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OGH vom 28.04.2005, 8Ob19/04h

OGH vom 28.04.2005, 8Ob19/04h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Romina D*****, vertreten durch Mag. Dr. Reimer Bahr, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei H*****, vertreten durch Klaus & Quendler Rechtsanwältegesellschaft mbH in Klagenfurt, wegen EUR 612.195,96 sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom , GZ 5 R 147/03g-76, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom , GZ 22 Cg 257/01p-64, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.973,60 (darin enthalten EUR 495,60 an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die beklagte Bank stand mit einer Gruppe von Beteiligungsgesellschaften in verschiedenen im einzelnen festgestellten Geschäftsbeziehungen und Beteiligungsverhältnissen. Eine dieser Beteiligungsgesellschaften gab im Jahre 1996 eine Anleihe zu einem Zinssatz von 8 % und der Endfälligkeit mit 20 auf Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen mit einem Nennbetrag von je 1 Mio S aus. Diese 20 Teilschuldverschreibungen wurden nach den Anleihebedingungen zur Gänze durch eine Sammelurkunde im Sinne des § 24 Depotgesetz dargestellt, wobei die österreichische Kontrollbank als Wertpapiersammelbank diese Sammelurkunde verwahrte. Die beklagte Bank war für diese Anleihe nicht nur Zahlstelle, sondern auch Deponentin. Dafür wurde ein eigenes Girokonto errichtet, über das die Abrechnung erfolgte. Die Österreichische Kontrollbank (OeKB) legte die Geschäftsbedingungen als Wertpapiersammelbank zugrunde.

Nach den Anleihebedingungen sollten die Gutschriften der Zinsen und die Tilgungszahlungen durch das für den Inhaber der Anleihe jeweils depotführende Kreditinstitut erfolgen.

Im Zusammenhang mit den besonderen Risken, dieser Unternehmensanleihe traf das Erstgericht verschiedene Feststellungen hinsichtlich mangelnder Beratungsleistungen der Beklagten, insbesondere auch dass diese trotz einer Unternehmenskrise der später in Konkurs gegangenen und mit der Beklagten aber verbundenen Beteiligungsunternehmen, der Klägerin sogar noch vom Verkauf der Anleihe abriet. Diese Feststellungen wurden jedoch bekämpft und die dahingehenden Tatsachenrügen vom Berufungsgericht nicht erledigt.

Der Klägerin gehörten Wertpapierdepots samt Verrechnungskonten bei der beklagten Bank, die im Wesentlichen von einem Mitarbeiter der Beklagten verwaltet wurden. Schließlich hatte die Klägerin auf dem Wertpapierdepot die genannte Anleihe mit einem Volumen von 7,8 Mio S.

Vor der Endfälligkeit der Anleihe hat die österreichische Kontrollbank am die Inkassobriefe hinsichtlich des zu rückzuzahlenden Kapitales von 20 Mio S und der fällig werdenden Zinsen von 1,6 Mio S ausgestellt und der Beklagten übermittelt.

Dabei handelte es sich um eine Mitteilung an die Beklagte als Zahlstelle, dass bei Fälligkeit von der OeKB eine Belastung auf dem Konto der Zahlstelle mit einem dem entsprechenden Gegenwert durchgeführt wird. Außerdem stellt der Inkassobrief einen Buchungsbeleg hinsichtlich der angekündigten Belastungen dar. Die Beklagte hat dann mit Schreiben vom 20. 11. die Emittentin ersucht, den für die Kapitaltilgung erforderlichen Gesamtbetrag von 21,6 Mio S bis spätestens auf ihrem Konto gut zu bringen, was aber schließlich nicht erfolgte.

Am Tag der Endfälligkeit () wurde dann von der OeKB das Girokonto der Beklagten mit den im Inkassobrief angeführten Beträgen belastet. Da die Beklagte auch die einzige Deponentin war, wurde darauf folgend dann in der Höhe der zunächst erfolgten Belastungen die entsprechenden Beiträge auch wieder gutgeschrieben und damit der Saldo ausgeglichen. Diese Gutschrift erfolgte über 1,6 Mio S bzw 20 Mio S mit dem Vermerk:

„8 % K***** Anleihe 1996 bis 2000 - ***** - getilgt mit 100 % .....". Diese Anleihe ist von der OeKB zur Rückzahlung bei der Zahlstelle eingereicht worden. Mit der Gutschriftsanzeige wurde gleichzeitig die entwertete Sammelurkunde an die Hauptzahlstelle übergeben.

Hätte die Beklagte eine Meldung gemacht, dass die Rückzahlung durch die Emittentin zweifelhaft ist, dann wäre von der OeKB weder das Inkasso noch die nachfolgende Gutschrift gemacht worden. Die zunächst erfolgten Belastungen wären wieder storniert worden.

Die Klägerin wurde in weiterer Folge von der Beklagten durch im Einzelnen festgestellte Vorgangsweisen hingehalten. Die OeKB bestätigte der Klägerin aber mit Schreiben vom ua, dass die Zinsen und das Kapital der Anleihe mit Valuta ordnungsgemäß mit der Zahlstelle verrechnet und „unserem Kunden gut gebracht wurden ....". Auch war auf dem Verrechnungskonto der Klägerin am vorweg der Zinsenbetrag in Höhe von S 624.000,-- mit Valuta gut gebucht, jedoch dann am wieder storniert worden.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die eine Stornierungsmöglichkeit im Falle eines Irrtums vorsehen, wurden der Klägerin, die der deutschen Sprache überhaupt nicht mächtig ist, nicht zur Kenntnis gebracht, ebenso wenig wurde sie auf einen entsprechenden Schalteraushang hingewiesen Nicht festgestellt werden konnte, die genaue wirtschaftliche Situation der Emittentin im Sommer bzw Herbst 2000.

Die Klägerin begehrt nunmehr ihr Kapital in Höhe von 7,8 Mio S und die Zinsen in Höhe von S 624.000,-- und stützt dies primär darauf, dass die Beklagte als Zahlstelle für die Emittentin bei der Österreichischen Kontrollbank AG Kapital und Zinsen zurückgezahlt habe, die österreichische Kontrollbank als Dritter die geschuldeten Beträge an die für die verschiedenen Anleihegläubiger zuständige depotführende Bank bezahlte, jedoch die Beklagte als depotführende Bank nunmehr die Zahlung verweigere. Dazu sei die Beklagte aber nicht nur auf Grund der angenommenen Anweisung der Österreichischen Kontrollbank AG, sondern auch auf Grund der bankvertraglichen Beziehung zur Klägerin verpflichtet. Der Zinsenbetrag sei ihr auf dem Konto schon gutgeschrieben und damit eine abstrakte Verpflichtung begründet worden. Auch sei die Stornierung nicht berechtigt. Ferner stützte sich die Klägerin auch noch ausführlich begründet auf Schadenersatz, wegen Verletzung von Informationspflichten und auf die wirtschaftlichen Verflechtungen der Beklagten mit dem Emittenten und die mangelnde Aufklärung der Klägerin.

Die Beklagte wendete vor allem ein, dass die Anleiheemittentin, die Beteiligungsgesellschaft alleinige Schuldnerin sowohl des Kapitales als auch der Anleihezinsen sei. Die Anleiheschuldnerin sei aber ihrer Zahlungsverpflichtung zum Fälligkeitstag nicht nachgekommen. Daher habe auch die Österreichische Kontrollbank keine Zahlung an die Beklagte geleistet, die die Beklagte an die Anleihegläubiger weiterleiten könnte. Die interne Einschaltung der Österreichischen Kontrollbank habe auch weder auf das Rechtsverhältnis der Klägerin zum Anleiheschuldner noch auf jenes der Klägerin zur Beklagten einen Einfluss. Die Klägerin sei in keinem Rechtsverhältnis mit der Österreichischen Kontrollbank gestanden. Die Anleiheschuldnerin habe aber trotz Hinweises der Beklagten auf die Fälligkeit keine Zahlung geleistet. Die Österreichische Kontrollbank habe die vom Girokonto der Beklagten als Zahlstelle abgebuchten Beträge auch wieder gutgeschrieben, da die Beklagte die einzige depotführende Bank gewesen sei. Dies habe auch der bisherigen Übung zwischen der Beklagten und der Österreichischen Kontrollbank entsprochen. Diese Gutbuchung könne aber nicht als Überweisungsauftrag und damit auch nicht als Anweisung qualifiziert werden, die gut gebuchten Beträge an die Anleihegläubiger weiterzuleiten. Eine solche Verpflichtung ergebe sich auch nicht aus dem mit der Österreichischen Kontrollbank vereinbarten Depotvertrag. Selbst bei Annahme eines Anweisungsverhältnisses sei die Beklagte aber nur verpflichtet, den erhaltenen Nutzen herauszugeben, den sie nicht erlangt habe. Die Gutschrift auf das Konto der Klägerin sei nur irrtümlich erfolgt und sofort wieder korrigiert worden. In eventu werde auch die aus der Gutbuchung eingetretene Bereicherung der Klägerin durch die Zinsen in Höhe von S 624.000,-- der Klagsforderung gegenüber aufrechnungsweise eingewendet. Im Übrigen erstattete die Beklagte auch noch ein Vorbringen zur Beratung der Klägerin und dazu, wie die Klägerin ihre Wertpapiere erlangt hat.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und ging rechtlich davon aus, dass die Beklagte ihre vertraglichen Schutz- und Aufklärungspflichten verletzt habe, dass der Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten aber auch aus dem Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der Anleihe zu bejahen sei. Bei der Erfüllung der Aufgaben als Zahlstelle handle die Bank im Namen und im Auftrag des Emittenten als dessen Erfüllungsgehilfe. Der Anleihegläubiger der von der Zahlstelle die Einlösung der erforderlichen Papiere verlange, gehe eine eigene bankvertragliche Beziehung zu der Bank ein, aus der die Bank ihm gegenüber hafte. Der Tilgungs- und auch der Zinsbetrag seien beim depotführenden Kreditinstitut, der Beklagten eingelangt. Auch daraus sei - entgegen manchen Lehrmeinungen - ein Herausgabeanspruch abzuleiten.

Was die Gutschrift der Zinsen anlange, so könne der Kontoinhaber darauf vertrauen, dass der von der Bank mit der Durchführung der Gutschrift Betraute auch bevollmächtigt sei. Daraus entstehe eine abstrakte Verbindlichkeit der Bank. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Möglichkeit der Stornierung sei auf die Fälle eines Irrtums, eines Schreibfehlers oder die Fälle, dass ohne entsprechenden Auftrag eine Buchung vorgenommen werde, eingeschränkt. Im Übrigen seien diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen den Streitteilen auch nicht vereinbart worden.

Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Beklagten nicht Folge. Es ließ dabei die Tatsachenrüge der Beklagten unbehandelt. Rechtlich folgerte es, dass zwar grundsätzlich von keiner selbständigen Zahlungsverpflichtung der Zahlstelle auszugehen sei, sondern diese nur die Gelder, die der Anleiheschuldner zur Verfügung stelle, weiterzuleiten habe. Im Zweifel sei sie berechtigt, eigene Gelder vorzuschießen, wenn dies zur termingerechten Zahlung erforderlich werde. Hier sei nun mit der Einziehung des Betrages durch die Kontrollbank bei der Beklagten - dem Inkasso- und der Entwertung der Sammelurkunden und deren Rückstellung an die Zahlstelle die Einlösung des Wertpapiers vollzogen worden. Dies entspreche dem zwischen der Kontrollbank und der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Deponentin bei der Wertpapiersammelbank entstandenen Depotvertrag. Die Kontrollbank habe der Beklagten in ihrer Eigenschaft als depotführende Bank für die Anleihegläubiger den Gegenwert aus dem Inkasso gutgeschrieben. Wenn die Beklagte als Zahlstelle im Namen und Auftrag des Emittenten die Mittel zur Verfügung stelle, ohne diese vom Emittenten zu erhalten, so trage sie das Risiko des Unterganges des Emittenten. Hier habe die Beklagte die das Inkasso betreffende Tilgung der Anleihe und der restlichen Zinsenzahlung durch die österreichische Kontrollbank widerspruchslos hingenommen und sei damit für die Emittentin - Beteiligungs AG - in Vorlage getreten. Sie habe damit das Risiko übernommen, von dieser die eingesetzten Mittel nicht rückerstattet zu erhalten. Die in der Lehre angestellten Überlegungen, dass die Gutschrift des Gegenwertes für die eingelösten Wertpapiere unter dem Vorbehalt erfolge, dass das Kreditinstitut den Betrag einerseits vom Emittenten erhalte, komme hier nicht zum Tragen, da die Einlösung des Wertpapieres über die Kontrollbank als Wertpapiersammelbank erfolgt sei. Zwischen der Rechtsbeziehungen der Kontrollbank zur Beklagten in deren Stellung als Zahlstelle der Emittentin einerseits und jener als Deponentin der Anleiheanteile für die Anleihegläubiger andererseits sei zu unterscheiden. In ihre Eigenschaft als Zahlstelle habe die Beklagte das Kapital und die Zinsen der Anleihe getilgt, in ihrer Eigenschaft als Depotbank für die Anleihegläubiger habe sie aber den Gegenwert zur Weiterleitung an die Depotkunden zur Verfügung gestellt erhalten. Als Rechtsgrundlage des Anspruches der Klägerin gegenüber der Beklagten sei der Depotvertrag anzusehen. Die Bank sei bei der Einziehung und Verwertung von Wertpapieren als Beauftragter des Depotinhabers zu beurteilen. Der Erlös aus Zins und Gewinnanteilscheinen werden dem Konto des Kunden für die Erträgnisse gutgeschrieben. Dies sei im Übrigen hier hinsichtlich der Zinsen auch erfolgt. Die Beklagte habe das von ihr als Depotbank erlangte an die Klägerin herauszugeben.

Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht als zulässig, da eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, wen das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Emittenten einer Anleihe treffe, wenn die Zahlstelle mit eigenen Mitteln in Vorlage getreten sei und auf welcher Rechtsgrundlage ein Anleihegläubiger von seiner depotführenden Bank die von der Wertpapiersammelbank auf ein Girokonto gutgeschriebenen anteiligen Tilgungs- und Zinsbeträge verlangen könne, nicht vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Beklagten ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.

Im Wesentlichen kann auf die grundsätzlich zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die Beklagte macht nun im Wesentlichen geltend, dass nicht die depotführende Bank, sondern der Darlehensgeber - Anleihegläubiger - das Risiko der Tilgung durch den Anleiheschuldner zu tragen habe. Die Gutschrift des Gegenwertes der eingelösten Wertpapiere erfolge unter dem Vorbehalt, dass das Kreditinstitut den Betrag seinerseits vom Emittenten erhalte. Dies gelte auch, wenn die Depotbank zugleich Zahlstelle des Emittenten sei. Daran ändere auch die als bankintern zu beurteilende Einbeziehung der österreichischen Kontrollbank AG in ihrer Funktion als Wertpapiersammelbank nichts. Der zwischen dieser und der Beklagten geschlossene Depotvertrag sei kein Vertrag zu Gunsten der Klägerin als Dritte. Der jeweilige Anleger habe auch keinen Anspruch gegen einen höherstufigen Verwahrer. Einer Verständigung der österreichischen Kontrollbank AG von der mangelnden Gutschrift durch den Emittenten sei nicht erforderlich gewesen. Mit der Gutbuchung des Betrages durch die Kontrollbank bei der Beklagten sei kein Auftrag verbunden gewesen, diesen Betrag einem bestimmten Empfänger zu überweisen. Für die Annahme einer Anweisungskonstruktion fehle es auch an einem schuldrechtlichen Verhältnis zwischen der österreichischen Kontrollbank AG und der Klägerin, weshalb die österreichische Kontrollbank AG gegenüber der Klägerin auch keinerlei Leistungen erbracht habe, um damit der Klägerin gegenüber bestehende Verpflichtungen zu erfüllen. Auch aus dem Depotvertrag mit der Klägerin sei keine Verpflichtung zur Weiterleitung derartiger Überweisung abzuleiten. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes würde zu einem schädigenden In-sich-Geschäft führen. Auch an einem Kreditvertrag für ein „in Vorleistung treten" der Beklagten für den Emittenten habe es gemangelt. Aus dem Depotvertrag mit der Klägerin sei die Beklagte nur verpflichtet einen erhaltenen Nutzen herauszugeben, der hier im Hinblick auf die davor erfolgte Abbuchung vom Konto der Beklagten durch die österreichische Kontrollbank nicht eingetreten sei. Die Zuerkennung des begehrten Betrages würde zu einer unrechtmäßigen Bereicherung der Klägerin führen. Die Gutschrift der Zinsen sei irrtümlich erfolgt und daher berechtigt storniert worden, was der Klägerin ja auch gleichzeitig zur Kenntnis gelangt sei. Im Übrigen hätte die Klägerin nur auf Gutbuchung klagen können. Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten hätte sich auch ergeben, dass der Überweisungsauftrag kein Vertrag zu Gunsten des Empfängers ist und die Stornierung berechtigt erfolgt sei.

Dem ist nun schon vorweg entgegenzuhalten, dass sich die Beklagte zwar allgemein auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen hat, jedoch ein näheres Vorbringen zum Inhalt dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit dem hier vorliegenden Depotvertrag nicht erstattete (vgl zu den allgemeinen Hinweisen etwa Band I S 268, zum Überweisungsauftrag S 273). Nach ständiger Judikatur kann nun ein entsprechendes Vorbringen nicht durch Hinweis auf angeschlossene Urkunden ersetzt werden (vgl RIS-Justiz RS0001252 mit zahlreichen weiteren Nachweisen zuletzt etwa OGH 1 Ob 138/02d). Auch ist die Rechtsstellung der Wertpapiersammelbank keine rein „bankinterne", sondern wurde auch in der Anleihe ausdrücklich festgehalten.

Fasst man nun den vom Berufungsgericht im Ergebnis als entscheidungswesentlich angesehenen Sachverhalt zusammen, so wurde die Beklagte als Zahlstelle zur Leistung von Kapital und Zinsen von der Österreichischen Kontrollbank aufgefordert und es erfolgte auch eine Belastung des Kontos der Beklagten mit diesen Beträgen. Die Österreichische Kontrollbank hat dann an die Beklagte als „Deponentin" diese Beträge überwiesen und gleichzeitig mit dieser Gutschriftsanzeige die entwertete Sammelurkunde an die Beklagte als Zahlstelle übergeben. All dem hat die Beklagte nicht widersprochen.

Bei Inhaberschuldverschreibungen verbrieft nun allgemein das Papier den Anspruch auf Rückzahlung eines festen Geldbetrages und lautet auf Inhaber (vgl Roth, Grundriss des österreichischen Wertpapierrechtes2, 140 f ähnlich zum deutschen Wertpapierrecht Huek-Canaris, Das Recht der Wertpapiere12, 207; zum Charakter der Anleihe als Inhaberpapier RIS-Justiz RS0011409 = 8 Ob 555/86).

Ganz allgemein ist der berechtigte Inhaber dieser Wertpapiere auch zur Geltendmachung der darin verbrieften Ansprüche berechtigt (vgl dazu allgemein RIS-Justiz RS0041394 mwN etwa SZ 68/44 und SZ 70/46; dazu, dass der Anleiheschuldner selbst dann befreit wird, wenn er an einen nicht verfügungsberechtigten Inhaber leistet, es sei denn, dies erfolgte wissentlich RIS-Justiz RS0012047).

Betrachtet man nun allgemein die Funktion der Österreichischen Kontrollbank als Wertpapiersammelbank als die sie ja auch in der Anleihe festgeschrieben wurde, so war sie zur Geltendmachung der Ansprüche der Inhaber der Anleihe gegenüber der Beklagten als Zahlstelle berechtigt. Es ist nun in Übereinstimmung mit der deutschen Lehre davon auszugehen, dass die Zahlstelle als Erfüllungsgehilfin der Anleiheschuldnerin anzusehen ist (vgl dazu etwa Siebel, Rechtsfragen der nationalen Anleihen, 787, Hartwig-Jakob, Die Vertragsbeziehungen und die Rechte der Anleger bei internationalen Anleiheemissionen 122; Horn, Das Recht der internationalen Anleihen, 335). Auch ist grundsätzlich der Einwand der Beklagten zutreffend, dass die Zahlstelle allein aus dieser Stellung heraus wohl regelmäßig keine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Anleihegläubiger trifft (vgl Hopt, Die Verantwortlichkeit der Banken bei Emissionen, 23; zur Zahlstelle nach der Anweisung etwa Harrer/Heidinger in Schwimann ABGB2 § 1400 Rz 7; ebenso Ertl in Rummel ABGB3 § 1400 Rz 1). Dies ändert aber nichts daran, dass die Zahlstelle wirksam Leistungen zur Erfüllung der Verbindlichkeiten des Anleiheschuldners erbringen „kann". Genau davon ist aber hier auszugehen, weil die Beklagte zum Fälligkeitszeitpunkt diese Leistung an die Österreichische Kontrollbank als Vertreter der Rechte der Wertpapierinhaber über Aufforderung erbracht hat. Sie hat dafür als Erfüllungsgehilfe des Anleiheschuldners die mit der Quittung versehene „Schuldurkunde" erhalten (vgl allgemein auch zur „Quittung" § 1426 ABGB; zur Rückstellung der Schuldurkunde an die Beklagte als „Zahlstelle" auch § 1428 ABGB). Diese Stellung der beiden Banken erhellt sich auch daraus, dass die Erfüllungswirkung bei der Anleihe regelmäßig erst mit der Gutschrift beim Anleihegläubigers bzw der für diesen tätig werdenden Bank eintritt (vgl Siebel aaO, 788; Horn aaO, 336). Es sollte also vorweg die Kontrollbank die Gutschrift von der Beklagten als Vertreterin der Anleihegläubiger erhalten. Insgesamt kann unter diesen Umständen die unwidersprochene Abbuchung des Betrages von der Beklagten als Zahlstelle zur Tilgung und die Gutbuchung bei der Beklagten als Depotbank der Anleihegläubiger nur als Anerkenntnis durch die Beklagte dahin verstanden werden, dass die Beklagten diesen Betrag als Zahlstelle an den Wertpapiersammelbank geleistet hat und von dieser als Depotbank der Anleger zur Verfügung gestellt erhielt.

Sie ist damit als Zahlstelle in Vorleistung getreten. Hier ist auch kein Vorbehalt ersichtlich. Sollte doch im Zusammenwirken der beiden Banken eine Tilgung der Ansprüche aus den Inhaberpapieren erfolgen. Bei einer solchen Vorgangsweise kann nicht angenommen werden, dass die Leistung der Zahlstelle unter dem Vorbehalt einer Leistung durch den Emittenten erfolgt (vgl in diesem Sinne auch Siebel aaO, 789; Hartwig-Jakob aaO, 129). Gegenteiliges kann im Übrigen auch nicht den von der Beklagten herangezogenen Ausführungen von Einsele (Münchner Kommentar zum HGB Band 5, 1523 ) entnommen werden, da sich diese auf die Stellung der Depotbank beziehen. Leistet der ausgewiesene Erfüllungsgehilfe (Zahlstelle) ohne Vorbehalt ausdrücklich gewidmet auf die Schuld seines „Geschäftsherrn", um diese zu tilgen, und nimmt der Gläubiger diese Leistung an, so wird damit die Schuld getilgt (s. oben). Hat diese - wie hier hinsichtlich der Anleihe unstrittig - zu Recht bestanden, so erfolgte diese Leistung auch nicht rechtsgrundlos und kann dementsprechend auch nicht zurückgefordert werden.

Im Ergebnis ist also davon auszugehen, dass die Beklagte als Zahlstelle an die österreichische Kontrollbank als Sammelverwahrerin entsprechend den Bedingungen der Anleihe diese durch Zahlung ohne irgendeinen Vorbehalt getilgt hat.

Betrachtet man nun die Leistung der österreichischen Kontrollbank an die Beklagte, so hat die österreichische Kontrollbank als Sammelverwahrerin nunmehr die ihr als Tilgung zugekommene Zahlung an die Beklagte als Deponentin der Wertpapiere weitergeleitet. Der Beklagten als Deponentin der Wertpapiere bei der österreichischen Kontrollbank ist also die Tilgung der Wertpapiere einschließlich der Zinsen zugekommen.

Es ist also im Folgenden zu prüfen, inwieweit die Klägerin konkret einen Anspruch auf den für ihre Wertpapiere von der Kontrollbank an die Beklagte gut gebuchten Betrag geltend machen kann. Es bedarf nun keiner näheren Untersuchung, inwieweit hier schon aus dem Girovertrag der Klägerin mit der Beklagten ein Anspruch auf derartige Gutbuchungen - die nach den Feststellungen eben nicht auf ein Konto der Klägerin bei der Beklagten erfolgten - geltend gemacht werden könnten. Entscheidend ist hier vielmehr der Depotvertrag der Beklagten mit der Klägerin. Der Depotvertrag als solches umfasst die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren (vgl dazu allgemein Iro in Avanacini, Iro-Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht Band I, 518). Wie jeder Verwalter hat aber auch die Bank als Verwalterin der Wertpapiere ihres Kunden die daraus erzielten Erträge, hier insbesondere aus der Einlösung der Anleihe sowie der Zinsen abzurechnen und herauszugeben (vgl in diesem Zusammenhang auch Iro aaO, 543, allgemein § 1009 ABGB). Da die Beklagte hier diesen Vorteil erlangt, aber nicht gutgeschrieben hat, stellt sich gar nicht die Frage, inwieweit sie vor dem Eingang der Tilgung den Betrag schon unter „Eingang vorbehalten" gutschreiben kann (vgl in diesem Zusammenhang Iro aaO, 543 ebenso Graf in Heiss/Tangl/Graf, Geschäftsbedingungen der österreichischen Banken, 177). Da sich der Anspruch der Klägerin schon auf den allgemeinen Herausgabeanspruch nach § 1009 ABGB stützen kann, bedarf es gar keiner näheren Erörterung, inwieweit noch der Vertrag zwischen der Beklagten als Zwischenverwahrer und der österreichischen Kontrollbank als Drittverwahrer ein solcher mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter ist (vgl in diesem Zusammenhang Graf aaO, 174 mwN).

Darauf, dass die Klägerin hier keinen Leistungsanspruch hätte, sondern nur einen solchen auf „Gutbuchung" hat sich die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht berufen.

Insgesamt war der Revision der Beklagten daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.