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VfGH vom 07.06.2006, b317/05

VfGH vom 07.06.2006, b317/05

Sammlungsnummer

17835

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Abberufung einer Institutsleiterin am Bundesamt und Forschungszentrum für Wald und weitere Verwendung als Institutsleiter-Stellvertreterin sowie Leiterin einer Abteilung infolge einer Organisationsänderung; vertretbare Annahme des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin steht als Hofrätin beim Bundesamt und Forschungszentrum für Wald (in der Folge: BFW) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2. Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom wurde die Beschwerdeführerin gemäß §§38 und 40 BDG 1979 mit sofortiger Wirkung von ihrer Funktion als Leiterin des Institutes für "Immissionsforschung und Forstchemie" abberufen und ihre weitere Verwendung als Institutsleiter-Stellvertreterin und Leiterin der Abteilung "Immissionen" im Institut für Waldschutz im BFW festgelegt. Der Bescheid wurde iW damit begründet, dass im Rahmen einer umfassenden Änderung der Aufbauorganisation des BFW sowohl die Zahl der Fachinstitute als auch jene der Fachabteilungen reduziert worden sei; betroffen sei ua. auch das Institut für "Immissionsforschung und Forstchemie". Da die neue Verwendung der bisherigen Verwendung der Beschwerdeführerin nicht mindestens gleichwertig sei, handle es sich bei der getroffenen Maßnahme um eine qualifizierte Verwendungsänderung. Das für deren Zulässigkeit erforderliche wichtige dienstliche Interesse, das gemäß § 38 Abs 3 Z 1 BDG 1979 insbesondere bei einer Änderung der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vorliege, sei demgemäß zu bejahen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Daraufhin wurde mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (im Folgenden: Berufungskommission) vom 1. Feber 2005 der Spruch des angefochtenen Bescheides um die Feststellung ergänzt, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 38 Abs 7 iVm. § 141a Abs 4 Z 1 BDG 1979 die für die Verwendungsänderung maßgebenden Gründe nicht zu vertreten habe; im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen.

Begründend wird dazu iW Folgendes ausgeführt:

"Entscheidungsrelevant ist folgender Sachverhalt:

Die [Beschwerdeführerin] war am BFW als Leiterin des Institutes für Immissionenforschung und Forstchemie beschäftigt. Diesem Institut waren 4 Fachabteilungen mit insgesamt 16 bis 17 Personen, davon 3 bis 4 Akademiker, zugeordnet. Das Ausmaß der von der [Beschwerdeführerin] wahrgenommenen Führungsaufgaben (Dienstaufsicht, Koordinationsaufgaben) betrug ca. 60% ihrer Normalarbeitszeit, somit entfielen 40% ihrer Tätigkeit auf fachliche Angelegenheiten.

Im Zuge der Ausgliederung und Neustrukturierung der bisherigen Aufbauorganisation des BFW wurde die Anzahl der Fachinstitute des BFW von 8 auf 6, die Anzahl der Fachabteilungen von 36 auf 25 reduziert. Die neue Geschäftseinteilung wurde am vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft genehmigt.

Im Zuge der Organisationsänderung wurde die [Beschwerdeführerin] mit ... Bescheid des BMLFUW vom mit sofortiger Wirkung von ihrer Funktion als Leiterin des Institutes für Immissionenforschung und Forstchemie abberufen und ihr als neue Verwendung die Funktion der Institutsleiter-Stellvertreterin und Abteilungsleiterin der Abteilung Immissionen im Institut für Waldschutz im BFW übertragen. Die [Beschwerdeführerin] führt nunmehr eine Abteilung mit 4 Personen, darunter 1 Akademiker.

Die Stelle des Institutsleiters des neuen Instituts für Waldschutz wurde mit dem bisherigen Leiter des Institutes für Forstschutz besetzt, da dieser in den eine dominierende Rolle spielenden sonstigen Gebieten des Waldschutzes sowie im Hinblick auf die Vollzugsaufgaben des Pflanzenschutzgesetzes, für die die [Beschwerdeführerin] keine fachliche Ausbildung besitzt, über eine entsprechende Ausbildung und umfangreiche Erfahrung besitzt und somit besser qualifiziert war.

...

Die getroffenen Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die nachvollziehbaren Ausführungen der Dienstbehörde, die der Berufungskommission schlüssig erschienen. So war insbesondere im Hinblick auf den Inhalt und das Ausmaß der der [Beschwerdeführerin] damals oblegenen Aufgaben den Ausführungen der Dienstbehörde zu folgen, wonach sich der Anteil der Führungsaufgaben durch die Organisationsänderung und Neuzuteilung der [Beschwerdeführerin] von ca. 60% auf ca. 25% reduziert habe: Angesichts der Reduktion des unterstellten Personals von 16 bis 17 Personen - verteilt auf 4 Abteilungen (darunter 3 bis 4 Akademiker) - auf 4 Personen (davon 1 Akademiker) erscheint diese Einschätzung durchaus realistisch. Hingegen lassen die diesbezüglichen Ausführungen der [Beschwerdeführerin] sowohl in ihrem Berufungsschreiben als auch in ihrer Stellungnahme vom jegliche detaillierte Auseinandersetzung mit dieser Frage vermissen.

Ebenso nachvollziehbar hat die Dienstbehörde in ihrer Stellungnahme vom begründet, warum die Stelle des neuen Institutes für Waldschutz mit dem bisherigen Abteilungsleiter für Forstschutz und nicht mit der [Beschwerdeführerin] besetzt wurde (bessere fachliche Qualifikation in den dominierenden Sachgebieten des neuen Institutes für Waldschutz), weswegen der Einwand der [Beschwerdeführerin], es handle sich hiebei um eine bloße 'petitio principii', ins Leere geht. Auch hier gilt, dass die gegenteilige Behauptung der [Beschwerdeführerin] nicht näher konkretisiert wurde.

In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

...

Gemäß § 40 Abs 2 Z 1 BDG ist die Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung einer Versetzung gleichzuhalten, wenn die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist.

...

Gemäß § 38 Abs 2 BDG ist die Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Gemäß § 38 Abs 3 BDG liegt ein wichtiges dienstliches Interesse insbesondere bei der Änderung der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vor.

...

Primäre Voraussetzung für die Prüfung, ob eine einer Versetzung gleichzusetzende 'qualifizierte Verwendungsänderung' vorliegt, ist, dass überhaupt eine Änderung der Verwendung eingetreten ist (). Nach der ständigen Judikatur des VwGH sowie der Berufungskommission (; BerK , GZ 47/9-BK/04) muss eine mindestens 25%ige Änderung der Aufgaben des bisherigen Arbeitsplatzes eingetreten sein, damit eine Identität des bisherigen und des neuen Arbeitsplatzes ausgeschlossen werden kann. Die diesbezüglichen ergänzenden Sachverhaltsermittlungen haben bei Berücksichtigung der Anzahl des der [Beschwerdeführerin] unterstellten Personals und der Änderung der ihr obliegenden Führungs- und Fachaufgaben eine jedenfalls mehr als 25%ige Änderung der Aufgaben des Arbeitsplatzes der [Beschwerdeführerin] infolge der Neuzuteilung ergeben, sodass auch angesichts der nunmehr nicht mehr gleichwertigen Einstufung (A1/3 statt zuvor A1/4) im Sinne des § 40 Abs 2 Z 1 iVm. § 40 Abs 3 BDG der Tatbestand einer qualifizierten Verwendungsänderung erfüllt ist.

Ob diese amtswegige qualifizierte Verwendungsänderung zulässig war, ist anhand der Bestimmung des § 38 BDG zu prüfen:

Zweifelsohne ist ein in der Änderung der Verwaltungsorganisation des BFW begründetes dienstliches Interesse iSv. § 38 Abs 2 und Abs 3 Z 1 BDG gegeben. Dieses rechtfertigt eine qualifizierte Verwendungsänderung jedoch nur dann, wenn die konkrete Personalmaßnahme auch sachlich begründet ist. ...

Diesbezüglich wurde von der [Beschwerdeführerin] selbst zugestanden, dass weder die Organisationsänderung als solche noch die angefochtene Maßnahme deswegen erfolgt sind, um ihr persönlich einen Nachteil zuzufügen. ... Eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nicht mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter besteht, rechtfertigt als wesentliches dienstliches Interesse eine qualifizierte Verwendungsänderung (vgl. und , 97/12/0347). Daher ist jedenfalls von einer sachlich gerechtfertigten Personalmaßnahme auszugehen, die auch korrekterweise gemäß § 38 Abs 7 BDG mit Bescheid verfügt wurde.

Dem Einwand der [Beschwerdeführerin], es hätte für sie im Ressortbereich des BMLFUW eine adäquatere Verwendung gefunden werden können, ist Folgendes entgegenzuhalten:

Grundsätzlich trifft den Dienstgeber bei einem vom Beamten nicht zu vertretenden Arbeitsplatzwechsel - gemäß § 141a Abs 4 Z 1 BDG gilt dies etwa im Falle einer Organisationsänderung - eine erhöhte Fürsorgepflicht und ist daher von mehreren Möglichkeiten einer Neuzuteilung die schonendste Variante zu wählen (, BerK , GZ 62/12-BK/04). Jedoch spricht bereits § 40 Abs 1 BDG ausdrücklich von der Zuweisung des Beamten zu einer neuen Verwendung 'in seiner (= des Beamten) Dienststelle'. Die belangte Behörde war daher entgegen der Ansicht der [Beschwerdeführerin] nicht verpflichtet, eine adäquate Verwendung und schonendere Variante im gesamten Ressortbereich des BMLFUW zu suchen. Dass es in der Dienststelle der [Beschwerdeführerin] eine für diese schonendere Variante gegeben hätte, behauptet die [Beschwerdeführerin] selbst nicht. ...

Es kann ... davon ausgegangen werden, dass es sich bei der verfügten Personalmaßnahme, der neuen Verwendung der [Beschwerdeführerin] als stellvertretende Leiterin des Institutes für Forstschutz und als Leiterin der Abteilung Immissionen, um die schonendste und sowohl im Hinblick auf ihre fachliche Kompetenz als auch auf ihre Einstufung (die niedrigere Einstufung wird durch die Funktionszulage gemäß § 113e GehG ausgeglichen) adäquateste Variante einer Verwendungsänderung für die [Beschwerdeführerin] im Bereich der Dienststelle der [Beschwerdeführerin] handelte."

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird. Begründend wird iW Folgendes vorgebracht:

Aufgrund einer Häufung schwerer Verfahrensfehler erscheine die Entscheidung insgesamt als willkürlich. So sei die Änderung des Aufgabenbereiches der Beschwerdeführerin im Ausmaß von mehr als 25% nicht an Hand einer Beweisaufnahme festgestellt worden, sondern stütze sich der bekämpfte Bescheid in dieser Hinsicht allein auf eine Behauptung der Behörde erster Instanz; dadurch werde aber die Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung missachtet. Dieses Versäumnis sei von grundsätzlicher Bedeutung und berühre auch das verfassungsgesetzlich geschützte Recht auf den gesetzlichen Richter. Eine Behörde, die selbst zu entscheiden habe, dürfe sich nicht mit Behauptungen begnügen, sondern habe Beweise aufzunehmen, Parteiengehör zu gewähren und in der Entscheidungsbegründung die Ergebnisse und Überlegungen darzustellen und Feststellungen zu treffen. Im vorliegenden Fall sei eine Beweisaufnahme weder durch schriftliche Urkunden noch durch Zeugen durchgeführt worden; was die belangte Behörde als "Auskunft der Dienstbehörde" bezeichne, sei nichts anderes als eine Meinungsbekundung. Die belangte Behörde habe daher hinsichtlich der entscheidungsessentiellen Aufgabe der Beweiswürdigung ihre Verpflichtungen nicht erfüllt, sondern diese Aufgabe der Dienstbehörde erster Instanz überlassen.

Insofern die belangte Behörde bemängle, dass die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Frage des Ausmaßes der Änderung ihres Arbeitsplatzes die erforderliche detaillierte Auseinandersetzung mit dieser Frage vermissen lasse, sei ihr vorzuwerfen, ihre Pflicht, die Beschwerdeführerin zu einem entsprechend konkreteren Vorbringen anzuleiten, verletzt zu haben.

Die Begründung des Bescheides sei so unkonkret, dass ihr in Bezug auf die entscheidenden strittigen Punkte kein Begründungswert zukomme. Unstrittig sei eine weitgehende Reduzierung der Führungsaufgaben der Beschwerdeführerin (nach ihren eigenen Berechnungen um 58%) eingetreten; die entscheidende Frage sei jedoch, welchen Anteil diese Führungsaufgaben bei der früheren Konfiguration des Arbeitsplatzes gehabt hätten. Diesbezüglich seien die Behauptungen der Dienstbehörde krass unrichtig; tatsächlich hätte die Leitungstätigkeit weniger als 50% der früheren Gesamttätigkeit der Beschwerdeführerin ausgemacht.

Was schließlich die Organisationsänderung an sich angehe, so habe sie nie behauptet, dass diese speziell schikanös zu ihrer Benachteiligung erfolgt sei; das bedeute aber noch nicht, dass die Organisationsänderung auch zweckmäßig gewesen sei oder daraus hinsichtlich der Änderungen des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin ein wichtiges dienstliches Interesse abgeleitet werden könne. Weder dazu noch zur Frage ihrer Eignung für den Posten des Leiters des Waldschutzreferates habe die belangte Behörde Beweise aufgenommen, sondern stattdessen bloße Behauptungen aufgestellt.

5. Die Berufungskommission legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Ausführungen der Beschwerdeführerin entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 lauten auszugsweise wie folgt:

"Versetzung

§38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen oder

2. ...

...

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

..."

"Verwendungsänderung

§ 40....

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn


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1.
die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder


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2.
durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere
Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder


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3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.

..."

2. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem - oben unter Pkt. I.4. zusammengefasst wiedergegebenen - Vorbringen, mit dem sie eine Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter darzulegen sucht, auf Grund der nachstehenden Erwägungen nicht im Recht:

2.1. Eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellte oder wenn sie bei der Erlassung des Bescheides Willkür übte.

Da der Verfassungsgerichtshof aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften (vgl. zB VfSlg. 14.573/1996, 16.336/2001 mwH) keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt und die Bescheidbegründung keinen Anhaltspunkt für die Annahme liefert, dass die belangte Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte die Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.

Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (vgl. zB VfSlg. 5491/1967, 6404/1971, 6471/1971, 8808/1980, 14.573/1996).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002). Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (VfSlg. 9561/1982, 14.573/1996).

Keiner dieser Mängel liegt jedoch hier vor.

Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass das Ermittlungsverfahren, insbesondere auch was die - aus Sicht der Beschwerdeführerin - "entscheidende strittige Frage ..., welchen Anteil die ... Führungsaufgaben bei der früheren Konfiguration des Arbeitsplatzes hatten", betrifft, mit einem wesentlichen, in die Verfassungssphäre reichenden Mangel - nur darauf kommt es nämlich hier an - behaftet wäre; auch kann weder von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage noch von denkunmöglicher Gesetzesanwendung die Rede sein.

Der Berufungskommission kann auch nicht entgegen getreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall das Vorliegen des gemäß § 40 Abs 2 Z 1 iVm. § 38 Abs 2 BDG 1979 für eine derartige Maßnahme erforderlichen wichtigen dienstlichen Interesses als gegeben annimmt; anderes würde nur gelten, wenn die betreffende Maßnahme aus unsachlichen Gründen (zB dass die in Rede stehende Organisationsänderung erfolgt sei, um der Beschwerdeführerin einen persönlichen Nachteil zuzufügen) gesetzt worden wäre (vgl. etwa ; , 94/12/0281; , 95/12/0205), was weder behauptet wurde noch sonst hervorgekommen ist.

2.2. Auch die von der Beschwerdeführerin behauptete Verletzung des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter liegt nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wird dieses Recht durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt (vgl. zB VfSlg. 9696/1983), etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 10.374/1985, 13.280/1992). Durch bloßes Zuwiderhandeln gegen Verfahrensvorschriften wird das genannte Grundrecht nicht verletzt (zB VfSlg. 10.140/1984, 11.102/1986).

3. Ob der Entscheidung darüber hinaus eine in jeder Hinsicht richtige Gesetzesanwendung zu Grunde liegt, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch nicht in dem - hier vorliegenden - Fall, dass eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (vgl. VfSlg. 9541/1982 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 15.831/2000 uva.).

4. Die Beschwerdeführerin wurde sohin aus den in der Beschwerde vorgetragenen Erwägungen weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt.

Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass dies aus anderen, in der Beschwerde nicht dargelegten Gründen der Fall gewesen wäre.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.