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OGH vom 08.07.1992, 9ObA131/92

OGH vom 08.07.1992, 9ObA131/92

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Monika Angelberger und Paul Binder als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1. F***** R*****, Angestellte, ********** 2. H***** P*****, Angestellte, ***** beide vertreten durch *****, Rechtsanwältinnen *****, wider die beklagte Partei D*****aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Mag. E*****A*****, Sekretär der Kammer der gewerblichen Wirtschaft *****, dieser vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wegen Feststellung (Streitwert S 51.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 32 Ra 148/91-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , GZ 5 Cga 1044/91-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit je S 2.391,84 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin je S 398,64 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:

Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist die Information über die beabsichtigte Kündigung keine Wissenserklärung, sondern eine das betriebsverfassungsrechtliche Vorverfahren gemäß § 105 Abs. 1 und 2 ArbVG einleitende Willenserklärung, zu deren Entgegennahme der gemäß § 71 ArbVG zur Vertretung nach außen berufene Betriebsratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, berufen ist. Nur diese Organe sind gemäß § 67 ArbVG zur Einberufung einer Sitzung des Betriebsrates berechtigt, in der eine allfällige Stellungnahme zur beabsichtigten Kündigung zu beschließen wäre. Folgerichtig hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung vom , 4 Ob 91/83 (DRdA 1984, 161) ausgesprochen, daß zur Entgegennahme der Verständigung des Betriebsrates von einer vom Arbeitgeber in Aussicht genommenen Kündigung nur dessen Vorsitzender - oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter - legitimiert ist (siehe die vom Berufungsgericht zitierte Judikatur und Literatur sowie zur vergleichbaren deutschen Rechtslage Schaub, Arbeitsrechtshandbuch6 835, insbesondere die dort in Anm. 192 zitierten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes).

Soweit die Revisionswerberin argumentiert, die Verständigung sei mit der Übergabe an ein beliebiges Betriebsratsmitglied in die "Empfangssphäre" des Betriebsratsvorsitzenden gelangt und diesem zugegangen, ist ihr zu erwidern, daß die übrigen Betriebsratsmitglieder - anders als etwa ein Kanzleiangestellter für seinen Arbeitgeber - nicht zur Empfangnahme der für den Betriebsratsvorsitzenden bestimmten Post legitimiert sind.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 40 ZPO.