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OGH vom 28.06.2016, 8Ob18/16d

OGH vom 28.06.2016, 8Ob18/16d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, den Hofrat Dr. Brenn und die Hofrätinnen Dr. Korn und Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des A***** P*****, vertreten durch Dr. Werner Schwarz KG, Rechtsanwalt in Oberpullendorf, gegen die Antragstellerin M***** L*****, vertreten durch Mag. Thomas Rosecker, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen Übermittlung eines Auszugs aus dem Anmeldungsverzeichnis, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom , GZ 13 R 109/15z 81, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 252 IO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 108 Abs 2 zweiter Satz IO können die Gläubiger beglaubigte Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis verlangen, in das gemäß § 108 Abs 1 IO das Ergebnis der Prüfungsverhandlung einzutragen ist.

Hier hat die Antragstellerin, die einen vollstreckbaren Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis über die von einer Bank angemeldete, im Schuldenregulierungsverfahren anerkannte Forderung begehrte, die Einlösung dieser Forderung behauptet. Das Rekursgericht hat den Forderungsübergang und damit die Gläubigerstellung der Antragstellerin als bescheinigt erachtet und auf dieser Grundlage ihrem Antrag stattgegeben.

Der Schuldner geht selbst davon aus, dass die Antragstellerin und er als Mitschuldner der Bank für die in Rede stehende Forderung gehaftet haben und dass die Antragstellerin die Forderung beglichen hat. Er leitet allerdings aus dem zwischen der Antragstellerin und ihm bestehenden Innenverhältnis ab, dass die Antragstellerin allein zahlungspflichtig sei und daher aus rechtlichen Überlegungen in Wahrheit keine Einlösung bzw kein Forderungsübergang vorliege. Das Rekursgericht vertrat hingegen die Auffassung, dass unter den gegebenen Umständen der behauptete Forderungsübergang hinreichend bescheinigt sei und das Insolvenzgericht die Einwände aus dem Innenverhältnis zwischen der Antragstellerin und dem Schuldner im Zusammenhang mit einem Antrag nach § 108 Abs 2 IO nicht zu prüfen habe. Diese Rechtsauffassung ist nicht zu beanstanden. Für seine Einwände stehen dem Schuldner entsprechende Rechtsbehelfe, auch im Rahmen eines allfälligen Exekutionsverfahrens, zur Verfügung. Im vorliegenden Verfahren wurden sie vom Rekursgericht zu Recht nicht geprüft.

Entgegen der Rechtsansicht des Schuldners stellt sich damit im Anlassfall keine erhebliche Rechtsfrage (RIS Justiz RS0042656).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0080OB00018.16D.0628.000