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OGH vom 27.01.2017, 8ObA3/17z

OGH vom 27.01.2017, 8ObA3/17z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter (§ 11a Abs 3 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** S*****, vertreten durch die Winternitz Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch die Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 4.621,36 EUR brutto sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Ra 92/16z-20, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Text

Begründung:

1. Mit Beschluss des Erstgerichts vom wurde das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens 17 Cga 13/15b des Arbeits- und Sozialgerichts Wien unterbrochen. Dieser Unterbrechungsbeschluss (nach § 190 ZPO) wurde nicht angefochten, sodass er in Rechtskraft erwachsen ist. Das genannte Vorverfahren („Musterprozess“) ist noch nicht rechtskräftig beendet.

Der hier angefochtenen Entscheidung liegt ein Fortsetzungsantrag des Klägers zugrunde, der – mangels Glaubhaftmachung des Erlöschens des Unterbrechungsgrundes – von beiden Instanzen übereinstimmend abgewiesen wurde.

Der Kläger steht auf dem Standpunkt, dass der Fortsetzungsantrag deshalb berechtigt sei, weil das Vorverfahren nicht präjudiziell sei und daher kein gesetzlicher Unterbrechungsgrund vorliege. Die Unterbrechung entspreche auch nicht dem Grundsatz der Prozessökonomie.

Rechtliche Beurteilung

2. Trotz der bestätigenden Entscheidung des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs hier nicht jedenfalls unzulässig, weil nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jene Beschlüsse von der Unanfechtbarkeit ausgenommen sind, mit denen eine Sachentscheidung über den Rechtsschutzantrag verweigert wird. Dies ist auch bei der Bestätigung der Abweisung (oder Zurückweisung) eines Antrags auf Fortsetzung eines unterbrochenen Verfahrens der Fall (RISJustiz RS0105321; RS0103702).

3. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist in der hier vorliegenden arbeitsrechtlichen Sache jedoch mangels erheblicher Rechtsfrage nach § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

Der Unterbrechungsbeschluss des Erstgerichts ist in Rechtskraft erwachsen. Nach §§ 167, 164 ZPO iVm § 190 ZPO ist für die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens vorausgesetzt, dass das Erlöschen des Unterbrechungsgrundes– hier die rechtskräftige Erledigung des „Musterverfahrens“ – glaubhaft gemacht wird. Der Kläger behauptet nicht das Erlöschen des von den Vorinstanzen herangezogenen Unterbrechungsgrundes, sondern die Ungesetzlichkeit desselben.

Mit der Rechtskraft des Unterbrechungsbeschlusses treten die Unterbrechungswirkungen ein. Ab diesem Zeitpunkt kann nicht mehr überprüft werden, ob der vom Gericht in Anspruch genommene Grund einen gesetzlichen Unterbrechungsgrund dargestellt hat oder die Voraussetzungen für die Unterbrechung gegeben waren. Die Rechtmäßigkeit eines rechtskräftigen Unterbrechungsbeschlusses darf nicht mehr nachgeprüft werden (vgl 3 Ob 85/06f; 2 Ob 78/16h).

Der Kläger will offenbar den Gedanken ins Treffen führen, dass für den (beiderseitigen) Unterbrechungsantrag keine Rechtsgrundlage bestanden habe. Derartige Überlegungen können nach der Rechtsprechung in gewissen Konstellationen allenfalls zur Beseitigung eines (hier nicht fraglichen) Rechtsmittelausschlusses (vgl RISJustiz RS0039091 [T5]; RS0039863), nicht aber zu einer Durchbrechung der Rechtskraft hier in Ansehung eines Unterbrechungsbeschlusses führen.

4. Die Frage, ob eine Fehleinschätzung über die erwartete Dauer des (präjudiziellen) Ausgangsverfahrens als Zweckverfehlung einem Wegfall des Unterbrechungsgrundes gleich gehalten werden kann und daher eine Verfahrensfortsetzung auch dann in Betracht kommt, wenn aufgrund der (unerwarteten) tatsächlichen Entwicklung des präjudiziellen Verfahrens durch das weitere Zuwarten im unterbrochenen Verfahren letztlich doch eine unzumutbare Verzögerung eintreten würde (vgl 1 Ob 233/12i), muss hier nicht beurteilt werden. Ein solcher Ausnahmefall, der jedenfalls nur für außergewöhnliche Umstände im Ausgangsverfahren gelten kann, liegt hier nicht vor.

5. Mangels erheblicher Rechtsfrage war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:008OBA00003.17Z.0127.000
Schlagworte:
Zivilverfahrensrecht

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