OGH vom 22.09.2016, 12Os78/16m

OGH vom 22.09.2016, 12Os78/16m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Beran als Schriftführer in der Strafsache gegen Steven B***** wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 37 Hv 141/15t des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde der Dolmetscherin Mag. Heidelinde H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom , AZ 7 Bs 121/16a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Oberlandesgericht Innsbruck die Gebühren der Dolmetscherin Mag. Heidelinde H***** für deren Übersetzungstätigkeit im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung am hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 32 Abs 1 iVm § 53 Abs 1 GebAG) für eine begonnene Stunde, Gebühr für Mühewaltung (§ 54 Abs 1 Z 3 GebAG) für eine halbe Stunde sowie Stempel- und Postgebühr (§ 31 Abs 1 Z 5 iVm § 53 Abs 1 GebAG) antragsgemäß. Das Mehrbegehren von 7,56 Euro, geltend gemacht für die Anreise mit dem eigenen PKW (18 km), sowie von 1,80 Euro Parkgebühren wurde abgewiesen. Diesbezüglich verwies das Oberlandesgericht darauf, dass sich das Büro der Dolmetscherin in unmittelbarer Nähe zum Gerichtsgebäude befinde und sie unter dieser Adresse geladen wurde, weshalb die Reisekosten inklusive der Parkgebühren nicht zu vergüten seien (BS 2).

Gegen die Abweisung richtet sich die rechtzeitige und zulässige (§ 54 Abs 1 GebAG iVm § 41 Abs 1 GebAG) Beschwerde der Dolmetscherin, die einwendet, sie sei am nur wegen der bereits für 8:50 Uhr anberaumten Verhandlung am Oberlandesgericht von ihrer Wohnung zum „Landesgericht/Büro“ gefahren und habe wegen einer unmittelbar nachfolgenden Ladung am Bundesverwaltungsgericht, die sich sonst „zeitlich voraussichtlich nicht ausgegangen“ wäre, den eigenen PKW benutzt.

Rechtliche Beurteilung

Der Ersatz der notwendigen Reisekosten des Dolmetsch bezieht sich auf die Strecke zwischen dem Ort seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem wo der Dolmetsch die Reise antreten oder beenden muss (§§ 6 Abs 1, 28 Abs 2 iVm §§ 27 Abs 1, 53 Abs 1 GebAG). Da der Dolmetscherin Mag. H***** die Benachrichtigung ihrer Bestellung samt Ladung für die Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Innsbruck am an der Anschrift ihrer in unmittelbarer Nähe zum Gerichtsgebäude gelegenen Arbeitsstätte zugestellt und ihr somit dort der gerichtliche Auftrag zur Übersetzungsleistung erteilt wurde, ist dieser Ort der maßgebliche Ausgangspunkt bei der Gebührenbestimmung gemäß §§ 27 f (und § 32) GebAG. Sollte – wie hier – die dem Gericht von dieser bekannt gegebene Anschrift ausnahmsweise nicht der maßgebliche Ausgangspunkt sein, so hätte sie das Gericht vor Antritt der Reise darauf hinzuweisen gehabt, widrigenfalls insoweit kein Gebührenanspruch besteht (vgl EFSlg 115.619; Feil , GebAG 7 § 27 Rz 3; siehe auch Krammer/Schmidt GebAG 3 § 27 E 6 und 8).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0120OS00078.16M.0922.000