OGH vom 17.04.2020, 8Ob18/20k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr.
Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Tarmann-Prentner, Mag. Korn, Dr. Stefula und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj E*****, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters H*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 44 R 416/19t-152, mit dem dem Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom , GZ 6 PS 124/14i-144, nicht Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.
Text
Begründung:
Der Minderjährige ist der Sohn von H***** und V*****. Beide Elternteile habe jeweils die Übertragung der alleinigen Obsorge für den Minderjährigen beantragt.
Der Vater hat zuletzt mehrfach der Aufforderung, mit dem Minderjährigen zur Befundaufnahme zu der vom Gericht bestellten Sachverständigen zu kommen, nicht Folge geleistet.
Das verhängte daraufhin über den Vater eine Geldstrafe von 300 EUR.
Das gab dem Rekurs des Vaters gegen diesen Beschluss nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters, der nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt ist.
1. Bei Beschlüssen, mit denen über einen Verfahrensbeteiligten eine Geldstrafe nach § 79 AußStrG verhängt wird, ist der Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (Konformatbeschlüsse) nicht anzuwenden (RISJustiz RS0124331 [T1]).
2. Gegenstand einer Geldstrafenverhängung ist nicht nur der Geldwert des Strafbetrags, sondern auch die Bestrafung als solche (vgl RS0008617). Damit handelt es sich bei einer Geldstrafe um einen Gegenstand, der im Sinn des § 62 Abs 3 und 4 AußStrG nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (vgl auch RS0109789 [T16]). Ein Revisionsrekurs in dieser Angelegenheit ist daher wertunabhängig nach Maßgabe des § 62 Abs 1 AußStrG zu behandeln.
Der Rekurs des Vaters ist daher nicht absolut unzulässig.
3. Nach § 6 AußStrG muss die Partei im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten sein. Da der Revisionsrekurs vom Vater selbst eingebracht wurde, ist der Akt dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zur Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt oder Notar zurückzustellen. Auf den vom Vater bereits gestellten Verfahrenshilfeantrag wird hingewiesen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:0080OB00018.20K.0417.000 |
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