OGH vom 27.06.2013, 8ObA29/13t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner (Senat gemäß § 11 Abs 2 ASGG), in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei *****GmbH, *****, vertreten durch Zöchbauer Frauenberger Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei A***** S*****, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 34.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Ra 25/13g 11, mit dem der Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom , GZ 12 Cga 169/12b 7, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht das Rechtsmittel der Klägerin aus formalen Gründen zurückgewiesen und ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Bei der Prüfung der Frage, ob ein außerordentliches Rechtsmittel einer weiteren Behandlung unterzogen oder verworfen werden soll, hat sich der Oberste Gerichtshof auf jene Gründe zu beschränken, die in der Zulassungsbeschwerde angeführt wurden (RIS Justiz RS0043644 [T4]). Der Rechtsmittelwerber muss zumindest eine erhebliche Rechtsfrage für eine sachliche Erledigung seines Rechtsmittels aufwerfen (RIS Justiz RS0080388, RS0048272).
Der vorliegende Revisionsrekurs der Beklagten erschöpft sich in der Ausführung von Argumenten, aus denen sie ihren Anspruch auf die vom Erstgericht verweigerte Beschlussausfertigung ableiten will. Dabei wird übersehen, dass das Rekursgericht diesen Anspruch ohnedies (wenn auch mit anderer rechtlicher Begründung) bejaht und nur die abgesonderte Anfechtbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung verneint hat. Gegen die letztere Begründung wendet sich der Revisionsrekurs allerdings nicht, sodass er keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag.