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OGH 27.01.2016, 9ObA131/15b

OGH 27.01.2016, 9ObA131/15b

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn und und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Land *****, vertreten durch Mag. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. J***** L*****, vertreten durch Dr. Friedrich Trappel, Rechtsanwalt in Wien, wegen 3.238,38 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Ra 66/15z-18, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 22 Cga 80/14i-14, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung nunmehr zu lauten hat:

„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von 3.238,38 EUR samt 8,38 % Zinsen seit zu bezahlen, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.444,03 EUR (darin 240,67 EUR USt) bestimmten Prozesskosten erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 815,13 EUR (darin 90,69 EUR USt und 271 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 713,68 EUR (darin 62,28 EUR USt und 340 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte war in einer Krankenanstalt der Klägerin bis als Oberarzt nach dem NÖ Spitalsärztegesetz 1992 (NÖ SAG 1992) beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde durch Dienstnehmerkündigung beendet. In der Zeit zwischen und absolvierte der Beklagte mehrere berufliche Fortbildungen, für die ihm von der Klägerin jeweils Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewährt wurde.

Die Klägerin begehrt zufolge Beendigung des Dienstverhältnisses durch Dienstnehmerkündigung das dem Beklagten während der Fortbildungen geleistete Entgelt aliquot zurück. Sie stützt sich dabei auf § 48a NÖ SAG 1992 iVm § 94 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG).

Der Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde nach und wandte - soweit entscheidungswesentlich - ein, dass die von ihm im Rahmen der ärztlichen Fortbildungsverpflichtung absolvierten Fortbildungen dazu gedient hätten, sich über den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft zu informieren. Fortbildungskosten könnten von der Klägerin daher nicht rückgefordert werden.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt. Die Rückforderung von Aus- und Weiterbildungskosten sei in § 48a NÖ SAG 1992, dessen Abs 1 auf § 94 NÖ LBG verweise, ausdrücklich normiert. Ob der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich verpflichtet sei, sich der Ausbildung zu unterziehen, sei nicht entscheidend.

Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf Klagsabweisung gerichteten Revisionsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt in ihrer vom Senat freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision des Beklagten mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben. Unter den Begriff Weiterbildungskosten iSd § 94 NÖ LBG seien auch Fortbildungskosten zu subsumieren.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.

1. Zwischen den Parteien ist nicht weiter strittig, dass für das Dienstverhältnis des Klägers das NÖ SAG 1992 galt (§ 1 Abs 1). § 48a NÖ SAG 1992, auf den sich die Klägerin stützt, enthält Regelungen betreffend Aus- und Weiterbildungskosten. Nach dessen Abs 1 gilt hinsichtlich der Aus- und Weiterbildungskosten § 94 NÖ LBG sinngemäß.

2. § 94 NÖ LBG („Aus- und Weiterbildungskosten“) lautet in seinen hier wesentlichen Teilen wie folgt:

(1) Im Fall des Endens des Dienstverhältnisses haben

1. Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis durch einverständliche Lösung, Kündigung oder vorzeitige Auflösung

2. ...

endet, dem Land NÖ die bis zum Beendigungszeitpunkt aufgewendeten Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen, wenn diese den Betrag von € 2.500,– übersteigen. Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Kalendermonat des Dienstverhältnisses nach dem jeweiligen Monat der Beendigung der Ausbildung um ein Sechzigstel. Besteht die Ausbildung aus mehreren in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehenden Teilen, reduzieren sich die Aus- und Weiterbildungskosten mit Enden des letzten Teiles.

(2) ...

(3) Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten entfällt bei Bediensteten,

...

3. deren privatrechtliches Dienstverhältnis

...

b) durch begründeten vorzeitigen Austritt beendet wurde,

...

(4) Die zu ersetzenden Aus- und Weiterbildungskosten setzen sich zusammen aus:

1. dem Bruttobezug einschließlich Sonderzahlungen, ohne Dienstgeberbeiträge in jenem Ausmaß, in dem die Aus- und Weiterbildung durch Freistellung von der Dienstleistung unter Fortzahlung der Bezüge ermöglicht wurde,

2. den Kurs-, Schulungs- und Seminarkosten,

3. dem Fahrtkostenersatz,

4. den Lehrmittelkosten,

5. den Reisegebühren,

6. sonstigen Aus- und Weiterbildungskosten, die vom Land NÖ ersetzt, zur Verfügung gestellt oder aufgewendet wurden.

(5) ...

(6) Der Anspruch auf Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses.

3. Zwischen den Parteien ist nun strittig, ob unter dem Begriff Aus- und Weiterbildungskosten nach § 48a NÖ SAG 1992 iVm § 94 NÖ LBG auch Fortbildungskosten zu verstehen sind.

3.1. Einen Hinweis zur Beantwortung dieser Frage bietet der NÖ Landesgesetzgeber zunächst im Motivenbericht vom (LAD2-GV-259/1-2005), der der Gesetzwerdung des § 94 NÖ LBG zugrunde liegt. Danach soll die Verpflichtung zur Rückerstattung der vom Land NÖ als Dienstgeber getragenen Aus- und Weiterbildungskosten, die oftmals zu einer höheren Qualifikation des Bediensteten führen, verhindern, dass das Land NÖ die Aus- und Weiterbildungen der Bediensteten finanziert und diese dann nach Absolvierung der Ausbildung das Dienstverhältnis auflösen, um das erworbene Wissen einem anderen Dienstgeber anzubieten. Um sicherzustellen, dass Investitionen in eine höhere Qualifikation der Bediensteten auch wieder dem Land NÖ - zumindest für eine bestimmte Zeit (5 Jahre) - zu Gute kommen, wird eine Rückerstattungsverpflichtung der gesamten Aus- und Weiterbildungskosten vorgesehen, wenn das Dienstverhältnis durch den Bediensteten oder aus diesem zurechenbaren Gründen aufgelöst wird.

Der NÖ Landesgesetzgeber geht somit davon aus, dass Ausbildungen und Weiterbildungen grundsätzlich zu einer höheren Qualifikation des Bediensteten führen und die Investition des Dienstgebers in die höhere Qualifikation des Dienstnehmers dem Dienstgeber zumindest für fünf Jahre zukommen soll.

Für Ärzte, die im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang eine Ausbildung nach den Bestimmungen der Ärztin-nen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, BGBl II 2006/286, ab-solvieren, sieht § 48a Abs 2 Z 2 NÖ SAG 1992 den Entfall des Ersatzes der Aus- und Weiterbildungskosten vor.

3.2. Dassder NÖ Landesgesetzgeber - neben den Begriffen Ausbildung und Weiterbildung - den Begriff Fortbildung als eigenständigen Begriff kennt und zumindest zwischen Ausbildung nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, BGBl II Nr 2006/286, sowie Fortbildung und (davon) dem Erwerb einer Zusatzausbildung unterscheidet, zeigt die Bestimmung des § 37 NÖ SAG 1992, die den Sonderurlaub wie folgt regelt (Fettdruck nur im Gesetzestext; Unterstreichungen durch den Senat):

1) Dem Arzt darf ein Sonderurlaub gegeben werden

1. zur Ausbildung in den in der Ärztinnen-/ Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, BGBl. II Nr. 286/2006, vorgeschriebenen Teilgebieten, wenn entsprechende Fachabteilungen in der Krankenanstalt nicht vorhanden sind; in diesem Fall erhält der Arzt das Monatsentgelt gemäß § 24 Abs 1. Erbringt der Arzt Überstunden, Nachtdienst, Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, so erhält er auch die Abgeltung gemäß § 20, die Entschädigung für Feiertagsarbeit, die Sonn- und Feiertagszulage und die Erschwerniszulage für den Nachtdienst, allerdings vom Träger jener Krankenanstalt, in der er den Dienst tatsächlich leistet.

2. aus anderen wichtigen Gründen, insbesondere zur wissenschaftlichen Fortbildung. In diesem Fall erhält der Arzt das Entgelt gemäß § 24 Abs 1;

3. für die Tätigkeit in einer Lehrpraxis, wobei das Entgelt nicht fortgezahlt wird;

4. aus sonstigen Gründen bis zur Höchstdauer eines Jahres, wobei das Entgelt nicht fortgezahlt wird;

5. zur Fortbildung oder zum Erwerb einer Zusatzausbildung.

(2) Für einen Sonderurlaub nach Abs 1 gilt § 49 Abs 1 und 2 NÖ LBG, LGBl. 2100, sinngemäß.

(3) Privatrechtliche Vereinbarungen über die Bezahlung der Ausbildungskosten in anderen Krankenanstalten und die hiefür maßgebenden Bedingungen werden durch die vorstehenden Regelungen nicht berührt.

§ 49 Abs 1 NÖ LBG lautet:

Sofern nicht wesentliche dienstliche Interessen entgegenstehen, kann auf Antrag ein Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge gewährt werden. Liegt die Gewährung des Sonderurlaubes überdies im Interesse des Landes oder liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ein Sonderurlaub auch unter Fortzahlung der Bezüge jedoch längstens für die Dauer eines Jahres gewährt werden. Für einen im dienstlichen Interesse gelegenen Sonderurlaub zur Fortbildung oder zum Erwerb einer Zusatzausbildung können die hiefür nachgewiesenen Kosten ganz oder teilweise ersetzt werden.

3.3. Der Landesgesetzgeber spricht aber auch im NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG) ausdrücklich von Fortbildung: So legt dessen § 19b fest, dass der Rechtsträger der Krankenanstalt für die ständige Fortbildung der in der Krankenanstalt beschäftigten Ärzte Vorsorge zu treffen hat oder, soweit keine Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Betriebes der Krankenanstalt zu befürchten ist, ihnen die Inanspruchnahme solcher Bildungseinrichtungen zu ermöglichen. Die Fortbildung ist für jedes Jahr zeitlich und inhaltlich zu planen; vom Abteilungsleiter soll im Einvernehmen mit dem Ärztlichen Direktor ein Fortbildungsplan erstellt werden.

Dieses Ausführungsgesetz des Landes NÖ hat seine Grundlage im Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG). Danach muss der ärztliche bzw. zahnärztliche Dienst so eingerichtet sein, dass sich die in der Krankenanstalt tätigen Ärzte und Zahnärzte im erforderlichen Ausmaß fortbilden können (§ 8 Abs 1 Z 9 KAKuG).

3.4. Eine ausdrückliche Fortbildungspflicht für Ärzte wurde mit der 2. ÄrzteG-Novelle (BGBl I 2001/110) eingeführt. Seither sieht § 49 Abs 1 Satz 2 ÄrzteG 1998 vor, dass sich ein Arzt laufend im Rahmen anerkannter Fortbildungsprogramme der Ärztekammern in den Bundesländern oder der Österreichischen Ärztekammer oder im Rahmen anerkannter ausländischer Fortbildungsprogramme fortzubilden und nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften und der fachspezifischen Qualitätsstandards, insbesondere aufgrund des Gesundheitsqualitätsgesetzes (GQG), BGBl I 2004/179, das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren hat. Seit dem Gesundheitsreformgesetz 2013, BGBl I 2013/81, besteht überdies die Verpflichtung, die absolvierte Fortbildung alle drei Jahre gegenüber der Österreichischen Ärztekammer glaubhaft zu machen (§ 49 Abs 2c ÄrzteG 1998). Die Fortbildungsverpflichtung gilt auch für angestellte Ärzte (Wallner, Handbuch Ärztliches Berufsrecht, 124; Emberger in Emberger/Wallner, Ärztegesetz mit Kommentar², 179).

3.5. Die Lehre unterscheidet ebenfalls zwischen Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung. Soll die Ausbildung die Grundbefähigung eines Arztes vermitteln, dient die Fortbildung der Erhaltung der Fähigkeit zur Berufsausübung nach den leges artes, also der Aktualisierung der im Zuge der Ausbildung oder Weiterbildung erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse. Demgegenüber zielt die Weiterbildung auf die Erweiterung der bereits in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ab. Unter Weiterbildung wird der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen im Rahmen des Tätigkeitsbereichs, für den der Arzt zugelassen ist, und im Sinne einer Vertiefung einzelner Schwerpunkte verstanden (Wallner in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht² Rz 229; Emberger in Emberger/Wallner, Ärztegesetz mit Kommentar², 179; Wallner, Handbuch Ärztliches Berufsrecht, 124; Risak/Wolf, Die Fort- und Weiterbildung im GuKG, RdM 1999, 3 [6]).

3.6. Arbeitsrechtliche Folge dieser gesetzlichen Rahmenbedingungen ist dann aber die Verpflichtung des Krankenanstaltenträgers, dem angestellten Spitalsarzt die Teilnahme an auch im dienstlichen Interesse liegenden Fortbildungsveranstaltungen unter Entgeltfortzahlung zu ermöglichen (Stadler, Rechtliche Rahmenbedingungen für die berufliche Fortbildung von angestellten Spitalsärzten, RdM 2011/84, 114 f). Wenn der NÖ Landesgesetzgeber daher unter diesen Prämissen seinen Ärzten Sonderurlaub zur wissenschaftlichen Fortbildung unter Fortzahlung des Entgelts gewährt (§ 37 Abs 1 Z 2 NÖ SAG 1992), dann ist es nur konsequent, wenn der NÖ Landesgesetzgeber in § 94 NÖ LBG nur eine Rückzahlungsverpflichtung für Aus- und Weiterbildungskosten, nicht aber auch für bloße Fortbildungskosten vorsieht. Für Letztere besteht auch nicht das im unter Pkt 3.1. genannten Motivenbericht angesprochene Schutzbedürfnis des Dienstgebers in Bezug auf besondere Investitionen in eine nähere Qualifikation des Bediensteten. Dies steht im Übrigen auch in Einklang mit der Lehre zur allgemeinen Bestimmung über den Ausbildungskostenrückersatz nach § 2d AVRAG, wonach die bloße Fortbildung nicht mit einer Rückersatzklausel versehen werden kann, weil sie sich damit begnügt, die bereits vorhandene Ausbildung des Dienstnehmers auf dem aktuellen Stand zu halten (Binder, AVRAG² § 2d Rz 16).

3.7. Aus der Entscheidung 8 ObA 2/13x ist für den Standpunkt der Klägerin nichts zu gewinnen, weil dem dort erfolgreichen Rückersatzbegehren des Landes nach § 94 NÖ LBG die absolvierte Sonderausbildung eines diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegers zugrunde lag, der für eine weitere Verwendung in einem bestimmten Einsatzbereich des Spitals eine Zusatzqualifikation erlangen musste. Eine Sonderausbildung zum Erwerb einer Zusatzqualifikation stellt aber nach den vorstehenden Ausführungen gerade keine bloße Fortbildung dar.

3.8. Das Begehren der Klägerin auf aliquoten Rückersatz des dem Beklagten während der Fortbildungen geleisteten Entgelts findet somit keine Stütze in den von ihr geltend gemachten Bestimmungen über den Rückersatz von Aus- und Weiterbildungskosten nach § 48a NÖ SAG 1992 iVm § 94 NÖ LBG. Der Revision des Beklagten ist danach Folge zu geben und das Klagebegehren in Abänderung der klagsstattgebenden Entscheidung der Vorinstanzen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
Schlagworte
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2016:009OBA00131.15B.0127.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAD-95460