VfGH vom 13.06.2014, B324/2013 ua
19869
Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Feststellung der Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserleitung des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland
Spruch
I. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
II. Die Beschwerden werden abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide in einem sonstigen Recht verletzt worden sind.
III. Dem mitbeteiligten Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland werden Kosten nicht zugesprochen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerden und Vorverfahren
1. Die Beschwerdeführer sind allesamt Eigentümer bzw. Miteigentümer von Grundstücken in der Gemeinde Nickelsdorf. Mit Bescheiden des Obmannes des mitbeteiligten Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland (in der Folge: WLV) vom wurde jeweils festgestellt, dass für diese Grundstücke Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserleitung des WLV bestehe.
2. Gegen diese Bescheide erhoben sämtliche Beschwerdeführer Berufung. Darin brachten sie vor, sie würden über eine allen gesundheitlichen Anforderungen entsprechende Wasserversorgung verfügen. Die Kosten der Herstellung des Anschlusses seien verglichen mit den bei ihnen für die bestehende Wasserversorgung anfallenden Ausgaben unverhältnismäßig hoch. Im Zuge des Berufungsverfahrens legten die Beschwerdeführer Gutachten vor, die die Trinkwasserqualität des Wassers aus den hauseigenen Wasserversorgungsanlagen bestätigten.
3. Mit Bescheiden vom gab der Vorstand des WLV den Berufungen keine Folge. In der Begründung stützte sich der Vorstand auf Gutachten, die die konkreten Kosten der Herstellung der Anschlüsse der Grundstücke der Beschwerdeführer den durchschnittlichen Kosten der Herstellung von Hausanschlüssen in Nickelsdorf gegenüberstellten. Daraus ergebe sich, dass die Voraussetzungen des § 20 Abs 1 des Gesetzes vom über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland (in der Folge: WLV-G), LGBl 73/2007 idF LGBl 10/2010, für eine Ausnahme von der Anschlusspflicht nicht vorliegen.
4. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer jeweils Vorstellung, die mit den angefochtenen Bescheiden der Burgenländischen Landesregierung abgewiesen wurde. Es sei unstrittig, dass für die Grundstücke der Beschwerdeführer nach § 19 Abs 1 WLV-G grundsätzlich Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserversorgungsanlage bestehe. § 20 Abs 1 WLV-G definiere nicht, was unter den für eine Ausnahme von der Anschlusspflicht maßgeblichen unverhältnismäßig höheren wirtschaftlichen Belastungen des Eigentümers zu verstehen ist. Auch die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage würden dazu nichts sagen. Der Eigentümer habe die zum Anschluss erforderlichen Einrichtungen auf seinem Grundstück selbst herzustellen, während er für den Anschluss an die Versorgungsleitung lediglich die Kosten zu tragen habe. Unter den in § 20 Abs 1 WLV-G genannten Belastungen seien demnach die Kosten für den Anschluss an die Verbrauchsleitung, für die Errichtung der Anschlussleitung selbst bis zur Übergabestelle und für die Errichtung der Übergabestelle zu verstehen. Die Kosten für die weitere Leitungsführung innerhalb des Objekts fielen hingegen nicht mehr unter die wirtschaftlichen Belastungen des Eigentümers. Dies gelte auch für die Kosten der Auflassung einer bereits bestehenden eigenen Wasserversorgungsanlage. Als Maßstab für die Verhältnismäßigkeit der den Beschwerdeführern erwachsenden Anschlusskosten könnten daher nur die durchschnittlichen Kosten in der Gemeinde herangezogen werden, die auf den Leitungslängen der Anschlussleitungen, also der Leitungen zwischen der Versorgungsleitung und den Übergabestellen basieren. Die belangte Behörde habe daher, indem sie die durchschnittlichen Anschlusskosten in Nickelsdorf den konkreten Anschlusskosten gegenübergestellt hat, § 20 Abs 1 WLV G richtig angewendet.
Auch die behaupteten Verfahrensmängel lägen nicht vor. Die Beschwerdeführer seien somit durch die Bescheide des Vorstandes nicht in ihren Rechten verletzt worden.
5. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, auf Art 144 B VG gestützten Beschwerden, in denen die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK) und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art 7 Abs 1 B VG), sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide, in eventu die Abtretung der Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.
6. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete zu jeder Beschwerde eine Gegenschrift, in der sie jeweils die Abweisung der Beschwerde beantragt.
7. Der beteiligte WLV erstattete eine Äußerung, in der er ebenfalls die Abweisung der Beschwerden sowie die Zuerkennung von Aufwandersatz beantragt.
II. Rechtslage
1. Nach Art 10 Abs 1 Z 10 B VG ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in Angelegenheiten des Wasserrechts Bundessache. Art 10 Abs 2 B VG bestimmt, dass in den nach Art 10 Abs 1 Z 10 leg.cit. ergehenden Bundesgesetzen die Landesgesetzgebung ermächtigt werden kann, zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
2. § 36 Abs 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG1959), BGBl 215 idF BGBl I 74/1997, lautet:
"Anschlußzwang bei öffentlichen Wasserversorgungsanlagen
§36. (1) Zur Wahrung der Interessen eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens kann ein Anschlußzwang vorgesehen, ferner die Einschränkung der Errichtung eigener Wasserversorgungsanlagen oder deren Auflassung dann verfügt werden, wenn und insoweit die Weiterbenutzung bestehender Anlagen die Gesundheit gefährden oder die Errichtung neuer Anlagen den Bestand der öffentlichen Wasserleitung in wirtschaftlicher Beziehung bedrohen könnte. Die näheren Bestimmungen bleiben der Landesgesetzgebung überlassen."
3. Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des WLV-G lauten:
"§1
Mitglieder, Rechtsform und Aufgaben
(1) Die im Abs 3 genannten Gemeinden bilden einen Gemeindeverband im Sinne des Art 116a Abs 2 B-VG.
(2) Der Gemeindeverband führt den Namen "Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland". Er ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Eisenstadt. Im folgenden wird er kurz "Verband" bezeichnet.
(3) Mitglieder des Verbandes sind die Freistädte Eisenstadt und Rust sowie die Gemeinden Donnerskirchen, Großhöflein, Hornstein, Klingenbach, Mörbisch, Müllendorf, Neufeld an der Leitha, Oggau am Neusiedler See, Oslip, Purbach am Neusiedler See, St. Margarethen im Burgenland, Schützen am Gebirge, Siegendorf, Steinbrunn, Trausdorf an der Wulka, Wimpassing an der Leitha, Wulkaprodersdorf, Zagersdorf, Zillingtal, Neusiedl am See, Andau, Apetlon, Breitenbrunn, Bruckneudorf, Deutsch Jahrndorf, Edelstal, Frauenkirchen, Gattendorf, Gols, Halbturn, Illmitz, Jois, Kittsee, Neudorf bei Parndorf, Nickelsdorf, Pama, Pamhagen, Parndorf, Podersdorf am See, St. Andrä am Zicksee, Tadten, Wallern, Weiden am See, Winden am See, Zurndorf, Mattersburg, Antau, Baumgarten, Draßburg, Forchtenstein, Hirm, Krensdorf, Loipersbach im Burgenland, Marz, Neudörfl, Pöttelsdorf, Pöttsching, Rohrbach bei Mattersburg, Bad Sauerbrunn, Schattendorf, Sigleß, Wiesen und Zemendorf-Stöttera.
(4) Der Verband hat die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung einschließlich der Erhebung der Wasserabgaben. Der Verband ist berechtigt, auch andere gemeinnützige Aufgaben, insbesondere im Bereich der Wasserwirtschaft und im Interesse der Versorgungssicherheit auch über das Verbandsgebiet hinaus wahrzunehmen. Der Verband und seine wirtschaftlichen Unternehmungen sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
[…]
§2
Organe
Die Organe des Verbandes sind:
1. die Verbandsversammlung,
2. der Vorstand,
3. die Obfrau oder der Obmann und
4. der Kontrollausschuss.
§19
Anschlusspflicht
(1) Die Eigentümer aller Grundstücke mit Bauten, Betrieben und Anlagen im Gebiet der Verbandsgemeinden, die aus der Wasserleitung des Verbandes mit Wasser versorgt werden können, sind verpflichtet, das für die Benützung dieser Grundstücke mit Bauten, Betrieben oder Anlagen erforderliche Trink- und Nutzwasser aus der Wasserleitung zu beziehen und zu diesem Zwecke den Anschluss ihrer Grundstücke an die Wasserleitung herstellen zu lassen.
(2) Als Grundstücke mit Bauten, Betrieben und Anlagen, die aus der Wasserleitung versorgt werden können, sind jene zu betrachten, die an einer Versorgungsleitung liegen und bei denen die kürzeste Verbindung bis zur Grenze der Grundstückes nicht mehr als 50 m beträgt.
§20
Ausnahmen von der Anschlusspflicht
(1) Eine Anschlusspflicht besteht nicht, wenn im Zeitpunkt des beabsichtigten Anschlusses bei Grundstücken mit schon bestehenden Bauten, Betrieben oder Anlagen eine allen gesundheitlichen Anforderungen entsprechende Wasserversorgungsanlage besteht, die außer Nutzwasser auch Trinkwasser in einer zum menschlichen Genuss vollkommen geeigneten Beschaffenheit und in hinreichender Menge zur Verfügung stellt und der Anschluss an die öffentliche Wasserleitung mit unverhältnismäßig höheren wirtschaftlichen Belastungen des Eigentümers verbunden wäre.
[…]
§21
Feststellung der Anschlusspflicht
(1) Die Anschlusspflicht ist durch Bescheid des Verbandes gegenüber dem Anschlusspflichtigen festzustellen.
[…]
§33
Behörden und Verfahren
(1) Der Obfrau oder dem Obmann obliegt die Besorgung behördlicher Aufgaben in erster Instanz.
(2) Dem Vorstand obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide erster Instanz.
(3) Im Verfahren zur Bemessung, Vorschreibung und Einhebung der Abgaben sind die für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl Nr 194/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 52/2009, anzuwenden.
(4) Verfahren zur Erlassung anderer Bescheide sind nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen zu führen.
[…]"
III. Erwägungen
1. Der Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerden in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm § 35 Abs 1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
2. Die – zulässigen – Beschwerden sind nicht begründet.
3. Die behaupteten Rechtsverletzungen werden in den Beschwerden allein mit der Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen begründet. Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften sind aber – aus der Sicht des Beschwerdefalles – nicht entstanden:
3.1. Die Beschwerdeführer sehen eine Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren darin, dass das WLV-G keine Entscheidung durch ein dem Art 6 EMRK entsprechendes Tribunal vorsieht. Darauf ist zu erwidern, dass die Feststellung der Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserleitung als Eigentumseingriff im öffentlichen Interesse – vergleichbar der Entscheidung über eine Enteignung (dazu VfSlg 11.762/1988, Wiedergabe der Bedenken des damaligen Prüfungsbeschlusses) – nicht in den Kernbereich der "civil rights" fällt, sodass die nachprüfende Kontrolle der Feststellung durch den Verwaltungsgerichtshof ausreichend ist (VfSlg 11.500/1987).
3.2. Die Beschwerdeführer machen weiters geltend, die Beschränkung des Anschlusszwanges auf die in § 1 Abs 3 WLV-G genannten Gemeinden widerspre-che dem Gleichheitssatz. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die in § 36 Abs 1 WRG1959 vorgesehenen Voraussetzungen des Anschlusszwanges – Gesundheitsgefährdung durch bestehende Anlagen oder Bedrohung des Bestandes der öffentlichen Wasserleitung durch neue Anlagen – nur auf den Bereich des nördlichen Burgenlandes zutreffen.
Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dem Gesetzgeber bei der Festlegung des örtlichen Geltungsbereiches eines Gesetzes ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt. Diesen hat er im vorliegenden Fall nicht überschritten. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum WLV-G (560 BlgLT XIX. GP) zeigen, dass der Gesetzgeber in § 1 Abs 3 WLV-G jene Gemeinden zu Mitgliedern des WLV erklärt hat, die schon auf Grundlage des zuvor geltenden Gesetzes vom über die Bildung eines Verbandes zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Wasserleitung für die Gemeinden des nördlichen Burgenlandes, LGBl 10/1956, kraft Gesetzes oder freiwillig dem WLV angehört haben. Das Anknüpfen an eine bestehende Verbandsstruktur, gegen deren Zweckmäßigkeit im Hinblick auf den Verbandszweck (Wasserversorgung) bis zu diesem Zeitpunkt keine Bedenken entstanden sind, widerspricht nicht dem Gleichheitssatz, zumal für das Entstehen der Anschlusspflicht neben der Lage des Grundstücks in einer der Mitgliedsgemeinden weitere Voraussetzungen– insbesondere das Bestehen einer verbandseigenen Wasserleitung, die höchstens 50 m von der Grundstücksgrenze entfernt sein darf (§19 Abs 2 WLV G) – vorliegen müssen.
§19 Abs 1 WLV-G regelt unter der Überschrift "Anschlusspflicht" die Verpflichtung, einen Anschluss von Grundstücken an die öffentliche Wasserleitung zum Zwecke ihrer Benützung mit Bauten, Betrieben oder Anlagen herstellen zu lassen, also einen Anschlusszwang. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist alleinige Voraussetzung für die Normierung eines Anschlusszwanges durch die Landesgesetzgebung nach § 36 Abs 1 erster Satz WRG1959, dass dieser der Wahrung der Interessen eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens dient. Die im letzten Halbsatz genannten Voraussetzungen beziehen sich hingegen auf eine – im vorliegenden Zusammenhang nicht relevante – Einschränkung der Errichtung eigener Wasserversorgungsanlagen oder deren Auflassung. Schon deshalb ist aus dem Argument, diese Voraussetzungen würden nicht nur im nördlichen Burgenland vorliegen, für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.
3.3. Auch die von den Beschwerdeführern erhobenen Bedenken im Hinblick auf die hinreichende Bestimmtheit (Art18 Abs 1 B VG) der Wortfolge "mit unverhältnismäßig höheren wirtschaftlichen Belastungen" in § 20 Abs 1 WLV-G treffen nicht zu. Bei Ermittlung des Inhalts des Gesetzes sind alle zur Verfügung stehenden Auslegungsmethoden auszuschöpfen: Nur wenn sich nach Heranziehung aller Interpretationsmethoden immer noch nicht beurteilen lässt, was im konkreten Fall rechtens ist, verletzt die Norm die in Art 18 B VG statuierten rechtsstaatlichen Erfordernisse (VfSlg 11.639/1988 mwN). Der Verfassungsgerichtshof kann im Hinblick auf diesen Maßstab nicht finden, dass § 20 Abs 1 WLV-G zu unbestimmt wäre (vgl. ). Der Auslegung des § 20 Abs 1 WLV G durch die belangte Behörde kann aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden.
IV. Ergebnis
1. Die behauptete Rechtsverletzung hat sohin nicht stattgefunden.
2. Da die Beschwerdeführer der Sache nach nur die Verletzung in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen behauptet haben, ist nicht darauf einzugehen, ob die Verletzung eines anderen (verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechtes vorliegt (zB VfSlg 19.682/2012 mwN).
3. Die Beschwerden sind daher abzuweisen und gemäß Art 144 Abs 3 B VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
5. Dem beteiligten WLV sind für den von ihm eingebrachten, vom Verfassungsgerichtshof aber nicht abverlangten Schriftsatz Kosten nicht zuzusprechen (zB VfSlg 13.847/1994, 15.300/1998, 15.818/2000, 16.037/2000).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VFGH:2014:B324.2013