VfGH vom 02.03.1985, B325/79
Sammlungsnummer
10373
Leitsatz
Nö. JagdG; Rechtsverletzung im Anlaßfall nach Aufhebung des § 94 Abs 4 als verfassungswidrig
Spruch
Der Bescheid wird aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Die Nö. Landesregierung hat mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom den Bf. schuldig erkannt, dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 94 Abs 4 iVm. § 135 Abs 1 Z 19 des Nö. Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500-2, (im folgenden kurz: Nö. JagdG) begangen zu haben, daß er am ein näher bezeichnetes, mit behördlicher Bewilligung gesperrtes Jagdgehege betreten habe. Dem Bf. wurde gemäß § 21 VStG 1950 eine Ermahnung erteilt.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet wird und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
II. Aus Anlaß dieses Beschwerdefalles hat der VfGH gemäß Art 140 Abs 1 B-VG beschlossen, von Amts wegen ua. die Verfassungsmäßigkeit des § 94 Abs 4 Nö. JagdG zu prüfen.
Mit Erk. vom , G81, 82/84, hat er diese landesgesetzliche Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben.
III. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet:
Die bel. Beh. hat bei Erlassung des angefochtenen Bescheides ein verfassungswidriges Gesetz angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß der Bf. dadurch in seinen Rechten verletzt wurde. Der Bescheid war deshalb aufzuheben.
Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VerfGG 1953 idF der Nov. BGBl. 297/1984 beschlossen werden, ohne daß nach Beendigung des Gesetzesprüfungsverfahrens eine weitere mündliche Verhandlung in diesem Beschwerdeverfahren durchzuführen war.
Fundstelle(n):
YAAAD-95902