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OGH vom 31.08.2005, 9ObA133/05g

OGH vom 31.08.2005, 9ObA133/05g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Walter Zeiler und Mag. Bernhard Achitz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Leopoldine C*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Karl Schön, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Helmut Engelbrecht und Mag. Werner Piplits, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 41.677,14 brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 9 Ra 166/04d-24, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach den Feststellungen sprach die Klägerin in zeitlicher Nähe zum seinerzeitigen Dienstantritt die damalige Geschäftsführerin der Beklagten darauf an, dass sie durch Selbstkündigung den Abfertigungsanspruch gegenüber dem früheren Dienstgeber verloren habe und ob „sie das daher übernehme", worauf ihr die Geschäftsführerin „Selbstverständlich" zur Antwort gab.

Die „inhaltliche Bestimmtheit" einer Vereinbarung iSd §§ 869, 861 ABGB bedeutet beim verpflichtenden Schuldvertrag, dass sich aus ihm nicht nur der Wille der Parteien entnehmen lässt, den Vertrag wirklich schließen zu wollen, sondern dass die Leistungen in einer solchen Weise bestimmt sein müssen, dass sie sich aus dem Vertrag selbst, allenfalls unter Berücksichtigung der gesetzlichen Auslegungsregeln, feststellen lassen (RIS-Justiz RS0014693, zuletzt SZ 2003/121). Bestimmt ist eine Erklärung, wenn ihr die wesentlichen Rechtsfolgen , die der Erklärende anstrebt, entnehmbar sind (gemäßigte Rechtsfolgentheorie) und ihr Inhalt im Übrigen (eindeutig) bestimmbar ist (SZ 60/22, SZ 2003/121; Rummel in Rummel ABGB3 § 869 Rz 5; Bollenberger in Koziol/Bydlinski/Bollenberger § 869 ABGB Rz 6, jeweils mwN).

Unter diesen Prämissen gibt zunächst die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, wonach der objektive, korrespondierende Parteiwille darauf gerichtet war, die Klägerin hinsichtlich eines allenfalls fällig werdenden Abfertigungsanspruches so zu stellen, wie wenn sie auch die Vordienstzeit bei der Beklagten verbracht hätte, als Ergebnis einer im Einzelfall vertretbaren Auslegung keinen Anlass zu einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.

Im Hinblick darauf, dass sich sowohl der Vordienstgeber als auch die bei diesem zurückgelegte Dienstzeit unschwer feststellen ließen und die Höhe des Abfertigungsanspruches gesetzlich determiniert ist, muss auch die weitere Rechtsauffassung als jedenfalls vertretbar angesehen werden, dass das Inhaltskriterium der objektiven Bestimmbarkeit erfüllt ist. Der behauptete Gegensatz zur bisherigen, insbesondere zitierten Judikatur lässt sich indes nicht erkennen.

Mangels Geltenmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erweist sich die Revision daher als unzulässig.