt.

Die diesbezüglichen Feststellungen leiteten die Tatrichter nämlich – logisch und empirisch einwandfrei – aus einer vernetzten Betrachtung einer Reihe von Verfahrensergebnissen ab und stützten sich dabei schwergewichtig auf die insoweit für glaubwürdig erachteten belastenden Angaben des Pascal Z*****, auf den diese untermauernden aktenkundigen E-Mail-Verkehr und auf anlässlich seiner Zeugenvernehmung bestätigte schriftliche Berichte des Masseverwalters Mag. Wolfgang Dl***** sowie weiters auf Unterlagen der Steuerfahndung G*****, Teile der Aussagen des Zeugen Peter Kn***** und eigene Bekundungen der Beschwerdeführerin (US 33, 59 f, 63 f, 129 f).

Einzelne dieser erheblichen Umstände, die erst in ihrer Zusammenschau die Grundlage für die bekämpfte Feststellung bilden, können isoliert unter dem Aspekt der Z 5 nicht bekämpft werden, soweit die Tatrichter darin nicht
– was hier nicht der Fall ist – erkennbar eine notwendige Bedingung für Feststellungen hinsichtlich einer entscheidenden Tatsache erblickt haben (RIS-Justiz RS0116737).

Davon abgesehen liegt in diesem Zusammenhang nominell geltend gemachte Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) nur bei (erheblicher) unrichtiger Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln vor (RIS-Justiz RS0099431), was die Beschwerde gar nicht behauptet.

Indem sie die in Rede stehenden Konstatierungen als unbegründet sowie „nicht durch Beweisergebnisse fundiert“ kritisiert (nominell Z 5 vierter Fall), verschiedene, aus Beschwerdesicht maßgebliche „Kernkriterien“ einer faktischen Geschäftsführung auflistet (vgl insofern RISJustiz RS0119794) und aus Teilen der dargestellten Verfahrensergebnisse auf Basis eigener Erwägungen urteilsfremde, für ihren Standpunkt günstigere Schlüsse zieht als jene des Erstgerichts, orientiert sie sich einerseits nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe und bekämpft andererseits insgesamt bloß die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Dass die in der Folge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet werden, ist (seit BGBl I 2015/112) objektive Bedingung der Strafbarkeit des § 153d StGB (EBRV 689 BlgNR 25. GP 24; Bugelnig, SbgK § 153d Rz 66 ff), die
– dem Zweck der Bestimmung entsprechend – bereits dann eintritt, wenn die Forderung innerhalb der dem Beitragsschuldner gegebenen Frist (vgl insofern §§ 58 Abs 1, 59 Abs 1 Z 1 ASVG; in diesem Sinn auch Kirchbacher/Presslauer in WK² StGB § 153d [idF vor BGBl I 2015/112] Rz 18, 20, 25 iVm § 153c Rz 18) nicht zur Gänze beglichen wird. Eine Nachzahlung der Beiträge, die in Folge der vom Schuldspruch H/II umfassten Anmeldung von Dienstnehmern zwischen Jänner und Mai 2013 aufgelaufen sind (US 13, 127), erst im Juli 2013, sohin nicht nur nach Ablauf der angesprochenen Frist (dem 15. des jeweiligen Folgemonats), sondern auch während anhängigen Strafverfahrens (ON 55 S 137; Kirchbacher/Presslauer in WK² StGB § 153d [idF vor BGBl I 2015/112] Rz 26), steht der vorgenommenen Subsumtion des Täterverhaltens daher nicht entgegen. Demzufolge bedurften solche indizierende Verfahrensergebnisse (ON 61, ON 70 S 67) unter dem Aspekt von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) weder im Zusammenhang mit den Konstatierungen zu einem (den Beitragsrückständen entsprechenden) „Schaden“ der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse noch mit jenen zur subjektiven Tatseite einer (gesonderten) Erörterung.

Der dazu erhobene Vorwurf fehlender Feststellungen zufolge substanzlosen Gebrauchs der verba legalia (nominell Z 5, der Sache nach Z 9 lit a) übergeht sowohl die entsprechenden (hinreichenden) Urteilsannahmen zur Täterintention als auch den vom Erstgericht hergestellten

Sachverhaltsbezug (vgl US 127 iVm US 54 ff) und legt nicht dar, welche weiteren Konstatierungen erforderlich gewesen wären (vgl RIS-Justiz RS0098936, RS0095939 [T1]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 8).

Deren Ableitung aus dem objektiven Täterverhalten, dem Umstand, dass die Angeklagte von Anfang an umfassend in den Tatplan eingeweiht war und Kenntnis von der schlechten finanziellen Situation ihres damaligen Ehemannes Wolfgang B***** sowie des gemeinsam geführten Unternehmens hatte (US 127 f), entspricht – dem Beschwerdestandpunkt (der Sache nach Z 5 vierter Fall) zuwider – sowohl den Gesetzen logischen Denkens als auch grundlegenden Erfahrungssätzen (vgl erneut auch RIS-Justiz RS0116882).

Mit der erneuten Anführung nach dem Beschwerdestandpunkt diesbezüglich entscheidender „Kernkriterien“ und dem Verweis auf eine entsprechende (nicht näher

bezeichnete) Judikatur leitet die – erkennbar den Schuldspruch H/I betreffende – Rechtsrüge (Z 9 lit a) die

Behauptung, für die Annahme faktischer Geschäftsführung wären neben den Urteilskonstatierungen, nach denen die Angeklagte die Geschäfte der i***** GmbH (gemeinsam mit Wolfgang B*****) de facto führte und im Innenverhältnis maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung nahm (vgl erneut US 33 f, 57 f, 65, 129 f), weitere Feststellungen zu einem entsprechenden Auftreten nach außen erforderlich gewesen, nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz ab (vgl dazu im Übrigen erneut RIS-Justiz RS0119794).

Indem die

Beschwerde im Folgenden die Feststellungen

bestreitet, die Grundlage für die rechtliche

Beurteilung einer faktischen Geschäftsführung durch die

Beschwerdeführerin bildeten, sowie jene zur subjektiven Tatseite zum Schuldspruch H/II unter erneutem Hinweis auf die im Juli 2013 erfolgte „Vollzahlung“ in Zweifel zieht, verfehlt sie ein weiteres Mal den

Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher insoweit bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Mit ihren Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe waren die Angeklagten Ursula S*****, Franz K*****, Robert Sa***** und Tomaz L***** auf die Kassation der sie betreffenden Strafaussprüche zu verweisen.

Die Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe der Angeklagten Caroline Ko***** kommt dem Oberlandesgericht Graz zu (§ 285i StPO).

Diesem werden die Akten nach Entscheidung über die von der Generalprokuratur gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche ergriffene Nichtigkeitsbe-schwerde zur Wahrung des Gesetzes und über die dagegen gerichtete Berufung der Ursula S*****, die einem

Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorbehalten wird, aus Gründen der Vefahrensökonomie zunächst zugeleitet.

Bleibt anzumerken, dass der in der verfehlten rechtlichen Unterstellung des von den Schuldsprüchen C/II, D/II/1 und G/I erfassten Täterverhaltens (auch) nach § 147 Abs 2 StGB (vgl dazu

Kirchbacher in WK² StGB § 147 Rz 1 und 61) gelegene Subsumtionsfehler per se keinen Nachteil für die davon betroffenen Angeklagten Martin M*****, Ursula S***** und Robert Sa***** darstellt. Aufgrund dieser Klarstellung ist das Erstgericht bei der Fällung seines Ergänzungsurteils im zweiten Rechtsgang (RISJustiz RS0129614 [T1]) insoweit an seinen Ausspruch über das anzuwendende Strafgesetz nicht gebunden, sodass für eine amtswegige Maßnahme nach § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO kein Anlass bestand.

Der Kostenausspruch, der sich nicht auf die amtswegigen Maßnahmen bezieht (Lendl, WKStPO § 390a Rz 12), beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0140OS00128.16D.0704.000
Schlagworte:
3 Alle Os-Entscheidungen

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