OGH vom 23.02.2018, 8ObA3/18a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Wiesinger (aus dem Kreis der AG) und Robert Hause (aus dem Kreis der AN) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. W*****, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R*****, vertreten durch *****, wegen 11.600 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 7 Ra 61/17t-15, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision des Klägers zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf:
1. Der Kläger wendet sich gegen die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass er als in den Jahren 1996 bis 2002 bei der Universität Wien geringfügig beschäftigter Tutor in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis und nicht in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand. Er macht geltend, mangels Hoheitsakts sei ein konkludentes privatrechtliches Dienstverhältnis zustande gekommen.
Dem steht allerdings entgegen, dass nach § 56 Abs 2 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) idF des Strukturanpassungsgesetzes 1995, BGBl Nr 297/1995, ab (bis zum Außerkrafttreten dieser Bestimmung mit ) Neuaufnahmen und Verlängerungen der bestehenden Dienstverhältnisse von Studienassistenten (Tutoren) nicht mehr zulässig waren und mit die gesetzliche Grundlage für den Abschluss eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses mit Studienassistenten in §§ 56 ff VBG überhaupt weggefallen ist (Art II Z 6 BGBl 109/1997) und die Beschäftigung nur noch als Tutoren (Art VII Z 2 und 13 BGBl 109/1997) außerhalb des Stellenplans im Rahmen von befristeten öffentlichrechtlichen Dienstverhältnissen sui generis erfolgen sollte (vgl Löschnigg, StudienassistentIn – Berufsbild und rechtliche Implikation, Unilex 12/2007, 3 [4]; RV 1134 BlgNR 19. GP, 72).
Der Kläger zeigt im Ergebnis nicht schlüssig auf, aufgrund welcher Umstände er seine Beschäftigung entgegen der eindeutigen Gesetzeslage als stillschweigenden Abschluss eines Dienstvertrags hätte verstehen dürfen.
2. Soweit der Kläger geltend macht, es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, kein Dienstverhältnis anzunehmen, weil alle typischen Merkmale eines Dienstverhältnisses gegeben seien, setzt er sich nicht damit auseinander, dass ja die Möglichkeit der Begründung eines Rechtsverhältnisses sui generis in dem von den Vorinstanzen angenommenen Umfang bestand. Die punktuellen Ausführungen der Revision vermögen eine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO im Zusammenhang mit einer allfälligen Verfassungswidrigkeit der Regelungen nicht aufzuzeigen (zur fehlenden Vergleichbarkeit verschiedener Systeme etwa VfSlg 18.185).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:008OBA00003.18A.0223.000 |
Schlagworte: | ;Arbeitsrecht; |
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