OGH vom 29.03.2016, 8Ob19/16a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, den Hofrat Dr. Brenn sowie die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin S***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom , GZ 1 R 8/16k 34 (1 R 9/16g, 1 R 10/16d), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom das Insolvenzverfahren eröffnet.
Mit Beschluss vom (ON 10) stellte das Erstgericht gemäß § 114a Abs 2 IO fest, „ dass das schuldnerische Unternehmen bereits bei Insolvenzeröffnung am geschlossen war und es zu keiner Wiedereröffnung kommt“.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss über Rekurs der Schuldnerin im Spruch dahin ab, dass er zu lauten habe: „ Der Antrag des Masseverwalters, den Betrieb des schuldnerischen Unternehmens geschlossen zu halten, wird bewilligt“ . Diese Entscheidung verband das Rekursgericht mit einer (Maßgabe )bestätigung der von der Schuldnerin ebenfalls angefochtenen Beschlüsse des Erstgerichts ON 5 vom (idF ON 8, Abweisung des Antrags auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung) sowie ON 12 vom (Bestellung eines Insolvenzverwalter Stellvertreters).
Nach dem bescheinigten Sachverhalt sei das Unternehmen der Schuldnerin bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits faktisch geschlossen und alle Dienstverhältnisse gekündigt gewesen. Die in § 115 Abs 1 IO genannten Gründe für eine Schließung des Unternehmens lägen vor. Der angefochtene Beschluss werde nur insoweit abgeändert, als eine Betriebsschließung nach § 114 Abs 2 IO nicht festzustellen, sondern zu bewilligen sei.
Rechtliche Beurteilung
Der soweit erkennbar gegen die Spruchpunkte 1. und 2. der Rekursentscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Schuldnerin ist gemäß § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO absolut unzulässig.
1. Das Rekursgericht hat in den Spruchpunkten 1. und 3. seines Beschlusses die Entscheidungen des Erstgerichts ausdrücklich bestätigt.
Ein bestätigender Beschluss iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO liegt vor, wenn in beiden Instanzen meritorisch oder formal gleichlautend entschieden wurde (RIS Justiz RS0044456). Es kommt auf den übereinstimmenden Entscheidungswillen, nicht aber auf die Begründung an (vgl 8 Ob 35/15b).
Auch eine Bestätigung mit der Maßgabe, dass die Formulierung des Spruchs bei ansonsten identem Entscheidungswillen geändert wird, ist eine Bestätigung, die den weiteren Rechtszug nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO ausschließt.
2. Der Revisionsrekurs der Schuldnerin ist aber entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, auch im zweiten Anfechtungspunkt als absolut unzulässig zurückzuweisen.
Auch wenn das Rekursgericht im Spruchpunkt 2. (ungeachtet § 114a Abs 2 letzter Satz IO) eine Neufassung des Spruchs des erstinstanzlichen Beschlusses ON 10 in Form einer Bewilligung anstelle einer Feststellung für erforderlich gehalten hat, ändert dies nichts am in der Sache übereinstimmenden Entscheidungswillen der Vorinstanzen.
Beide sind davon ausgegangen, dass das Unternehmen der Schuldnerin tatsächlich bei Insolvenzeröffnung bereits geschlossen war und die (negativen) Voraussetzungen für einen Fortbetrieb nicht vorlagen, weshalb es bei der Schließung zu bleiben habe.
Auch in diesem Punkt liegt daher eine inhaltlich bestätigende, nicht mehr mit Revisionsrekurs anfechtbare Entscheidung des Rekursgerichts vor.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0080OB00019.16A.0329.000