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VfGH vom 11.12.1993, B319/91

VfGH vom 11.12.1993, B319/91

Sammlungsnummer

13639

Leitsatz

Qualifizierung eines Dienstverhältnisses kompetenzrechtlich nur entweder als land- und forstwirtschaftliches oder nicht als ein solches; Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Regelung der Mitgliedschaft in der Landarbeiterkammer nur für überwiegend in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (Betriebszweig) beschäftigte Dienstnehmer; Verletzung im Eigentumsrecht durch Feststellung der Landarbeiterkammerzugehörigkeit und der Umlagepflicht eines nicht überwiegend vertragsmäßige Dienstleistungen in einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebszweig verrichtenden Dienstnehmers infolge Unterstellung eines verfassungswidrigen, die Grenzen der Kompetenz des Landesgesetzgebers überschreitenden Inhalts

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Vertreters die mit 15.000 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Mit dem angefochtenen Bescheid stellt die Tiroler Landesregierung über Antrag der Landeslandwirtschaftskammer für Tirol, Sektion Dienstnehmer (Landarbeiterkammer) fest, daß der Beschwerdeführer aufgrund seiner gärtnerischen Tätigkeit als Dienstnehmer der Marktgemeinde Jenbach landarbeiterkammerzugehörig und -umlagepflichtig ist. Er werde wöchentlich 20,5 Stunden und 9 Überstunden bei der Müllabfuhr und 19,5 Stunden mit gärtnerischen Tätigkeiten beschäftigt. Die Gebietskrankenkasse habe die Einhebung der Umlage wegen überwiegender Tätigkeit als gewerblicher Arbeiter abgelehnt. Nach § 4 Abs 1 lita Landwirtschaftskammergesetz seien aber Personen, die vertragsmäßig Dienstleistungen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gegen Entgelt verrichten, unselbständige Berufsangehörige der Land- und Forstwirtschaft:

"Das Landwirtschaftskammergesetz beurteilt somit die Frage der Landarbeiterkammerzugehörigkeit ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt der Verrichtung von vertragsmäßigen Dienstleistungen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft; das Ausmaß der Dienstleistungen im Vergleich zu anderen Tätigkeiten ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

Wesentlich ist daher, ob es sich dem Inhalt nach um eine Tätigkeit handelt, die der Land- und Forstwirtschaft zuzuzählen ist, wobei die Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers unerheblich ist.

Im gegenständlichen Fall steht es wohl außer Zweifel, daß es sich bei gärtnerischen Tätigkeiten um solche der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnende Tätigkeiten handelt (§2 leg. cit.).

Daß es sich bei der Marktgemeinde Jenbach um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Landwirtschaftskammergesetzes handelt, steht ebenfalls fest, weil als solcher gemäß § 4 Abs 1 lita in Verbindung mit § 3 Abs 1 litb leg. cit. jedenfalls die Eigentümer solcher Grundstücke zählen, die unbebaut sind, und die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, soferne das Ausmaß dieser Grundstücke mindestens 0,5 Hektar beträgt.

Aus dem Dargelegten ergibt sich, daß Herr G E vertragsmäßig Dienstleistungen land- und forstwirtschaflichen Charakters in einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verrichtet, weshalb die Sektion Dienstnehmer der Landeslandwirtschaftskammer für Tirol die gesetzliche Interessenvertretung für E G ist."

1. In der Beschwerde wird die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, Freiheit der Erwerbsausübung und Unversehrtheit des Eigentums gerügt. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer bei der Dienststelle "Bauhof" der Marktgemeinde Jenbach zu 3/5 seiner Arbeitskraft im nichtgärtnerischen Bereich beschäftigt sei, diene seine gärtnerische Tätigkeit (offenbar: bei Betreuung der Gartenanlagen der Stadtgemeinde) nicht der land- und forstwirtschaftlichen Produktion. Sämtliche vom Beschwerdeführer betreuten Pflanzen würden vielmehr eingekauft. Hätte auch eine solche Tätigkeit die Landarbeiterkammerzugehörigkeit zur Folge, so treffe das jeden Gemeindeangestellten, der im Büro Blumen (des Dienstgebers) gieße. Eine doppelte Mitgliedschaft und Umlagepflicht (zu Arbeiterkammer und Landarbeiterkammer) verletze die genannten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat die belangte Landesregierung eingeladen, sich angesichts des Umstandes, daß im Gesetz ein Aufsplitten der Bemessungsgrundlage für die (am Entgelt ausgerichtete) Kammerumlage nicht vorgesehen ist, zur Frage zu äußern, ob nicht eine verfassungskonforme Auslegung zum Ergebnis führen müßte, daß das Überwiegen der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit erforderlich sei.

Die Landesregierung führt hiezu nach Hinweis auf die in Betracht kommenden Kompetenzbestimmungen und Gesetze folgendes aus:

"... Sowohl das Arbeiterkammergesetz des Bundes als auch das Tiroler Landwirtschaftskammergesetz stellen als Kriterium für die Zuordnung auf die Art der Tätigkeit, nicht hingegen auf das Ausmaß dieser Tätigkeit ab. Nach Ansicht der belangten Behörde würde sich eine gesetzliche Regelung, welche die Kammerzugehörigkeit von einem überwiegenden Ausmaß der dem land- und forstwirtschaftlichen Bereich zuzuordnenden Tätigkeit abstellt, als nicht verfassungskonform darstellen. Vielmehr würde eine derartige Bestimmung dem Grundsatz der festen Kompetenzverteilung insofern widersprechen, als bei einer im konkreten Verfahren getroffenen Feststellung des Überwiegens einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit und der damit verbundenen Zugehörigkeit zur Landwirtschaftskammer gleichzeitig ein indirekter Abspruch darüber verbunden wäre, daß der betroffene Dienstnehmer nämlich - sofern er für den gleichen Dienstgeber auch Tätigkeiten verrichtet, die an und für sich die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer begründen würde - nicht arbeiterkammerzugehörig sein kann. Derartige Feststellungen dürfen jedoch von einem in Vollziehung eines Landesgesetzes tätigen Organes mangels Zuständigkeit nicht getroffen werden.

Aus all dem ergibt sich, daß die belangte Behörde über den an sie gerichteten Antrag der Landeslandwirtschaftskammer zur Entscheidung, ob der nunmehrige Beschwerdeführer landarbeiterkammerzugehörig sei, gerade aus verfassungsrechtlichen Erwägungen nicht auf das Überwiegen einer dem land- und forstwirtschaftlichen Bereich zuzuordnenden Tätigkeit im Verhältnis zu einer die Arbeiterkammerzugehörigkeit begründenden Tätigkeit abstellen durfte. Eine unter Bedachtnahme auf das im gegenständlichen Fall gegebene geringere Ausmaß der gärtnerischen Tätigkeit im Verhältnis zu der die Arbeiterkammerzugehörigkeit begründenden Tätigkeit als Bediensteter bei der Müllabfuhr hätte im Ergebnis zu einer kompetenzkonflikterzeugenden Lösung geführt, die im übrigen auch einer gesetzlichen Grundlage mangels Bestehens einer auf das Überwiegen einer Tätigkeit abstellenden Norm entbehrt hätte.

Unrichtig ist auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe von seinem Verdienst Kammerumlage zu bezahlen. Die Kammerumlage - sowohl die Arbeiterkammerumlage als auch die Landarbeiterkammerumlage - ist nämlich vom jeweiligen Verdienst als gewerblicher Arbeiter bzw. als Gartenarbeiter zu entrichten. Insofern liegt auch keine Verletzung der Unverletzlichkeit des Eigentums vor. Eine solche Grundrechtsverletzung würde nur dann vorliegen, wenn der Beschwerdeführer nicht anteilsmäßig, sondern von der gesamten Bemessungsgrundlage ausgehend jeweils die volle Arbeiterkammerumlage als auch die volle Landarbeiterkammerumlage zu entrichten hätte."

Da Willkür nicht behauptet werde, könne nur die Anwendung eines gleichheitswidrigen Gesetzes den Gleichheitssatz verletzen. Das wäre aber nur der Fall, wenn es auf das Überwiegen der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit ankomme:

"... In diesem Fall wäre allein die Landeslandwirtschaftskammer die gesetzlich berufene Interessenvertretung. Der Arbeiterkammer wäre hingegen die Wahrnehmung der gesetzlich beruflichen Interessenvertretung für den Dienstnehmer, der zugleich in einem allerdings minderen zeitlichen Ausmaß auch Arbeiterkammerzugehörigkeit begründende Tätigkeiten verrichtet, entzogen. Dies bedeutet, daß ein solcher Dienstnehmer hinsichtlich des Tätigkeitsausmaßes, welches für die Begründung der Arbeiterkammerzugehörigkeit relevant wäre, nicht von der dafür zuständigen gesetzlich beruflichen Interessensvertretung 'Arbeiterkammer' vertreten würde, wie dies z. B. bei jenen Arbeitnehmern der Fall wäre, die in einem gleichen zeitlichen Ausmaß jedoch ausschließlich die Arbeiterkammerzugehörigkeit begründende Tätigkeiten ausübten und in Folge der damit verbundenen Arbeiterkammerzugehörigkeit auch zur Entrichtung einer Arbeiterkammerumlage verpflichtet wären, der Fall wäre. Nur in diesem Fall läge eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor."

3. Im Hinblick auf die Bedeutung einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes für den Bund und die übrigen Bundesländer hat der Gerichtshof die Bundesregierung, den Bundesminister für Arbeit und Soziales und alle Landesregierungen eingeladen, zur Frage der Kompetenzabgrenzung bei gemischten Dienstverhältnissen Stellung zu nehmen. Die Einladung nimmt Bezug auf den Umstand, daß die Tiroler Landesregierung eine Regelung, die auf das Überwiegen abstellt, für kompetenzwidrig hält, es gleichwohl aber als grundrechtswidrig ansähe, wenn von der gesamten Bemessungsgrundlage ausgehend jeweils die volle Arbeiterkammerumlage und die volle Landarbeiterkammerumlage einzuheben wäre, und knüpft daran folgende Überlegung:

"Nun gibt es jedoch Landarbeiterkammergesetze, nach denen ausdrücklich das Überwiegen entscheidet (zB § 2 Abs 1 lit. 5 Steiermärkisches LAKG). Eine ähnliche Wirkung könnte bei gemischten Dienstverhältnissen sinngemäß das (primär allerdings auf das Nebeneinander mehrerer Berufe oder Arbeitsverhältnisse bezogene) Erfordernis der Hauptberuflichkeit im Oberösterreichischen LAKG (§2 Abs 1) und vielleicht auch im Salzburger LAKG (§2 Abs 1) haben.

Der Begriff der Land- und Forstwirtschaft stellt als eine Erscheinung des Wirtschaftslebens nicht auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers, sondern auf das Gepräge des Betriebes oder Betriebszweiges ab, in dem er beschäftigt ist (VfSlg. 8539/1979 und 11501/1987). Die Zuordnung eines Dienstverhältnisses zu einem von mehreren Betrieben (Betriebszweigen) scheint in der Tat wegen der notwendigen Komplementarität der Kompetenzen allseits nur entweder anteilig (dann aber potentiell auch mit minimalen Anteilen) oder einheitlich (und dann wohl nur nach dem Überwiegen) möglich zu sein. Dabei scheint für eine einheitliche Behandlung die für die arbeitsrechtliche Behandlung charakteristische Einheit des Dienstverhältnisses (vgl. zB § 10 ArbVG) und der Umstand zu sprechen, daß eine Aufspaltung zB der Bemessungsgrundlage für die Umlage nach dem Verhältnis der Einsatzzeiten angesichts möglicherweise unterschiedlicher Wertigkeit der Beschäftigungen willkürlich anmutet (und deshalb auch in keinem Gesetz vorgesehen sein dürfte)."

Äußerungen zur Sache haben die Bundesregierung, der Bundesminister für Arbeit und Soziales und die Landesregierungen für Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Vorarlberg und Wien abgegeben.

a) Die Bundesregierung vermag neben der Notwendigkeit der Zugehörigkeit des Betriebes zum Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft (Hinweis auf VfSlg. 11501/1987) und der Notwendigkeit der sachlichen Abgrenzung des Kreises der Kammerzugehörigen (Hinweis auf VfSlg. 1936/1950, 6751/1972, 8215/1977), die es verbiete, eine Doppelzugehörigkeit zur Landwirtschaftskammer und zur Landarbeiterkammer aufgrund ein und derselben Tätigkeit vorzusehen (Hinweis auf VfSlg. 8539/1979), keine verfassungsgesetzliche Beschränkung des Gesetzgebers bei Regelung der Kammerzugehörigkeit zu erkennen:

"Es liegt vielmehr im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die Kammerzugehörigkeit an das Überwiegen der Beschäftigung in einem bestimmten Betriebstypus anzuknüpfen oder nur an eine - sei es auch untergeordnete oder geringfügige - Beschäftigung (etwa in einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebszweig) zu binden.

Im Hinblick darauf, daß Bund und Länder nicht verpflichtet sind, ihre Regelungen aufeinander abzustimmen, könnte damit sowohl eine zwei- bzw. mehrfache Kammerzugehörigkeit, als auch die 'normale' Zugehörigkeit nur zu einer Kammer bewirkt werden. Verfassungsrechtlich zulässig wäre weiters auch der Fall, daß ein unselbständig Beschäftigter keiner gesetzlichen beruflichen Vertretung angehört, weil der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet ist, alle unselbständig Erwerbstätigen in den Anwendungsbereich bestimmter Kammern einzugliedern (vgl. VfSlg. 12021/1989).

In seinen Erkenntnissen zur Kammerzugehörigkeit und Beitragspflicht (vgl. z.B. VfSlg. 3673/1960, 4058/1961, 4455/1963, 4825/1964, 8485/1979 und 12021/1989) hat der Verfassungsgerichtshof - soweit ersichtlich - noch nicht ausdrücklich über die Frage der Kompetenzabgrenzung bei gemischten Dienstverhältnissen abgesprochen. Als Entscheidungskriterium, sofern einfachgesetzlich eine 'Entweder-oder'-Regelung oder eine Regelung des 'Überwiegens' normiert ist, wird daher nach Ansicht der Bundesregierung die bereits erwähnte Zurechnung eines Betriebes zu einem bestimmten Wirtschaftszweig maßgeblich sein. Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 11501/1987 betont, kann ein Betrieb in einzelnen Teilen verschiedenen Wirtschaftszweigen zuzuordnen sein (gemischter Betrieb). Der Begriff des Betriebszweiges ist dabei verfassungskonform so zu verstehen, daß es auf sein Gepräge im Wirtschaftsleben ankommt.

Insoweit die Tiroler Landesregierung darin eine Verfassungswidrigkeit erblickt, daß mit der in einem konkreten Verfahren getroffenen Feststellung des Überwiegens der landwirtschaftlichen Tätigkeit indirekt auch über das Nichtbestehen der Arbeiterkammerzugehörigkeit abgesprochen wird und derartige Feststellungen von einem in Vollziehung eines Landesgesetzes tätigen Organ mangels Zuständigkeit nicht getroffen werden dürften, ist ihr entgegenzuhalten, daß sich die Entscheidung der Landesbehörde auch diesfalls ausschließlich auf eine Regelung stützt, deren Vollziehung in die Landeskompetenz fällt.

Ein vom zuständigen Verwaltungsorgan im Vollziehungsbereich des Landes erlassener Bescheid, der die Zugehörigkeit von bestimmten Dienstnehmern zur Landarbeiterkammer bejaht, enthält keine Feststellung über die Arbeiterkammerzugehörigkeit des Dienstnehmers. Vielmehr wird dadurch (allenfalls) ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht, an das der Bundesgesetzgeber möglicherweise anknüpft. Daran - vor allem wenn keine bundesgesetzliche Anknüpfung vorgesehen ist - ist aber ersichtlich, daß durch eine solche Entscheidung die verfassungsrechtliche Kompetenz nicht überschritten, sondern allenfalls die Frage der Bindung einer Behörde - hier des Bundesministers für Arbeit und Soziales als entscheidungszuständige Behörde hinsichtlich der Frage der Zugehörigkeit zu einer Arbeiterkammer - an die (rechtskräftige) Vorfrageentscheidung einer anderen Behörde, nämlich des zuständigen Verwaltungsorgans im Vollziehungsbereich des Landes, aufgeworfen wird (vgl. dazu VwSlg. 11.386(A)/1984). Folgte man der Ansicht der Tiroler Landesregierung, so käme man zu dem Ergebnis, daß keine der entscheidungszuständigen Behörden zur Feststellung der Kammerzugehörigkeit berufen wäre, da die Feststellung der Arbeiterkammerzugehörigkeit als Eingriff in die Landeskompetenz, die Feststellung der Landarbeiterkammerzugehörigkeit als Eingriff in die Bundeskompetenz zu werten wäre. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Tiroler Landesregierung können daher in diesem Punkt nicht geteilt werden.

Für die einheitliche Zuordnung eines in seinem Tätigkeitsbereich aufgesplitteten Dienstverhältnisses zu einem von mehreren Betrieben (Betriebszweigen) nach dem Überwiegen spricht möglicherweise die vom Verfassungsgerichtshof angeführte, für die arbeitsrechtliche Behandlung der Problematik charakteristische Einheit des Dienstverhältnisses. Diese Grundwertung läßt sich aus § 10 ArbVG ableiten, der den Grundsatz der Tarifeinheit in bezug auf das Einzelarbeitsverhältnis verwirklicht.

Aus diesem einfachgesetzlich normierten Grundsatz der Einheit des Dienstverhältnisses ist aber für die hier maßgebliche Frage der Mehrfachzugehörigkeit zu verschiedenen Kammern auf Grund der im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübten Beschäftigung in zwei oder mehreren Betrieben oder Betriebszweigen nichts zu gewinnen.

Die vom Verfassungsgerichtshof dargelegte Problematik betreffend die Aufspaltung der Bemessungsgrundlage für die Kammerumlage nach dem Verhältnis der Einsatzzeiten, die angesichts möglicherweise unterschiedlicher Wertigkeit der Beschäftigung willkürlich anmutet, ist auch ein bloß praktisches Argument für die einheitliche Zuordnung derartiger Dienstverhältnisse zu nur einer Kammer. Verfassungsrechtliche Konsequenzen scheinen aus diesem Argument nicht ableitbar zu sein."

b) Auch der zur Vollziehung des Arbeiterkammergesetzes zuständige Bundesminister teilt die von der Tiroler Landesregierung unter dem Blickwinkel der Entscheidungszuständigkeit geäußerten Bedenken gegen eine Auslegung des Gesetzes nach dem Überwiegen der Tätigkeit nicht und ist der Ansicht, daß im Hinblick auf die Einheit des Dienstverhältnisses, die Vermeidung der Mehrfachzugehörigkeit und die nur sehr kompliziert lösbaren Folgeprobleme einer Aufspaltung auf das Überwiegen der dem land- und forstwirtschaftlichen Bereich zuzurechnenden Tätigkeit abzustellen sei.

c) Die Kärntner Landesregierung weist darauf hin, daß das Kärntner Gesetz nur jene Arbeiter und Angestellte erfasse, die zum Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes hauptberuflich in einem Dienstverhältnis stehen, was "nicht nur rein zeitlich", sondern im Hinblick auf die gesamtwirtschaftliche Bedeutung für den einzelnen Arbeitnehmer zu verstehen sei. Da das B-VG nur die berufsmäßige Tätigkeit im Auge habe (Hinweis auf VfSlg. 2835/1955), falle die nähere Regelung in die Landeskompetenz (Hinweis auf VfSlg. 8485/1979, 8539/1979 sowie 3978/1961). Der Verfassungsgerichtshof habe es auch für unbedenklich gehalten, wenn die Kammerzugehörigkeit bloß für Arbeitnehmer angeordnet wird, die überwiegend in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind (Hinweis auf VfSlg. 3539/1979 und 11501/1987). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung und unter Bedachtnahme auf das Berücksichtigungsprinzip (Hinweis auf VfSlg. 8831/1980 und 10292/1984) bestünden

"... keine kompetenzrechtlichen Bedenken gegen landesgesetzliche Regelungen, die die Landarbeiterkammerzugehörigkeit bei 'gemischten Dienstverhältnissen' von einem Überwiegen der Tätigkeit des Arbeitnehmers in einem dem land- und forstwirtschaftlichen Bereich zuzuordnenden Betrieb (Betriebszweig) bzw. deren Hauptberuflichkeit abhängig machen. Die Bedenken der Tiroler Landesregierung treffen insbesondere deshalb nicht zu, weil jeder vom zuständigen Verwaltungsorgan im Vollziehungsbereich des Landes erlassene (rechtskräftige) Bescheid über die Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zur Landarbeiterkammer den zur Entscheidung über die Arbeiterkammerzugehörigkeit desselben Arbeitnehmers zuständigen Bundesminister insoweit bindet, als darin die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zur Landarbeiterkammer ausgesprochen ist (VwSlg. 11.386A/1984). Ob aber der Landesgesetzgeber die Zugehörigkeit zur Landarbeiterkammer vom Überwiegen bzw. von der Hauptberuflichkeit der auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet ausgeübten Tätigkeit des Arbeitnehmers im Falle eines 'gemischten Dienstverhältnisses' abhängig macht, ist in diesem Zusammenhang irrelevant.

Die Kärntner Landesregierung ist aber auch nicht der Ansicht, daß die Bundesverfassung den Landesgesetzgeber zwingt, bei 'gemischten Dienstverhältnissen' die Landarbeiterkammerzugehörigkeit des Arbeitnehmers auf den Fall des Überwiegens der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit zu beschränken. Der vom Verfassungsgerichtshof wiederholt bestätigte Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers bei der Regelung des persönlichen Wirkungsbereiches der Landarbeiterkammer besteht auch für 'gemischte Dienstverhältnisse'. Das vom Verfassungsgerichtshof aufgeworfene Problem des 'Fehlens von gesetzlichen Vorschriften für ein Aufsplitten der Bemessungsgrundlage' für die Kammerumlage(n) zwingt nach Ansicht der Kärntner Landesregierung daher nicht zu einer den (insoweit eindeutigen) Wortlaut beispielsweise des Tiroler Landarbeiterkammergesetzes korrigierenden Interpretation der Regelungen über die Zugehörigkeit zur Landarbeiterkammer. Der Sitz einer etwaigen Verfassungswidrigkeit bzw. der Ansatzpunkt für eine verfassungskonforme Auslegung im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz läge nach Ansicht der Kärntner Landesregierung vielmehr im Bereich der gesetzlichen Regelungen über die Umlagenbemessung bei 'gemischten Dienstverhältnissen'. Das Anknüpfen der Umlagepflicht an die Kammerzugehörigkeit vermag daher die Substitution fehlender gesetzlicher Regelungen für ein Aufsplitten der Bemessungsgrundlage bei 'gemischten Dienstverhältnissen' im Weg einer interpretativen Reduktion des Kreises der Landarbeiterzugehörigen nicht zu rechtfertigen. Ob aber eine konkrete gesetzliche Regelung, die die Bemessungsgrundlage für die Kammerumlage bei 'gemischten Dienstverhältnissen' abweichend von 'einheitlichen Dienstverhältnissen' festlegt, dem Gleichheitsgrundsatz entspricht, müßte im Einzelfall geprüft werden. Der Kärntner Landesregierung ist nicht ohne weiteres einsichtig, warum ein Landesgesetz, das bei Regelung der Bemessungsgrundlage für die Kammerumlage auf das Verhältnis der Einssatzzeiten des Arbeitnehmers abstellt, dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen soll, während das Abstellen auf ein (zeitliches) 'Überwiegen' der dem land- und forstwirtschaftlichen Bereich zuzuordnenden Tätigkeit bei Regelung der Kammerzugehörigkeit nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes jedenfalls verfassungskonform ist.

Nach Ansicht der Kärntner Landesregierung fordert auch die vom Verfassungsgerichtshof angesprochene 'Komplementarität der Kompetenzen' keine Ausschließlichkeit der Zuordnung eines 'gemischten Dienstverhältnisses' entweder zur Arbeiterkammer oder zur Landarbeiterkammer, weil nicht ein- und dieselbe Tätigkeit die Zugehörigkeit zur jeweiligen Interessenvertretung begründet, sondern der Arbeitnehmer durch verschiedene Tätigkeiten verschiedene Tatbestände verwirklicht, an die sich einerseits die Kompetenz des Bundes, andererseits die Kompetenz der Länder knüpft. Im Hinblick auf gemischte Tätigkeiten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft einerseits und im Bereich der gewerblichen Wirtschaft andererseits geht die Bundesverfassung weder von einer zwingenden 'Einheit des Betriebes' (vgl. insb. VfSlg. 8539/1979 und 11501/1987) noch von einer zwingenden 'Einheit des Dienstverhältnisses' aus."

d) Die für die Oberösterreichische Landesregierung abgegebene Stellungnahme des Verfassungsdienstes sieht es als der Landesgesetzgebung überlassen an, sowohl an (auch bloß) untergeordnete wie auch an überwiegende Tätigkeit im zuständigen Wirtschaftszweig anzuknüpfen. Der vom oberösterreichischen Gesetz verwendete Begriff der hauptberuflichen Beschäftigung auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet sei bei gemischten Dienstverhältnissen dem Begriff "überwiegend" gleichzusetzen, doch sei das die freie Entscheidung des Landesgesetzgebers gewesen. Ein beschränkender Verfassungsgrundsatz sei nicht zu erkennen:

"Hinsichtlich der 'willkürlichen' Aufspaltung der Bemessungsgrundlage ist jedoch zu bemerken, daß ein Arbeitnehmer in einem gemischten Dienstverhältnis unabhängig von der Zusammensetzung seiner Arbeit jedesmal denselben Lohn erhält und daher grundsätzlich sämtliche von ihm geleisteten Tätigkeiten als gleichwertig anzusehen sind. Weiters hat jedes Mitglied einer Kammer dieselben Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder, selbst wenn seine Mitgliedschaft nur aus einer zeitlich untergeordneten Tätigkeit in diesem Wirtschaftszweig resultiert. Die einzige Möglichkeit, die bei mehrfacher Kammermitgliedschaft zu Spannungen führen könnte, ist die Frage nach der Höhe der Umlage.

Bei der Beantwortung dieser Frage ist davon auszugehen, daß der Gleichbehandlungsgrundsatz eine 'Doppelbelastung' desselben Gehaltes verbietet, sodaß nur eine anteilige Besteuerung in Frage kommt. Eine Aufspaltung der Bemessungsgrundlage für die Umlage ist auf Grund der feststehenden Einsatzzeiten und des Stundenlohnes unserer Ansicht nach in nachvollziehbarer Weise durchführbar und scheint - auch unter dem Aspekt der Wertigkeit der Arbeit - nicht willkürlich.

Ein auf Verfassungsebene stehender Grundsatz der Einheit des Arbeitsverhältnisses würde eine einheitliche Zuordnung des Dienstverhältnisses nach dem Überwiegen erfordern. Aus § 10 ArbVG, welcher den persönlichen Geltungsbereich von Kollektivverträgen regelt, scheint ein solcher umfassender Grundsatz nicht ohne weiteres ableitbar. Obgleich mit dem vorliegenden Problem nicht ohne weiteres vergleichbar, hat der Verfassungsgerichtshof z.B. die einheitliche Behandlung für einen Betrieb mit verschiedenen Betriebszweigen (mögen dies daher auch solche mit untergeordneter Bedeutung sein) ausdrücklich abgelehnt, sodaß bei einem Gesamtbetrieb, der aus mehreren Betriebszweigen besteht, jeder für sich die Zugehörigkeit zu einer Interessenvertretung begründen kann (VfSlg. 11501/1987). Aus dieser Aussage könnte daher auch die Zulässigkeit einer differenzierten Zuordnung der Tätigkeiten in einem Dienstverhältnis abgeleitet werden.

Zu bedenken ist auch, daß die Interessen der Arbeitnehmer, welche je nach Wirtschaftszweig sehr spezifisch sein können, (nur) von der jeweiligen Interessenvertretung am besten wahrgenommen werden können. Daher hat unter Umständen ein Arbeitnehmer, welcher in einem bestimmten Wirtschaftszweig auch nur 'nebenberuflich' beschäftigt ist bzw. in diesem Wirtschaftszweig nur 'geringe' Tätigkeiten ausübt, ein Interesse an einer entsprechenden beruflichen Vertretung.

Nach Ansicht Oberösterreichs kann daher zusammenfassend festgestellt werden, daß auch eine anteilige Zuordnung des Dienstverhältnisses verfassungsrechtlich zulässig ist. Soweit bei einer solchen 'Aufteilung' der Kompetenzbereich sowohl des Bundes als auch der Länder berührt wird und es zu einem 'Spannungsverhältnis' kommt, wäre dieses nach dem verfassungsrechtlich gebotenen Berücksichtigungsprinzip zu lösen."

e) Für die Salzburger Landesregierung teilt der Landeshauptmann mit,

"... daß nach ha. Ansicht bei zweifacher Kammermitgliedschaft die Zuordnung des Dienstverhältnisses anteilig möglich ist. Die Landarbeiterkammer führt dies nicht zuletzt darauf zurück, daß der ursprüngliche maßgebliche Text des § 2 des Landarbeiterkammergesetzes LGBl. Nr. 53/1949 lautete:

'Der persönliche Wirkungsbereich der Landarbeiterkammer umfaßt die land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer, das sind alle Personen, die im Land Salzburg auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet insbesondere in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft als Dienstnehmer hauptberuflich beschäftigt sind.'

Mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 25/1974 wurde das Wort hauptberuflich gestrichen, woraus geschlossen wird, daß eine Mehrfachmitgliedschaft möglich ist. Die Kammerbeiträge sind dann nach Lohnanteilen zu entrichten.

Im praktischen Alltag wird aber vielfach nach dem Überwiegen der Beschäftigung vorgegangen, wobei der Verlust der Mitgliedschaft bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft für die betreffenden Dienstnehmer zur Folge hat, daß sie der Förderungsmöglichkeiten (insbesondere im Eigenheimbau), die diese Kammer bietet, verlustig gehen."

f) Das Vorarlberger Gesetz trifft nach der für die Vorarlberger Landesregierung eingelangten Äußerung des für das Agrarwesen zuständigen Mitgliedes der Landesregierung für den Fall eines gemischten Dienstverhältnisses keine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Jeder Gesetzgeber könne die Zugehörigkeit zu der seiner Kompetenz unterliegenden Kammer regeln. Daß sich daraus eine Mitgliedschaft zu mehreren Interessenvertretungen ergeben könne, mache diese Regelung nicht von vornherein bedenklich:

"Eine Verfassungswidrigkeit der Doppelmitgliedschaft im Hinblick auf die sogenannte 'Gegenfreiheit' (vgl. VSlg. Nr. 8539/1979) ist nicht anzunehmen, da beide Interessensvertretungen gleichgerichtet sind. Ein Widerstreit verschiedener Interessenlagen wie z.B. im Fall einer Zugehörigkeit zur Landarbeiterkammer und Landwirtschaftskammer ist im allgemeinen nicht anzunehmen.

Probleme können sich allerdings dann ergeben, wenn aufgrund der Doppelmitgliedschaft Pflichten für den Betroffenen entstehen, die einem nur 'einfachen' Mitglied nicht auferlegt sind. Läßt sich diese unterschiedliche Behandlung sachlich nicht begründen, liegt eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor. Das Arbeiterkammergesetz und die Landarbeiterkammergesetze sehen in jedem Fall die Verpflichtung zur Entrichtung des vollen Kammermitgliedsbeitrages vor. Wird eine Mitgliedschaft in beiden Kammern angenommen, so hat der Betreffende eine wesentlich höhere Kammerumlage zu entrichten, als im Falle nur einer Kammermitgliedschaft. Eine sachliche Rechtfertigung wird vor allem dann schwer zu finden sein, wenn sich diese finanzielle Doppelbelastung ohne sonstige Unterscheidungskriterien lediglich aus dem gemischten Dienstverhältnis ableitet. Die Verfassungswidrigkeit ist aber dann jeder Norm anzulasten, die diese 'Doppelbelastung' verursacht.

Eine verfassungskonforme Auslegung der Bestimmungen, wonach im Falle der gemischten Verwendung der Kammermitgliedsbeitrag nur anteilig - entsprechend dem Ausmaß der Verwendung - zu berechnen ist, ist aufgrund des klaren Wortlautes der gesetzlichen Bestimmungen nicht zulässig (vgl. z.B. § 18 Abs 9 des Landwirtschaftskammergesetzes, der die Beitragshöhe für die Dienstnehmer bestimmt).

Ungeachtet dieser gesetzlichen Bestimmungen wird in der Praxis im Falle der zweifelsfreien Feststellung, in welchem Ausmaß die Arbeitszeit für die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit verwendet wird, die Kammerumlage nur anteilsmäßig verrechnet. Gerade im Hinblick darauf, daß die von den Kammern angebotenen Leistungen - allenfalls auch je nach Interessenlage des Betroffenen - unterschiedlich sind, besteht schon im Falle einer, wenn auch nur zeitweiligen Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft ein Anspruch auf Kammermitgliedschaft in der Landarbeiterkammer bzw. Landwirtschaftskammer, Sektion Dienstnehmer. Dies nicht zuletzt auch deshalb, da für die bestmögliche Wahrnehmung der Interessen die eine oder die andere Kammer am besten geeignet ist. Diese Überlegungen können dann in den Hintergrund treten, wenn offensichtlich eine 'überwiegende Verwendung' des Dienstnehmers in einer bestimmten Tätigkeit vorliegt, die grundsätzlich die Mitgliedschaft einer anderen Kammer begründeten Tätigkeit jedoch von untergeordneter Bedeutung ist. Ist eine grundsätzlich die Kammermitgliedschaft begründende Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung, erscheint es sachlich vertretbar, die ansonsten gegebene Interessenlage des Dienstnehmers im Hinblick auf die mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte in den Hintergrund treten zu lassen und nur eine Kammermitgliedschaft vorzusehen. Es ist vertretbar, die im Hinblick auf die untergeordnete Verwendung mit einer allfälligen Mitgliedschaft verbundenen Rechte aufgrund des Überwiegens anderer Nachteile (Aufsplittung der Beiträge, Verwaltungsaufwand) zurückzustellen. Bei dieser Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigen, daß beide Dienstnehmer-Interessenvertretungen in ihren Zielsetzungen gleichgerichtet sind, der Dienstnehmer somit in Abwägung der Vor- und Nachteile durch die einfache Mitgliedschaft keinen Nachteil erleidet. Die gesetzlichen Regelungen in der Weise auszulegen, daß im Falle einer überwiegenden Verwendung die Mitgliedschaft nur zu einer Interessenvertretung anzunehmen ist, erscheint aufgrund oben angeführter Überlegungen verfassungskonform."

g) Die Wiener Landesregierung betont, daß das Problem für Wien mangels eigener Landarbeiterkammer ohne Bedeutung sei, meint aber, daß die Zuordnung eines Dienstverhältnisses zu einem von mehreren Betrieben (Betriebszweigen) nicht anteilig, sondern einheitlich nach der überwiegenden Tätigkeit zu erfolgen habe. Zu den schon in der Einladung des Verfassungsgerichtshofes genannten Gründe komme noch,

"... daß bei einer anteilig nach den jeweiligen Einsatzzeiten getroffenen Zuordnung ein- und desselben Dienstverhältnisses zu einem von mehreren Betrieben (Betriebszweigen) und damit auch zu einer von mehreren für den Dienstnehmer allfällig in Frage kommenden gesetzlichen beruflichen Vertretungen (Kammern) zwar die den Dienstnehmer treffenden Pflichten (z.B. Umlagepflicht) anteilig bemeßbar sind, die ihm zukommenden Rechte (z.B. Recht auf Beratung) jedoch kaum anteilig in Anspruch genommen werden können. Eine anteilsmäßige Aufteilung der Bemessungsgrundlage würde im übrigen aufgrund der möglichen ständigen Schwankungen der jeweiligen Einsatzzeiten einen kaum vertretbaren Verwaltungsaufwand verursachen und dem Grundsatz der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit widersprechen."

II. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet.

Die Feststellung der Kammerzugehörigkeit und Umlagepflicht greift im Hinblick auf die damit zwingend verbundenen Folgen in das Eigentum des Beschwerdeführers ein. Er ist also im Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt, wenn der Eingriff denkunmöglich erfolgt ist. Denkunmöglich ist der Eingriff unter anderem auch dann, wenn das Gesetz aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht den Inhalt haben kann, den die Behörde ihm unterstellt. Im vorliegenden Fall stehen kompetenzrechtliche Gründe der Auslegung durch die Behörde entgegen.

1. Die Einrichtung von Kammern für Arbeiter und Angestellte ist nach Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Sache des Bundes nur "mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet". Da auch die Kompetenz zur Einrichtung beruflicher Vertretungen sowohl durch Art 10 Abs 1 Z 8 als auch durch Art 11 Abs 1 Z 2 B-VG jeweils nur "mit Ausnahme jener auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet" erfaßt wird, verbleibt die Einrichtung von Kammern für Arbeiter und Angestellte "auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet" nach Art 15 B-VG in der Zuständigkeit der Länder. Die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit des Bundes nach Art 10 Abs 1 Z 11 und jener der Länder nach Art 15 hängt daher vom Inhalt der Wortfolge "auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet" ab.

Wie in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bereits wiederholt dargelegt wurde (VfSlg. 8539/1979 und 11501/1987), stellt der Begriff "land- und forstwirtschaftliches Gebiet" als ein wirtschaftlicher nicht auf die (arbeitstechnische) Eigenart der Tätigkeit des einzelnen Arbeitnehmers, sondern auf die Zugehörigkeit des Betriebes zum Wirtschaftszweig der Land- und Forstwirtschaft ab (sodaß es keine Rolle spielt, wenn ein Betrieb weniger der Gewinnerzielung als zB der Beschäftigung von Strafgefangenen oder der Errichtung und Instandhaltung von städtischen Gartenanlagen dient). Dabei ist nicht notwendig auf den Gesamtbetrieb zu sehen. Wie es möglich ist, daß jemand in mehreren Betrieben tätig ist (und deshalb mehreren Interessenvertretungen angehört), so kann auch ein Betrieb in einzelnen Teilen verschiedenen Wirtschaftszweigen zuzuordnen sein (und für verschiedene Arbeitnehmer verschiedene Zugehörigkeiten begründen). Deshalb ist der Verfassungsgerichtshof (wie er in VfSlg. 11501/1987 betont) schon in VfSlg. 8539/1979 davon ausgegangen, daß eine Bestimmung des steiermärkischen Landarbeiterkammergesetzes, welche die Zugehörigkeit für den Fall des Überwiegens der Beschäftigung in einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebszweig innerhalb eines sonst dem land- und forstwirtschaftlichen Gebiet nicht zuzuzählenden Betriebes anordnet (Hervorhebung im Original), einen Fall der Tätigkeit "in gemischten Betrieben" regelt. Die bloß organisatorisch-technische Verbindung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft mit Betrieben anderer Wirtschaftszweige soll die auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet entfaltete Tätigkeit des Arbeitgebers nicht im andersartigen Charakter des Gesamtbetriebes aufgehen lassen.

Mit dieser - VfSlg. 11501/1987 entnommenen - Feststellung, an welcher der Verfassungsgerichtshof nichts zu ändern findet, ist freilich das im vorliegenden Fall aufgeworfene Problem nicht gelöst. Aus dem Umstand, daß verschiedene Arbeitnehmer ein und desselben Betriebes je nach dem Betriebszweig, in dem sie beschäftigt werden, verschiedenen Interessenvertretungen angehören können, ist nämlich noch nicht ausgesagt, daß auch ein und dasselbe Arbeitsverhältnis deshalb mehreren Wirtschaftszweigen zugeordnet werden kann, weil die Arbeit in mehreren Wirtschaftzweigen verrichtet wird. Während mehrere Dienstverhältnisse wie überhaupt mehrere Beschäftigungen problemlos unterschiedlichen Wirtschaftszweigen mit der Folge zugeordnet werden können, daß für jede Beschäftigung eine andere Zugehörigkeit zu einer beruflichen Vertretung besteht, bildet ein Arbeitsverhältnis eine auch dem (historischen) Verfassungsgesetzgeber vorgegebene Einheit privatrechtlicher Gestaltung. Diese Einheit ist anderer Art als die mögliche organisatorische Verbindung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit einem anderen Unternehmen. Entgegen der Ansicht der Kärntner Landesregierung läßt sich aus der Maßgeblichkeit bloßer Betriebszweige noch nicht ableiten, daß auch Dienstverhältnisse in Teile aufzuspalten sind. Ob und auf welche Art ein und dasselbe Dienstverhältnis die Zugehörigkeit zu mehreren Kammern für Arbeiter und Angestellte begründen kann, ist - wie die Bundesregierung zutreffend bemerkt - in der bisherigen Rechtsprechung noch nicht untersucht worden.

2. Die Bundesregierung und die Landesregierungen von Kärnten und Oberösterreich gehen davon aus, daß es dem Landesgesetzgeber freistehe, entweder auf das Überwiegen der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit abzustellen oder schon wegen eines auch nur geringen Anteiles einer Tätigkeit für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (Betriebszweig) die Mitgliedschaft zur Kammer vorzusehen.

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes kann aber nicht beides kompetenzrechtlich zulässig sein. Denn entweder darf der Gesetzgeber das Dienstverhältnis nur insoweit erfassen, als es sich auf die Tätigkeit bezieht, die seine Zuständigkeit auslöst, oder er darf es zur Gänze erfassen, wenn diese Tätigkeit überwiegt. Da der gegenbeteiligte Gesetzgeber dieselbe Kompetenzgrenze vorfinden muß, ist die Entscheidung zwischen den beiden Abgrenzungsmethoden nicht eine Sache der jeweiligen Gesetzgebung, sondern Aufgabe der Kompetenzbestimmung und insofern eine Frage der Verfassungsauslegung. Wäre die Tiroler Landesregierung mit ihrer Annahme im Recht, daß auch untergeordnete Tätigkeiten auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet als Grundlage der Landarbeiterkammerzugehörigkeit ausreichen, dann wären die Gesetze jener Bundesländer, die ausdrücklich oder im Ergebnis (durch ihr Abstellen auf die Hauptberuflichkeit) auf das Überwiegen der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit abstellen, diesfalls aber - wie dies anscheinend in der Praxis mangels Differenzierungsmöglichkeit bezüglich der Umlage (Beiträge) geschieht und auch von der Tiroler Landesregierung als folgerichtig angenommen wird - das ganze Dienstverhältnis zur Grundlage der Kammerzugehörigkeit machen, verfassungswidrig. Sind umgekehrt die Gesetze dieser Bundesländer verfassungsmäßig, ist die von der Tiroler Landesregierung gewählte Auslegung verfassungswidrig. Ein Spielraum des jeweiligen Gesetzgebers kann nicht bestehen.

3. Ob die einschlägigen Bestimmungen des B-VG, insbesondere die Wortfolge "auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet" in diesem oder jenem Sinn zu verstehen sind, ist ihrem Wortlaut nicht zu entnehmen. Auch die Formulierungen der einfachen Bundes- oder Landesgesetze vor oder nach Inkrafttreten der Kompetenzbestimmungen enthalten keine Hinweise auf ein bestimmtes Verständnis. Das Fehlen irgendwelcher Anhaltspunkte für eine bei anteiliger Zuordnung zu erwartende, weil notwendige Regelung der Aufteilung der Bemessungsgrundlage für die Kammerumlagen (Kammerbeiträge) legt allerdings die Vermutung nahe, daß jedes Dienstverhältnis die Grundlage nur einer Kammerzugehörigkeit bilden soll. Denn Umlagen (Beiträge), die sich nach dem Entgelt für die jeweils entfaltete Tätigkeit richten, wie das überall vorgesehen ist, müßten, um nicht gegen den Gleichheitssatz zu verstoßen, bei gemischten Dienstverhältnissen nach jenem Teil des (einheitlichen) Entgeltes bemessen werden, der auf die jeweilige Tätigkeit (in der Land- und Forstwirtschaft oder nicht in der Land- und Forstwirtschaft) entfällt.

Stünde fest, daß sich die Kompetenzen bei gemischten Dienstverhältnissen nach dem Verhältnis der gemischten Tätigkeiten aufteilen, so wäre der Kärntner Landesregierung einzuräumen, daß der Sitz einer diesbezüglichen Verfassungswidrigkeit im Bereich der Regelungen über die Umlagen(Beitrags)bemessung läge. Es geht aber gerade darum, festzustellen, ob sich die Kompetenz auf Teile eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses erstreckt oder ob sie sich danach richtet, welche Tätigkeit dem Arbeitsverhältnis (durch ihr Überwiegen) das Gepräge gibt, und es ist für die Antwort auf diese Frage von Bedeutung, daß Anhaltspunkte für eine anteilige Umlagen(Beitrags)bemessung fehlen.

Für das Verständnis des Begriffes "land- und forstwirtschaftliches Gebiet" läßt sich auch aus dem systematischen und sachlichen Zusammenhang der Kompetenzbestimmungen etwas gewinnen. In Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG folgt der Kompetenztatbestand "Kammern für Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet" auf den Kompetenztatbestand "Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Artikel 12 fällt", und nach Art 12 Abs 1 Z 6 gehört zum Kompetenztypus der zwischen Bund und Ländern geteilten Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung das "Arbeiterrecht sowie der Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt". Wenngleich sich die Kompetenzbereiche Arbeitsrecht und Kammern für Arbeiter und Angestellte aus historischen Gründen nicht vollständig decken (weil Angestelltenrecht auch auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet Bundessache ist und dem Bund auch im Landarbeitsrecht eine Gesetzgebungskompetenz zukommt), besteht zwischen dem Arbeitsrecht und dem Berufsvertretungsrecht der Arbeitnehmer ein enger Zusammenhang. Er wird - worauf der Verfassungsgerichtshof schon in dem die steiermärkische Landarbeiterkammer betreffenden Erkenntnis VfSlg. 8539/1979 hingewiesen hat - insbesondere bei der Mitwirkung der Kammern an der Regelung der Dienstverhältnisse und beim Abschluß von Kollektivverträgen deutlich.

Für das Arbeitsrecht ist aber die Notwendigkeit einer einheitlichen Zuordnung des Arbeitsverhältnisses offenkundig. Ohne Not ist der Bundesverfassung keine Kompetenzverteilung zu unterstellen, die bewirkt, daß ein und dasselbe Arbeitsverhältnis durch Gesetze unterschiedlicher Gesetzgeber geregelt wird, deren sinnvolles Zusammenwirken nur über das Berücksichtigungsprinzip zu erreichen ist, mit der Folge, daß etwa unterschiedliche Kollektivverträge gelten würden, deren Verhältnis zueinander kein übergeordneter Gesetzgeber nach Art des § 10 ArbVG regeln könnte. Denn eine kompetenzrechtlich gebotene Aufspaltung des Arbeitsverhältnisses in einen Art 10 und einen Art 12 unterliegenden, insbesondere einen vom Arbeitsverfassungsgesetz und einem vom Landarbeitsgesetz geregelten Teil könnte auch durch die beteiligten Gesetzgeber (den Bund als Grundsatzgesetzgeber) nicht dahin geregelt werden, daß Bundesrecht auch für den land- und forstwirtschaftlichen Teil oder Landesrecht auch für den nicht land- und forstwirtschaftlichen Teil gilt. Es würde nicht einmal genügen, bloß die Gesetzesinhalte wechselseitig anzupassen. Auch Rechtsquellen niedrigerer Stufen müßten aufeinander abgestimmt werden.

Der Verfassungsgerichtshof nimmt daher mit der bestehenden arbeitsrechtlichen Praxis an, daß ein und dasselbe Dienstverhältnis kompetenzrechtlich (im Lichte des Art 12 Abs 1 Z 6 B-VG) nur entweder als land- und forstwirtschaftliches oder als nicht land- und forstwirtschaftliches zu qualifizieren sein kann, nicht aber teils als dieses, teils als jenes. Ein land- und forstwirtschaftliches Dienstverhältnis kann so füglich nur vorliegen, wenn es durch die Tätigkeit für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (Betriebszweig) geprägt wird, und das ist erst bei Überwiegen dieser Tätigkeit der Fall. Sind aber unter Arbeitern und Angestellten "auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet" im Sinne der Ausnahme von Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter und Angestellten gemeint, muß angesichts des engen sachlichen Zusammenhanges gleiches auch für die Abgrenzung der Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung auf dem Gebiet der beruflichen Vertretung gelten.

Für die einheitliche Zuordnung eines Dienstverhältnisses zum land- und forstwirtschaftlichen Gebiet oder zur allgemeinen Wirtschaft sprechen über den Zusammenhang mit der arbeitsrechtlichen Kompetenz hinaus auch Gründe der Praktikabilität. Andernfalls müßten zwar - entgegen der Meinung der Wiener Landesregierung - nicht auch die Leistungen der jeweiligen Kammer eine anteilige Kürzung erfahren, es müßte aber dem Umstand Rechnung getragen werden, daß das Dienstverhältnis, für welches ein einheitliches Entgelt vereinbart ist, nur mit einem bestimmten Teil die Kammerzugehörigkeit begründet, sodaß auch die Bemessungsgrundlage nach einem für beide beteiligten Gesetzgeber maßgeblichen Schlüssel aufgespaltet werden müßte. Dabei wäre das Verhältnis der jeweiligen Einsatzzeiten ein nicht nur laufend wechselndes, sondern im Hinblick auf die Möglichkeit unterschiedlicher Bewertung der verschiedenen Tätigkeiten auch äußerst zweifelhaftes Kriterium. Selbst wenn im Interesse der Verwaltungsökonomie Vereinfachungen und Pauschalierungen zulässig sein sollten, machen es derartige Folgen doch dem Verfassungsgesetzgeber schwer zusinnbar, mit der Formulierung "auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet" ein solches Aufsplitten von privaten Dienstverhältnissen verlangt zu haben.

Der Verfassungsgerichtshof geht daher bei Beurteilung des vorliegenden Beschwerdefalles davon aus, daß der Landesgesetzgeber die Mitgliedschaft in der Landarbeiterkammer nur für Dienstnehmer vorsehen kann, die (bei längerfristiger Betrachtung) überwiegend in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (Betriebszweig) beschäftigt sind, während die überwiegend in einem nicht land- und forstwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten Dienstnehmer der Arbeiterkammer angehören und in ihren gesamten Interessen von dieser vertreten werden.

4. Der angefochtene Bescheid stellt die Mitgliedschaft in der Landarbeiterkammer und die Kammerumlagepflicht des im Bauhof der Marktgemeinde Jenbach tätigen Beschwerdeführers fest, weil dieser 19,5 Stunden mit gärtnerischen Arbeiten (für die Gartenanlagen der Marktgemeinde) beschäftigt ist, obwohl seine Beschäftigung bei der Müllabfuhr 20,5 Stunden und 9 Überstunden beträgt. Damit unterstellt die Behörde dem Gesetz nach dem Gesagten einen verfassungswidrigen, die Grenzen der Kompetenz des Landesgesetzgebers überschreitenden Inhalt. Daß das Gesetz zu dieser Auslegung nicht zwingt, ist offenkundig. Es stellt nicht nur auf die Tätigkeit, sondern auch auf den Vertrag und damit auf das Dienstrecht ab. Vertragsmäßige Dienstleistungen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gegen Entgelt verrichtet aber nur jemand, dessen Dienstvertrag sich auf eine Tätigkeit für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb beschränkt oder doch zu einem Überwiegen dieser Tätigkeit führt. Wer mehr als die Hälfte seiner vertragsmäßigen Dienstleistungen im Betrieb der Müllabfuhr erbringt und nur den geringeren Teil seiner Arbeitszeit mit gärtnerischen Arbeiten befaßt ist, ist in einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebszweig gerade nicht oder eben nur in untergeordnetem, sein Dienstverhältnis nicht prägenden Ausmaß tätig.

Die Behörde hat das Gesetz daher - gemessen an der Kompetenzbestimmung der Verfassung - denkunmöglich ausgelegt und den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt (vgl. VfSlg. 11501/1987).

Der Bescheid ist daher aufzuheben, ohne daß bei diesem Ergebnis noch auf die übrigen Beschwerdebehauptungen einzugehen wäre.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 88 VerfGG. Im zugesprochenen Betrag sind 2.500 S an Umsatzsteuer enthalten.