VfGH vom 11.10.1984, B324/83
Sammlungsnummer
10220
Leitsatz
B-VG Art 144 Abs 1; Abgehen von Rechtsansicht des VfGH bei Erlassung eines Ersatzbescheides; damit Verletzung desselben verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes wie mit dem Bescheid, dessen Aufhebung zu dem Ersatzbescheid führte; keine Legitimation zur Beschwerdeführung gegen die Zurückweisung des Antrages auf Bescheidzustellung infolge der vom VfGH - breits - festgestellten Berechtigung, Berufung zu erheben
Spruch
1. Die Bf. sind durch die Bescheide vom (angefochten zu B324/83 und B325/83) im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
2. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24. Feber 1984 (angefochten zu B248/84) wird zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. a) K F - der Ehegatte der Bf. FF und Vater des Bf. H F - ist am verstorben. In seinem Testament vom hatte er seine Gattin zur Universalerbin eingesetzt und seinen Sohn auf den Pflichtanteil beschränkt.
Am schlossen F und H F ein Pflichtteilsübereinkommen, demzufolge H F zur Abgeltung seines Pflichtteiles in der Höhe von 1848848 S aus dem Nachlaß die beiden Liegenschaften EZ ..., KG Oberwaltersdorf, Grundstück Nr. ... mit einem Verkehrswert von 1350000 S und EZ ..., KG Favoriten, Haus in der S-Gasse, Grundstück Nr. ..., Bauareal mit einem Verkehrswert von 360000 S unter Übernahme der im Grundbuch einverleibten Pfandrechte zugunsten der Ersten Österreichischen Spar-Casse im zum Todestag aushaftenden Betrag von insgesamt 485493 S erhielt. Der noch ausstehende Differenzbetrag wurde durch die Hingabe von Wertpapieren im Verkehrswert von 138949,50 S berichtigt.
Mit Beschluß des BG Innere Stadt Wien vom wurde der Nachlaß aufgrund des erwähnten Testamentes F F zur Gänze eingeantwortet.
b) Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien schrieb für diese Erwerbsvorgänge F F und dem damals noch minderjährigen H F Erbschaftssteuer und Grunderwerbsteuer in bestimmter Höhe vor. Dieser Bescheid vom ist wie folgt adressiert:
"F F
zuhanden Rechtsanwalt Dr. G P
...
..."
c) Gegen diesen Bescheid erhoben F und H F Berufung.
Darüber traf die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (im folgenden kurz: FLD) mit Bescheid vom die folgende Entscheidung:
"In der Erbschafts- und Grunderwerbsteuersache der Frau F F und des minderjährigen H F, dieser vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter F F, L-Straße, 1030 Wien, vertreten durch Dr. G P, Dr. W-D A, Rechtsanwälte, wird über die Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vom , BRP 175900/79, BAP 80/44582, entschieden wie folgt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid gemäß § 289 Abs 2 BAO abgeändert wie folgt:
F F
Erbschaftssteuer gemäß § 8 Abs 1 ErbStG
7% von 1726900 S = 120883 S
Erbschaftssteuer gemäß § 8 Abs 4 ErbStG
1% von 500000 S = 5000 S
mj. H
F Erbschaftssteuer gemäß § 8 Abs 1 ErbStG
7% von 1818840 S = 127319 S
Grunderwerbsteuer gemäß § 14 Abs 1 GrEStG
2% von 2195493 S = 43910 S
---------
insgesamt 297112 S"
Dieser Berufungsbescheid ist wie folgt adressiert:
"Frau und Herrn
F und mj. H F
vertreten durch F F
z. H. Herrn
Dr. G P
Dr. W-D A
Rechtsanwälte
...
..."
d) Gegen diesen Berufungsbescheid vom erhoben F F (als Erstbf.) und H F (als Zweitbf.) eine auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde.
Der VfGH erkannte darüber mit Erk. vom , B66/81, (= VfSlg. 9446/1982) zu Recht:
"Die Beschwerdeführer sind durch den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ GA 11-2193/1/80, soweit mit ihm der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 8 Abs 4 ErbStG Erbschaftssteuer von 5000 S und dem Zweitbeschwerdeführer gemäß § 14 Abs 1 GrEStG Grunderwerbsteuer von 43910 S vorgeschrieben wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird daher insoweit aufgehoben.
..." (Kostenentscheidung).
In den Entscheidungsgründen wird zunächst das Verwaltungsgeschehen geschildert und sodann ausgeführt, daß gegen den Berufungsbescheid der FLD vom die VfGH-Beschwerde erhoben wurde. In den Entscheidungsgründen heißt es dann wörtlich:
"Bekämpft werden nur jene Teile des Bescheides, mit denen der Erstbfin. gemäß § 8 Abs 4 ErbStG Erbschaftssteuer von 5000 S und dem Zweitbf. gemäß § 14 Abs 1 GrEStG Grunderwerbsteuer von 43910 S vorgeschrieben wird. Nicht angefochten werden hingegen jene Bescheidteile, die die Erstbfin. zur Bezahlung von Erbschaftssteuer gemäß § 8 Abs 1 ErbStG und den Zweitbef. zur Bezahlung von Erbschaftssteuer verpflichten. Über diese - trennbaren - nicht bekämpften Bescheidteile war daher vom VfGH nicht abzusprechen."
2. a) aa) Darauf entschied die FLD mit Bescheid vom neuerlich über die Berufung der F F gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vom wie folgt:
"Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gem. § 289 Abs 2 BAO abgeändert wie folgt:
F F
ErbStG gem. § 8 Abs 1 ErbStG 9% von
3422300 S = 308007 S
Soweit durch diesen Bescheid eine Abgabenfestsetzung erfolgt, ist dieser Abgabenbetrag gemäß § 210 Abs 1 BAO mit Ablauf eines Monates nach Zustellung dieser Berufungsentscheidung fällig"
In der Begründung dieses Berufungsbescheides lautet es nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens:
"Mit Erkennntis vom , B66/81-15 hat der VfGH den Bescheid insoweit aufgehoben, als ein Zuschlag gem. § 8 Abs 4 lita ErbStG in Höhe von 5000 S vorgeschrieben worden war.
Da jedoch die Vorschreibung der Erbschaftssteuer gemäß § 8 Abs 1 und 4 ErbStG sich als einheitlicher Bescheid darstellt, der nur zur Gänze und nicht nur hinsichtlich der Vorschreibung des Zuschlages aufgehoben werden kann, ist davon auszugehen, daß der VfGH den Bescheid mit dem der Bw. der auf sie entfallende Erbschaftssteuerbetrag von insgesamt 125883 S vorgeschrieben wurde, zur Gänze aufgehoben hat. Über die Berufung ist nun neuerlich zu entscheiden.
Nach dem Erkenntnis des , war der Berufung stattzugeben, da die Liegenschaften der Bw. nicht von Todes wegen angefallen sind und daher ein Zuschlag gem. § 8 Abs 4 lita ErbStG nicht zur Vorschreibung kommen kann.
Der Rechtslage folgend mußte nunmehr aber auch der Erbanfall an die Erbin demgemäß berichtigt werden. Als Verbindlichkeiten für geltend gemachte Pflichtteilsansprüche sind demnach nur die Liegenschaften im Einheitswert von 500000 S sowie die Wertpapiere von 138949 S anzusetzen. Der bisher als Verbindlichkeit anerkannte Pflichtteilsanspruch von 1848848 S sowie die auf den Liegenschaften aushaftenden Lasten von insgesamt 485493 S sind hingegen als den Erwerb der Bw. mindernde Verbindlichkeiten zu streichen.
Die Bemessungsgrundlage errechnet sich sohin wie folgt:
Aktiva laut Betriebsprüfung S 5931604,85
Passiva laut Betriebsprüfung S 2252335,22
--------------
Reinnachlaß S 3679269,63
abzüglich Ger. K. S 14753,-
--------------
S 3664516,63
abzügl. Einheitswerte - S 500000,-
abzügl. Wertpapiere - S 138949,-
plus Pfandrecht Erste österr. Spar-Casse + S 485493,-
--------------
S 3511060,63
ab § 14 ErbStG - S 30000,-
ab § 15 ErbStG - S 58751,-
--------------
S 3422300,-
gem. § 8 (1) ErbStG 9% = S 308007,-."
bb) Gegen diesen an F F gerichteten Berufungsbescheid vom erhebt sie eine auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde (protokolliert zu B324/83), in der sie die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
b) aa) Ferner sprach die FLD (nach Aufhebung ihres Berufungsbescheides vom durch den VfGH mit Bescheid vom neuerlich über die Berufung des H F gegen den Bescheid des Finanzamtes vom ab. Sie wies gemäß § 273 iVm. § 278 BAO die Berufung zurück, da sie nicht zulässig sei.
Dieser Bescheid ist wie folgt begründet:
"Da gem. § 246 Abs 1 BAO zur Einbringung einer Berufung nur derjenige befugt ist, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist, war der Bw. nicht legitimiert, eine Berufung einzubringen.
Der erwähnte Bescheid erging an F F vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G P. An den Einschreiter ist in der Grunderwerbsteuerangelegenheit betreffend die Verlassenschaft nach K F und das Pflichtteilsübereinkommen vom kein Bescheid ergangen.
Gem. § 273 BAO hat die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufung, die gegen einen von ihr erlassenen Bescheid eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat gem. § 278 BAO zu prüfen, ob ein Grund zur Zurückweisung der Berufung vorliegt. Ist ein solcher Grund gegeben, so hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Zurückweisung mit Bescheid auszusprechen.
Die gebotene Zurückweisung hatte zu erfolgen, da Unzuständigkeit der Behörde dann vorliegt, wenn diese ein Rechtsmittel, das als unzulässig zurückzuweisen wäre, meritorisch erledigt (VwGH Erk. vom , Z 2209/79).
Die Berufung war somit zurückzuweisen."
bb) Gegen diesen Bescheid führt H F zu B325/83 gemäß Art 144 B-VG Beschwerde. Auch er behauptet die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Er begehrt die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den VwGH.
c) aa) Vorsichtshalber stellte H F am beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien den Antrag, ihm den Bescheid vom zuzustellen. Da das Finanzamt bis dahin über dieses Anbringen nicht entschieden hatte, beantragte er am die Entscheidung durch die FLD.
Mit Bescheid vom 24. Feber 1984 wies die FLD den Antrag des H F vom auf Bescheidzustellung zurück.
Sie begründete dies wie folgt:
"In der Verlassenschaft nach K F hat der Antragsteller als Sohn des Erblassers seinen Pflichtteil geltend gemacht und erhielt aufgrund eines Pflichtteilsübereinkommens zur Abgeltung seiner Pflichtteilsansprüche zwei Liegenschaften aus dem Nachlaß und für den noch ausstehenden Differenzbetrag Wertpapiere.
Das Finanzamt forderte mit Bescheid vom , BRP 175900/79, BAP 80/44582 Erbschaftssteuer und Grunderwerbsteuer in Höhe von 287402 S an, wobei dieser Bescheid bezüglich der Erbschaftssteuer gem. § 13 (2) ErbStG und bezüglich der Grunderwerbsteuer gem. § 17 (4) GrEStG der Mutter des Antragstellers, F F als Universalerbin zugestellt wurde.
Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom , Z 1532/78 dargetan hat, besteht keine gesetzliche Vorschrift, die die Abgabenbehörde verpflichten würde, bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses nach Bezahlung der Schuld durch einen der Schuldner einen Abgabenbescheid gegen den Mitschuldner zu erlassen. Nun im konkreten Fall die angeforderte Steuer am bzw. am 26. Juni und zur Gänze bezahlt worden, sodaß kein Steueranspruch mehr besteht, der die Erlassung dieses Bescheides an den Antragsteller rechtfertigen würde."
bb) Gegen diesen Bescheid wendet sich die unter B248/84 protokollierte, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde des H F. Er behauptet, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden zu sein und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides.
3. Die FLD als bel. Beh. hat zu allen drei Beschwerden Gegenschriften erstattet, in denen sie die Abweisung der Beschwerden begehrt.
II. Der VfGH hat über die Beschwerde erwogen:
1. Zu B324/83 und B352/83:
a) Da die angefochtenen Bescheide vom nach einem stattgegebenen Erk. des VfGH iS des § 87 Abs 2 VerfGG 1953 ergingen, hatte die bel. Beh. dem Gesetz den der Rechtsanschauung des VfGH entsprechenden Inhalt beizumessen (vgl. zB VfSlg. 8571/1979, 9166/1981, S 587 f. iVm. VfSlg. 4126/1961 S 724).
Wie der VfGH mehrfach ausgesprochen hat, erstreckt sich die Bindung der Behörde bei Erlassung des Ersatzbescheides an die Rechtsanschauung des VwGH auch auf solche Fragen, die der Gerichtshof zwar nicht ausdrücklich behandelt hat, die aber eine notwendige Voraussetzung für den Inhalt seiner aufhebenden Entscheidung darstellen (VfSlg. 8536/1979 und die dort zitierte weitere Vorjudikatur). Gleiches gilt für einen Ersatzbescheid, der nach einem aufhebenden Erk. des VfGH erlassen wird (vgl. zB VfSlg. 8571/1979).
b) aa) Der VfGH hat mit Erk. VfSlg. 9446/1982 lediglich Teile des im ersten Rechtsgang erlassenen Bescheides der FLD vom aufgehoben, nämlich soweit mit dem Bescheid F F gemäß § 8 Abs 4 ErbStG Erbschaftssteuer von 5000 S und H F gemäß § 14 Abs 1 GrEStG Grunderwerbsteuer von 43910 S vorgeschrieben wurde. Die übrigen Bescheidteile werden durch dieses Erk. unberührt gelassen. Dies ergibt sich mit einer jeden Zweifel ausschließenden Klarheit aus der Textierung des Spruches und wird durch die Entscheidungsgründe bekräftigt (s. oben I.1.d). Die Versuche der bel. Beh., das zitierte Erk. dahin umzudeuten, daß der gesamte Bescheid vom aus der Rechtsordnung beseitigt wurde, weil er nach Meinung der FLD nicht trennbar sei, mußten daher scheitern. Der VfGH hat im Erk. VfSlg. 9446/1982 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß seiner Ansicht nach die aufgehobenen Bescheidteile von den anderen Bescheidteilen trennbar sind.
bb) Der VfGH ist im zitierten Erk. davon ausgegangen, daß schon der erstinstanzliche Bescheid vom nicht nur an F F, sondern auch an ihren damals noch mj. Sohn H F erlassen worden war und daß daher auch er berechtigt war, dagegen Berufung zu erheben. Im übrigen war das auch die Ausgangsposition der FLD im ersten Rechtsgang.
c) Aus diesem die bel. Beh. bindenden Inhalt des Erk. VfSlg. 9446/1982 ist zu folgern:
aa) Eine der notwendigen Voraussetzungen des Inhaltes dieses Erk. war, daß der Bescheid der FLD vom trennbar sei.
Die bel. Beh. hat - unter Mißachtung der Bindungswirkung der im ersten Rechtsgang erflossenen verfassungsgerichtlichen Entscheidung - im zweiten Rechtsgang in dem an F F ergangenen Ersatzbescheid vom die Trennbarkeit verneint.
bb) Eine weitere notwendige Voraussetzung des Inhaltes des Erk. VfSlg. 9446/1982 war, daß auch der Bf. H F berechtigt war, gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom Berufung zu erheben.
Die FLD hat - gleichfalls unter Mißachtung der Bindungswirkung dieses VfGH-Erk. - in dem an H F erlassenen Ersatzbescheid vom dieses Berufungsrecht negiert.
cc) Die bel. Beh. ist sohin bei Erlassung beider Ersatzbescheide vom von der Rechtsansicht des VfGH abgegangen, ohne hiezu durch eine seither eingetretene Änderung der Rechtslage befugt zu sein. Sie hat dadurch dasselbe verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht - hier das Gleichheitsrecht - verletzt wie mit dem Bescheid, dessen Aufhebung zur Erlassung der Ersatzbescheide führte (vgl. zB VfSlg. 8397/1978, 8571/1979).
Die Bf. sind also durch die Bescheide vom im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden. Diese zu B324/83 und B325/83 bekämpften Bescheide werden daher aufgehoben.
2. Zu B248/84:
a) Der Bf. H F bezog im (von ihm offenkundig nur vorsichtshalber initiierten) Administrativverfahren den Standpunkt, daß der Bescheid des Finanzamtes vom nicht an ihn ergangen sei und er daher kein Berufungsrecht habe. Er stellte sich damit - entgegen seiner in den Verfahren B66/81 und B325/83 bezogenen Position - auf den von der FLD im zweiten Rechtsgang vertretenen Standpunkt.
Weil die Behörde von diesem Standpunkt ausging, wurde der Ersatzbescheid als verfassungswidrig aufgehoben (s. die vorstehende Z 1).
Eine - neuerliche - Zustellung des Bescheides des Finanzamtes an den Bf wäre unter diesen Voraussetzungen mithin zwecklos; sie würde seine Rechtsposition nicht im gewünschten Sinn verbessern, indem mit der beantragten Zustellung das angestrebte Berufungsrecht bewirkt wird, da ihm dieses auch ohne die (neuerliche) Zustellung ohnehin zusteht.
Wenn die bel. Beh. den Antrag des Bf. H F zurückgewiesen und damit im Ergebnis ein Recht, (neuerlich) den erstinstanzlichen Bescheid vom zugestellt zu erhalten, verneint hat, kann damit seine Rechtsposition nicht verändert werden. Es fehlt ihm im Hinblick darauf, daß gleichzeitig seinem Anliegen durch dieses Erk. des VfGH Rechnung getragen wird (s. oben II.1.), die Beschwer.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen (vgl. zB VfSlg. 9177/1981, 9452/1982, 9471/1982).