OGH vom 13.10.1994, 8ObA292/94
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Pipin Henzl und Karl Siegfried Pratscher als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Maria H*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Herta H*****, *****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 45 Cga 58/93k(früher 45 Cga 182/89) des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht (Streitwert dort 229.369 S sA), infolge Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 5 Ra 124/94-11, womit infolge Rekurses der Klägerin der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 45 Cga 93/94h-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des angefochtenen Beschlusses zutrifft, genügt es, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Im übrigen ist den Ausführungen der Revisionsrekurswerberin noch folgendes zu erwidern:
Im Vorprozeß hat die Klägerin die Einbringung des Fortsetzungsantrages erst am (Postaufgabe) damit begründet, daß Grund für die in der Tagsatzung vom nach Erörterung der Sach- und Rechtslage getroffene Ruhensvereinbarung das Abwarten der rechtskräftigen Erledigung des parallel laufenden Kündigungsverfahrens gewesen sei. Am sei dem Klagevertreter die rechtskräftige Entscheidung in diesem Verfahren übermittelt worden. Der Zeuge Dr.Andreas W***** bekundete, daß über Anregung des Gerichtes Ruhen des Verfahrens vereinbart worden sei und zwar mit dem Hintergrund, daß es sinnvoll sei, zunächst den Parallelprozeß über die Beendigung des Dienstverhältnisses durchzuführen und erst danach die Entgeltansprüche der Klägerin zu klären; auf die Einrede der nicht gehörigen Fortsetzung habe der Beklagtenvertreter zwar nicht ausdrücklich verzichtet, aufgrund des Inhaltes der Gespräche mit dem Beklagtenvertreter im Rahmen der Tagsatzung vom und weitere Gespräche habe der Zeuge aber davon ausgehen können, daß die Einrede der nicht gehörigen Fortsetzung von den beklagten Parteien im gegenständlichen Verfahren nicht erhoben werde. Mit seinem in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom wies das Erstgericht im Vorprozeß die Klage wegen Verjährung infolge nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens ab. Es führte aus, der von der Klägerin ins Treffen geführte Grund, nämlich das parallel lautende Kündigungsverfahren abzuwarten, sei kein stichhältiger Grund für ihre lange Untätigkeit. Geht man von dieser von der Klägerin im Vorprozeß nicht bekämpften Rechtsauffassung aus (siehe Fasching Komm ZPO IV 514), dann wäre aber auch die Beibringung eines weiteren Beweismittels für den von der Klägerin behaupteten Grund für die Ruhensvereinbarung in abstracto nicht geeignet gewesen, eine andere Entscheidung im Vorprozeß herbeigeführt zu haben (siehe Fasching ZPR2 Rz 2068), weil dieser zu beweisende Umstand eben rechtlich als bedeutungslos erachtet wurde.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.
Fundstelle(n):
YAAAD-95500