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OGH vom 08.10.2008, 16Ok11/08

OGH vom 08.10.2008, 16Ok11/08

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Kartellrechtssache der Antragstellerin D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die Antragsgegnerin O*****, vertreten durch Saxinger, Chalupsky & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wels, und der Amtsparteien Bundeswettbewerbsbehörde, Wien 2, Praterstraße 31, und Bundeskartellanwalt, Wien 1, Schmerlingplatz 11, wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, über den Rekurs der Antragstellerin gegen die Bestimmung der Rahmengebühr sowie den Ausspruch gemäß § 2 Abs 2 GEG mit Beschlüssen des Oberlandesgerichts Wien als Kartellgericht jeweils vom , GZ 26 Kt 16/07-23 und 24, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin ist ein österreichweit tätiger Reiseveranstalter mit dem Schwerpunkt auf Radreisen. Sie hat die Abstellung eines der Antragsgegnerin vorgeworfenen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung begehrt. Der Antrag wurde mangels Schlüssigkeit abgewiesen (16 Ok 4/08).

Das Erstgericht setzte mit den nunmehr bekämpften Beschlüssen

1. die gerichtliche Rahmengebühr für das Verfahren mit 7.000 EUR fest, und sprach

2. gemäß § 2 Abs 2 GEG aus, dass die aus Amtsgeldern zu berichtigenden Gebühren und Kosten von der Antragstellerin zu ersetzen sind.

Gegen beide Beschlüsse richtet sich der Rekurs der Antragstellerin; der Beschluss, mit dem die Rahmengebühr festsetzt wurde, wird nur soweit bekämpft, als die Rahmengebühr 500 EUR übersteigt. Die Bedeutung des Verfahrens sei gering. Es beziehe sich lediglich auf ein Bundesland, weshalb lediglich ein Neuntel der zulässigen Höchstgebühr auferlegt werden könne. Auch betreffe der Antrag nur den Teilmarkt Radreisen. Der gerichtliche Verfahrensaufwand sei gering gewesen. Der Antrag sei mangels Schlüssigkeit abgewiesen worden, es sei somit lediglich über eine Vorfrage entschieden worden, was in Relation zu einem vollständigen Verfahren mit 10 % in Anschlag zu bringen sei. Auch sei keine „vollwertige" Verhandlung in vollständiger Senatsbesetzung durchgeführt worden und das vom Gericht zu verarbeitende Material sei gering gewesen. Im Hinblick auf das im Firmenbuch ersichtliche Stammkapital der Antragstellerin von knapp über 70.000 EUR sei insgesamt eine Rahmengebühr von maximal 500 EUR angemessen.

Der Ausspruch nach § 2 Abs 2 GEG sei ersatzlos zu beheben, weil über die festgelegte Rahmengebühr hinaus keine Amtshandlung mit Kosten von über 300 EUR notwendig gewesen sei. Die Vergütung der Mitglieder des Obersten Gerichtshofs als Kartellobergericht übersteige diesen Betrag nicht.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Zum Rekurs gegen den Beschluss ON 24 (§ 2 Abs 2 GEG):

Die Rechtsmittelwerberin übersieht, dass nicht nur im Verfahren vor dem OGH als Kartellobergericht, sondern auch in jenem vor dem Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht fachkundige Laienrichter beizuziehen waren und auch beigezogen wurden (vgl ON 11 und ON 14 für das erstinstanzliche Verfahren und ON 22 für das Rechtsmittelverfahren). Insgesamt sind daher Amtshandlungskosten von weit über 300 EUR entstanden, weshalb der Ausspruch des Erstgerichts zu Recht erfolgt ist.

2. Zum Rekurs gegen den Beschluss ON 23 (Rahmengebühr):

Gemäß § 54 KartG sind bei Bemessung der Höhe der Rahmengebühr insbesondere 1. die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, 2. der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, 3. die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und 4. die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit dieser Anlass für die Amtshandlung gegeben hat.

Nach § 50 Z 2 KartG ist für ein Verfahren über die Abstellung einer Zuwiderhandlung eine Rahmengebühr bis 30.000 EUR festzusetzen. Die konkrete Höhe bestimmt der Vorsitzende nach Abschluss des Verfahrens nach freiem Ermessen, wobei die eingangs genannten Kriterien zu berücksichtigen und die allgemeinen Wertungen des Gesetzes insofern zu beachten sind, als die Aufzählung der Bemessungskriterien in § 54 KartG nicht erschöpfend ist. Bei der Bewertung der maßgeblichen Umstände ist eine Gesamtschau vorzunehmen und es sind nicht bloße Teilaspekte herauszugreifen (Primus in Petsche/Urlesberger/Vartian, Kartellgesetz § 54 Rz 6).

Das Bemessungskriterium der wirtschaftspolitischen Bedeutung eines Verfahrens richtet sich im Wesentlichen nach Größe und Bedeutung des vom Verfahrensgegenstand betroffenen Markts (16 Ok 1/08; zu einer auf ein Bundesland beschränkten Absprache vgl 16 Ok 4/06). Das Kartellgericht hat berücksichtigt, dass die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens gering ist. Es hat auch den - eher bescheidenen - wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin Rechnung getragen. Maßgebend für die Festsetzung der Rahmengebühr war der mit dem Verfahren verbundene Aufwand.

Es ist zwar richtig, dass das Kartellgericht lediglich eine Tagsatzung abgehalten hat, die nicht der Beweisaufnahme diente. Zweck der Tagsatzung war es, die Antragstellerin zu einem schlüssigen Vorbringen anzuleiten.

Das Kartellgesetz enthält zwar keine Bestimmungen über allgemeine Inhaltserfordernisse von Anträgen, es ist aber Sache des Antragstellers, ein schlüssiges Vorbringen zu erstatten, also Behauptungen zu den Elementen des geltend gemachten Tatbestands aufzustellen (16 Ok 4/08). Dem ist die Antragstellerin nicht nachgekommen, sondern sie hat es dem Gericht überlassen, das aus kartellrechtlicher Sicht unstrukturierte Vorbringen und die dazu vorgelegten umfangreichen - vor allem den lauterkeitsrechtlichen Prozess betreffenden - Urkunden zu sichten und zu evaluieren, um beurteilen zu können, ob in der Gesamtschau oder in einzelnen Teilaspekten ein ausreichend schlüssiges Vorbringen auch in kartellrechtlicher Hinsicht enthalten ist. Der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand des Erstgerichts war daher nicht gering und er hat vor allem keineswegs nur in der Prüfung einer „Vorfrage" bestanden, die im Verhältnis zur Durchführung eines vollständigen Verfahrens lediglich mit einem geringen Prozentsatz zu veranschlagen wäre.

Das Kartellgesetz sieht nicht vor, dass die Rahmengebühr zu kürzen wäre, wenn sich der Antrag nur auf einen räumlich begrenzten Markt bezieht. Die räumliche Ausdehnung des vom Antrag betroffenen Markts ist vielmehr - wie hier ohnedies geschehen - beim Kriterium der wirtschaftlichen Bedeutung zu berücksichtigen, allerdings nicht schematisch mit 1/9 pro Bundesland, wie von der Rechtsmittelwerberin gefordert.

Die Bedenken der Rechtsmittelwerberin gegen die Höhe der festgesetzten Rahmengebühr vermögen daher nicht zu überzeugen: Das Kartellgericht hat die maßgebenden Kriterien angemessen berücksichtigt; mit der Festsetzung der Rahmengebühr mit nicht einmal einem Viertel des zulässigen Höchstbetrags hat es seinen Ermessensspielraum nicht überschritten.