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OGH vom 26.01.2017, 9ObA132/16a

OGH vom 26.01.2017, 9ObA132/16a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und KR Karl Frint als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl.-Päd. C***** B*****, vertreten durch Dr. Josef Lachmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen Feststellung (Streitwert 21.800 EUR), über die (richtig: außerordentliche) Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 8 Ra 90/16p-20, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies das Klagehauptbegehren mangels Zulässigkeit des Rechtswegs mit Beschluss zurück und die beiden Eventualbegehren des Klägers mit Urteil als unbegründet ab. Das Berufungs- und Rekursgericht bestätigte die beiden erstgerichtlichen Entscheidungen, und zwar noch bevor der Verfassungsgerichtshof über die vom Kläger zugleich mit der Berufung eingebrachte, gegen eine Wortfolge in der Anlage 1 zum BDG 1979 gerichtete „Gesetzesbeschwerde“ entschieden hatte. Das Berufungs- und Rekursgericht ließ weder den ordentlichen Revisionsrekurs noch die ordentliche Revision zu.

Der Verfassungsgerichtshof wies die „Gesetzesbeschwerde“ des Klägers mit Beschluss vom , GZ G 252/2016-11, als unzulässig zurück.

Ausdrücklich nur gegen die Berufungs-entscheidung richtet sich die „ordentliche“ Revision des Klägers, verbunden mit einem Abänderungsantrag hinsichtlich des Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts.

Rechtliche Beurteilung

Der Abänderungsantrag des Klägers ist verfehlt. Gemäß § 502 Abs 5 Z 4 ZPO gilt § 502 Abs 3 ZPO für Streitigkeiten in Arbeits- und Sozialrechtssachen nicht. Wenn das Berufungsgericht im Berufungsurteil nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist, kann daher eine außerordentliche Revision erhoben werden, ohne dass es einer Abänderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der Revision durch das Berufungsgericht bedarf. Die vom Kläger mit seinem Abänderungsantrag ausgeführte ordentliche Revision ist daher in eine außerordentliche Revision gemäß § 505 Abs 4 ZPO umzudeuten (9 ObA 98/13x; 10 ObS 124/15f ua; RIS-Justiz RS0110049).

Die außerordentliche Revision ist jedoch mangels der Voraussetzungen nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

Mit den Revisionsgründen der Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung rügt der Kläger, dass das Berufungsgericht sein Urteil gefällt habe, bevor der Verfassungsgerichtshof über seine „Gesetzesbeschwerde“ entschieden habe. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zeigt der Kläger damit im Ergebnis aber nicht auf.

Gemäß § 62a Abs 6 VfGG dürfen im Fall eines Parteienantrags auf Normenkontrolle nach Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG („Gesetzesbeschwerde“) in dem beim Rechtsmittelgericht anhängigen Verfahren bis zur Verkündung bzw Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs nur solche Handlungen vorgenommen werden oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

Die Frage, wie in einer Verfahrenskonstellation, wie der hier vorliegenden, vorzugehen ist, hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 10 ObS 153/15w beantwortet: Entscheidet das Rechtsmittelgericht im Widerspruch zur Einschränkung seiner Entscheidungs-befugnisse und wendet es hierbei die von einer Partei dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vorgelegte Norm vor dessen Entscheidung an, bleibt aber die Gesetzesbeschwerde erfolglos, so erfordert es der Zweck des § 62a Abs 6 VfGG, sicherzustellen, dass die Folgen einer allfälligen Aufhebung der angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen für das Ausgangsverfahren vor dem Gericht nicht zu spät eintreten, nicht, die Gesetzeswidrigkeit des Rechtsmittelgerichts zu sanktionieren. Ähnlich wie eine gegen § 25 JN verstoßende Entscheidung des abgelehnten Richters weder eine Nichtigkeit noch eine Mangelhaftigkeit begründet, wenn die Ablehnung nicht erfolgreich ist, bleibt auch ein Verstoß gegen die Einschränkung der gerichtlichen Entscheidungsbefugnisse bei einem Parteiantrag auf Normenkontrolle – abgesehen von einer Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts – jedenfalls dann ohne Folgen für diese Entscheidung, wenn der Antrag erfolglos geblieben ist und bei Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs der Oberste Gerichtshof das gegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz erhobene Rechtsmittel noch nicht erledigt hat.

Da die außerordentliche Revision des Klägers sonst keine andere erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, ist sie zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:009OBA00132.16A.0126.000
Schlagworte:
Arbeitsrecht

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