OGH vom 28.08.1991, 9ObA132/91
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Dorner und Mag. Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. G***** S*****, Facharzt*****, vertreten durch ***** Rechtsanwalt*****, wider die beklagte Partei Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister Dr. F***** D*****, dieser vertreten durch ***** Rechtsanwälte*****, wegen 577.501,99 S brutto sA und Feststellung (Streitwert 150.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 12 Ra 13/91-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 13 Cga 118/90-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 19.683 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 3.280,50 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Was die rechtliche Beurteilung betrifft, genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:
Mit Erkenntnis VfSlg 10.066 vom hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß die Regelung des § 43 Abs 1 Satz 3 bis 6 der Salzburger Krankenanstaltenordnung - womit die Landesregierung ermächtigt wurde, mit Verordnung die Aufteilung der Sondergebühren an den Rechtsträger der Krankenanstalt (Anstaltsgebühr), die Abteilungsleiter, deren Stellvertreter und die anderen Ärzte festzulegen sowie einen Anstaltsanteil am Arzthonorar von mindestens 20 % zu bestimmen - als verfassungswidrig aufgehoben wird. Diesen Regelungen komme dienst- bzw arbeitsrechtlicher Charakter zu; dafür seien die Kompetenztatbestände des Zivilrechtes, des Arbeitsrechtes, des Dienstrechtes der Bundesangestellten und des Dienstrechtes der Angestellten der Länder maßgeblich. Damit umfasse die Regelung des § 43 Abs 1 der Salzburger Krankenanstaltenordnung auch Angelegenheiten, für deren gesetzliche Regelung der Landesgesetzgeber nicht zuständig sei. Mit der Aufhebung dieser landesgesetzlichen Vorschrift verliere auch § 5 der Durchführungsverordnung über die Aufteilung des Arzthonorars ihre gesetzliche Deckung und sei daher als gesetzwidrig aufzuheben.
Das oberösterreichische Krankenanstaltengesetz enthielt nun in § 34 b Abs 1 bis 4 eine ähnliche Bestimmung über die aus einem Anstaltsanteil und dem Ärzteanteil bestehende Ambulanzgebühr und eine Ermächtigung an die Landesregierung, durch Verordnung die Höhe des Anstalts- und des Arztanteiles festzusetzen. Mit Novelle vom , LGBl OÖ 1985/13, wurde eine Aufteilung der Ambulanzgebühr in Anstalts- und Ärzteanteile nicht mehr vorgenommen und die Ambulanzgebühr als einheitliche Sondergebühr gestaltet, die von der Krankenanstalt eingehoben wird und ihrem Träger zufließt. Nach den Erläuterungen soll es den Krankenanstaltenträgern überlassen werden, ob und welchen Anteil sie den Ärzten weitergeben (siehe AB 372/1984 sowie AB 389/1985 BlgoöLT 22.GP).
Da die beklagte Partei nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen im Zeitraum vor dem Inkrafttreten der KAG-Novelle 1985 den Ärzten ungeachtet unterschiedlicher Regelungen in den Verordnungen der oberösterreichischen Landesregierung immer einen 50 %igen Anteil an den Ambulanzgebühren - unter Abzug eines Hausanteiles von 20 % und später 25 % - zugestanden hat, ist im Sinne der Entscheidung SZ 45/9 zwischen den betreffenden Ärzten und der beklagten Partei als Rechtsträger der Krankenanstalt eine schlüssige Vereinbarung zustandegekommen, wonach dieser Teil der Ambulanzgebühr diesen Ärzten als weiteres Entgelt gebührt. Der Umstand, daß der Landesgesetzgeber den verfassungsmäßigen Bedenken gegen die bisherige Regelung damit Rechnung trug, daß er eine Kompetenz der Landesregierung zur Regelung der Aufteilung der dem Rechtsträger zufließenden Ambulanzgebühr zwischen Ärzten und Anstalt nicht mehr vorsah, berechtigte die beklagte Partei daher nicht zum einseitigen Abgehen von der bisher geübten Aufteilungspraxis.
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist der Kläger auch zur Geltendmachung der auf ihn entfallenden Quote des Ärzteanteiles an den Ambulanzgebühren legitimiert, selbst wenn man davon ausginge, daß es sich grundsätzlich um eine den in Frage kommenden Ärzten insgesamt zustehende Gesamthandforderung im Sinne des § 890 ABGB handelte. Das im § 890 ABGB vorgesehene Übereinkommen - über die Aufteilung der Gebühr - wurde zwischen den Ärzten als Gläubigern der Forderung durch Einigung über einen Aufteilungsschlüssel erzielt und von der beklagten Partei entsprechend dem ihr bekanntgegebenen Aufteilungsschlüssel Zahlung geleistet. Damit ist der Kläger für seinen Anteil an der Forderung aktiv legitimiert (vgl. ZAS 1983 (Selb) = SZ 53/101; SZ 50/151; NZ 1986, 275).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.