OGH vom 17.07.2008, 12Os80/08v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Lässig und Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Sally L***** wegen mehrerer Vergehen nach § 27 Abs 1 erster, zweiter und sechster Fall SMG aF, AZ 3 U 262/07p des Bezirksgerichts Kitzbühel, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom (ON 13) und jenen des Landesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom , AZ 21 Bl 130/08p, (ON 17) sowie verschiedene Vorgänge erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Sperker, zu Recht erkannt:
Spruch
In der Strafsache AZ 3 U 262/07p des Bezirksgerichts Kitzbühel verletzen das Gesetz
(1) der Beschluss dieses Gerichts vom (ON 13) durch Unterlassen des Anführens einer Begründung sowie der auf den Spruch bezogenen gesetzlichen Bestimmungen in § 86 Abs 1 StPO,
(2) das Unterlassen des schriftlichen Ausfertigens dieses Beschlusses und des Zustellens einer Ausfertigung an die Staatsanwaltschaft in § 86 Abs 2 StPO sowie
(3) der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom , AZ 21 Bl 130/08p, (ON 17) durch die Einstellung des Strafverfahrens in § 57 Abs 2 und Abs 3 iVm § 58 Abs 3 Z 2 (idF vor und nach BGBl I 2007/93) StGB.
Gründe :
Rechtliche Beurteilung
Beim Bezirksgericht Kitzbühel war zum AZ 3 U 262/07p seit ein Strafverfahren gegen Sally L***** anhängig (S 1). Diesem lag eine Anzeige der Polizeiinspektion Kitzbühel vom zu Grunde, wonach die Genannte verdächtig war, in der Zeit vom März 2005 bis (richtig [S 59 iVm S 55]:) Mitte Dezember 2006 wiederholt Suchtmittel erworben, besessen und anderen überlassen zu haben (ON 3).
Nachdem die Staatsanwaltschaft Innsbruck auf der Basis dieser Anzeige am Strafantrag erhoben hatte (ON 8), führte das Bezirksgericht Kitzbühel am die Hauptverhandlung durch, in welcher Sally L***** als Beschuldigte vernommen wurde und hienach der - in der Wortwahl verfehlt (RV SMG-Novelle 2007, 301 BlgNR 23. GP 25 f) mit einer „Weisung" verbundene - Beschluss „auf vorläufige Einstellung des Verfahrens 3 U 262/07p BG Kitzbühel für eine Probezeit von 2 (zwei) Jahren" erging (ON 13).
Dieser Beschluss wurde nach der Aktenlage nicht schriftlich ausgefertigt.
Mit Beschluss vom gab das Landesgericht Innsbruck der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die vorläufige Verfahrenseinstellung (ON 14) Folge, hob die insoweit angefochtene Entscheidung auf und stellte das Verfahren aus dem Grund des § 57 Abs 2 StGB gemäß § 451 Abs 2 StPO ein. In der Begründung hielt das Beschwerdegericht fest, dass Verfahrensschritte, denen verjährungshemmende Wirkung zukomme, erst nach Ablauf der einjährigen Verjährungsfrist (§ 57 Abs 3 StGB) gesetzt worden seien.
Wie die Generalprokuratur in der zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, stehen die dargelegten Verfahrensabläufe mit dem Gesetz in mehrfacher Hinsicht nicht im Einklang.
Nach § 86 Abs 1 StPO hat ein Beschluss Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Dabei müssen im Spruch die Anordnung, Bewilligung oder Feststellung des Gerichts sowie die darauf bezogenen gesetzlichen Bestimmungen angeführt werden. Diesen Anforderungen wird der Beschluss des Bezirksgerichts Kitzbühel vom (ON 13), der keine Begründung enthält und auch die den Spruch tragenden gesetzlichen Bestimmungen nicht aufzeigt, nicht gerecht.
Gemäß § 86 Abs 2 erster Satz StPO ist jeder Beschluss schriftlich auszufertigen und den zur Beschwerde Berechtigten zuzustellen. In concreto verzichtete zwar die Beschuldigte - ohne Einschränkung - auf Beschlussausfertigung, die Staatsanwaltschaft hingegen nur für den Fall der Rechtskraft der vorläufigen Einstellung (ON 13). Da sie diese in der Folge bekämpfte (ON 14), lag somit von ihrer Seite kein rechtswirksamer Verzicht auf die Zustellung einer Beschlussausfertigung vor.
Die Verjährung ist ein Strafaufhebungsgrund (E. Fuchs in WK² Vorbem zu §§ 57 bis 60 [2007] Rz 1 bis 3), was bedeutet, dass die zunächst gegebene Strafbarkeit einer Tat zu einem darauf folgenden Zeitpunkt (durch Fristablauf) beseitigt wird. Verjährungsbestimmungen entfalten somit erst mit Ablauf der Verjährungsfrist strafbefreiende Wirkung, wobei das Gesetz Umstände determiniert, die eine Verlängerung dieser Frist (Hemmung) nach sich ziehen.
Der Begriff „Hemmung" beschreibt sohin einen prozessualen Zustand, in dem der An-, Ab- oder (wie hier) Fortlauf der Verjährungsfrist - de facto - gehindert ist. Ein bereits eingetretener Zustand wird aber durch eine nachträgliche Änderung der Normensituation nicht beseitigt, aus welchem Grund auch eine schon erfolgte Hemmung durch eine Gesetzesänderung nicht rückwirkend unwirksam wird (E. Fuchs in WK² § 57 [2007] Rz 23).
Fallbezogen bedeutet dies, dass die Verfahrenseinstellung wegen Verjährung zu Unrecht erfolgt ist. Die einjährige Verjährungsfrist (§ 57 Abs 3 StGB), die Mitte Dezember 2006 zu laufen begann (§ 57 Abs 2 zweiter Satz StGB), wurde nämlich durch gerichtliche Vorerhebungen in der Zeit vom bis zum gemäß § 58 Abs 3 Z 2 StGB aF und jedenfalls ab dem durch die im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgte Vernehmung als Beschuldigte gemäß § 58 Abs 3 Z 2 StGB in der seit geltenden Fassung (Art II Z 2 lit a BGBl I 2007/93) in ihrem Fortlauf gehemmt. Denn diese Bestimmung ist nach der ratio legis insoweit im Sinn einer hinreichenden Bedingung zu verstehen, sodass schon die Vernehmung im Ermittlungsverfahren (§§ 164, 165 StPO), umso mehr also jene im Rahmen der Hauptverhandlung (§ 245 [§§ 302 Abs 1, 447, 488 Abs 1] StPO) die Fortlaufhemmung bewirkt. Ob die neuerliche Hemmung bereits durch die - zwar naheliegende, der Aktenlage aber nicht zu entnehmende - Androhung der Vorführung zur Hauptverhandlung eingetreten ist, kann somit dahinstehen.
Da der Beschluss des Bezirksgerichts Kitzbühel vom (ON 13) durch die Entscheidung des Landesgerichts Innsbruck vom (ON 17) aufgehoben worden ist und diese zum Vorteil der Beschuldigten wirkt, hatte sich das Urteil des Obersten Gerichtshofs auf die Feststellung der Gesetzesverletzungen zu beschränken (§ 292 StPO).