VfGH vom 29.11.2010, B307/09
19221
Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versetzung und Verwendungsänderung eines Postbeamten; keine willkürliche Annahme eines wichtigen dienstlichen Interesses an der qualifizierten Verwendungsänderung aufgrund eines Mangels an Führungsqualität
Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer steht in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist gemäß § 17 Abs 1 und § 17 Abs 1a Z 1 Poststrukturgesetz - PTSG auf die Dauer seines Dienststandes der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen; seine Dienststelle ist die Paketlogistik Österreich, Regionalleitung West, Paketverteilzentrum 5005 Wals bei Salzburg. Seit ist der Beschwerdeführer in die Verwendungsgruppe PT 6 ernannt.
Ab wurde der Beschwerdeführer dauernd auf einem Arbeitsplatz "Gruppenleiter Paket/Logistik", Verwendungsgruppe PT 3, höher verwendet. Hiefür gebührten ihm gemäß § 106 Gehaltsgesetz 1956 eine Verwendungszulage von PT 6 auf PT 3 und gemäß § 105 leg.cit. eine Dienstzulage der Dienstzulagengruppe 2 der Verwendungsgruppe PT 3.
Im November 2004 wurde der Beschwerdeführer (offenbar mit Weisung) von dieser höherwertigen Tätigkeit abberufen. Nachdem sich der Beschwerdeführer mit an die "Österr. Post AG, Regionalleitung-KEP", adressiertem Schreiben vom "mit
der unterwertigen Verwendung von PT 3/2 ... auf PT 8 ... mit Wirkung
unter Beibehaltung [der] derzeitigen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung einverstanden" erklärt hatte, wurde er ab auf dem Arbeitplatz "Fachlicher Hilfsdienst/Logistik", Verwendungsgruppe PT 8, tatsächlich verwendet. Die Dienst- und Verwendungszulage von PT 6 auf PT 3/2 wurde dem Beschwerdeführer weiter ausgezahlt.
Mit Schreiben der Dienstbehörde vom wurde dem Beschwerdeführer die Absicht mitgeteilt, seine dauernde Höherverwendung gemäß § 40 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 auf dem Arbeitsplatz "Gruppenleiter Paket/Logistik", Verwendungsgruppe PT 3 mit der Dienstzulagengruppe 2 der Verwendungsgruppe PT 3, bei der Organisationseinheit Paketlogistik Region West, Verteilzentrum 5005 Salzburg, mit Ablauf des zu beenden und ihn ab dauernd auf dem Arbeitsplatz "Mithilfe/Logistik", Verwendungsgruppe PT 6, bei der genannten Organisationseinheit zu verwenden. Dabei wurde u.a. darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer für den Arbeitsplatz "Gruppenleiter Paket/Logistik" als nicht geeignet erwiesen habe, weshalb er mit seiner ausdrücklichen Zustimmung seit auf dem Arbeitsplatz "Fachlicher Hilfsdienst/Logistik", Verwendungsgruppe PT 8, eingesetzt worden sei; eine seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechende Verwendung sei damals mangels eines geeigneten freien Arbeitsplatzes nicht möglich gewesen; ab stehe im Bereich Paketlogistik Region West, Verteilzentrum 5005 Salzburg, ein freier Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 6, "Mithilfe/Logistik", zur Verfügung, der der dienstrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers entspreche und für den er die entsprechenden Anforderungen erfülle.
Gegen die geplante Maßnahme erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Einwendungen, in denen er seine mangelnde Eignung für den Arbeitsplatz "Gruppenleiter Paket/Logistik" bestritt und auf einen dem Personalamt vorliegenden "Vertrag" hinwies, der seiner Zustimmung zur unterwertigen Verwendung auf dem Arbeitplatz "Fachlicher Hilfsdienst/Logistik", Verwendungsgruppe PT 8, zu Grunde liege und der ihm die dauernde Höherverwendung in PT 3/2 garantiere.
Die Dienststelle des Beschwerdeführers gab zu diesen Einwendungen mit Schreiben vom eine Stellungnahme ab, in der sie als Grund der unterwertigen Verwendung des Beschwerdeführers angab, dass "trotz Gruppenleiter-Besprechungen und Einzelgesprächen die erwartete und geforderte Arbeitsleistung nicht gegeben war", wobei auf eine der Stellungnahme beigelegte "Zusammenfassung der Erkenntnisse der Gruppenführung 5 u. 6" verwiesen wurde (in dieser wird u.a. angeführt: "große Unruhe und Hektik in der Mannschaft", "[Gruppenleiter] wurde[n] Ohrfeigen angedroht", "[Gruppenleiter] wurde von der Gruppe nicht akzeptiert", "Resignation machte sich in der Gruppe breit"); es seien "betriebliche Probleme gelöst worden,
die ... durch die Nicht-Erbringung der Arbeitsleistung des
[Beschwerdeführers] entstanden sind"; weiters verneinte die Dienststelle das Vorliegen einer Zusage bzw. schriftlichen Vereinbarung, die dem Beschwerdeführer eine dauernde Höherverwendung auf einem Arbeitsplatz PT 3/2 garantiere.
Dazu gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom neuerlich eine Stellungnahme ab.
In weiterer Folge erging ein an den Beschwerdeführer gerichteter, mit datierter Bescheid des Personalamtes Salzburg der Österreichischen Post AG, in dem Folgendes verfügt wird:
"Gemäß § 40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 werden Ihre
dauernde Höherverwendung auf dem Arbeitsplatz 'Gruppenleiter
Paket/Logistik' ... Verwendungsgruppe PT 3 mit der Dienstzulage der
Dienstzulagengruppe 2 der Verwendungsgruppe PT 3 sowie Ihre dauernde
unterwertige Verwendung auf dem Arbeitsplatz 'Fachlicher
Hilfsdienst/Logistik' ... Verwendungsgruppe PT 8, mit Ablauf des
beendet, und Sie werden ab dauernd
auf dem Arbeitsplatz 'Mithilfe/Logistik' ... Verwendungsgruppe PT 6,
wie bisher bei der Paketlogistik Österreich, Regionalleitung West, Paketverteilzentrum 5005 Wals bei Salzburg, verwendet."
2. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde, soweit sie sich gegen die Verwendungsänderung richtete (soweit sie sich gegen die Einstellung der Verwendungs- und Dienstzulage richtete und in eventu die Gewährung einer ruhegenussfähigen Ergänzungszulage begehrte, wurde die Berufung gemäß § 6 Abs 1 AVG an die zuständige Dienstbehörde weitergeleitet), mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (im Folgenden: Berufungskommission) vom abgewiesen.
Begründend wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Nach § 38 Abs 2 BDG in Verbindung mit § 40 Abs 2 BDG ist eine qualifizierte Verwendungsänderung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der Berufungskommission ist das für eine Versetzung/qualifizierte Verwendungsänderung erforderliche wichtige dienstliche Interesse ausschließlich nach objektiven Merkmalen und nicht danach zu beurteilen, inwieweit der Beamte diese Momente schuldhaft herbeigeführt hat (, VwSlg. 10.386/A; BerK , GZ 1/8-BK/96). Erfüllt ein Beamter die in seine Amtsführung gesetzten Erwartungen nicht oder ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr hinreichend, und führt gerade dieser Mangel an Führungsqualität zu einem erheblichen Spannungsverhältnis innerhalb der Dienststelle, dann kann die Versetzung unbeschadet der disziplinären Ahndung nach Lage des Falles eine zulässige Personalmaßnahme sein, um diesen Konflikt zu lösen ( Zl. 92/12/0130; BerK , GZ 98/55-BK/00 uva.). Zielrichtung des Versetzungsverfahrens ist vor allem das Interesse an der Aufrecherhaltung eines geordneten Dienstbetriebes. Eine allfällige Versetzung/Verwendungsänderung ist als objektiv notwendige Maßnahme zur Sicherstellung eines geordneten Dienstbetriebes zu sehen.
Das vom Gesetzgeber aufgestellte Erfordernis des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses verpflichtet jedoch die Dienstbehörde, in einem ordnungsgemäß durchgeführten Verfahren jene Tatsachen objektiv festzustellen, die den Schluss rechtfertigen, die Tatbestandsvoraussetzung nach § 38 Abs 2 BDG sei erfüllt, weil nur auf diese Weise der Schutz des Beamten gegen unkontrollierbare subjektive Meinungen seiner Vorgesetzten, Kollegen[,] aber auch Mitarbeiter sichergestellt ist (; BerK , GZ 24/7-BK/99 uva.).
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles ist vorrangig, ob ein wichtiges dienstliches Interesse für die Abberufung des BW [Berufungswerber; Beschwerdeführer im verfassungsgerichtlichen Verfahren] von der höhenwertigen Verwendung in der VGr PT 3/2 vorliegt.
Wenngleich die Dienstbehörde ... das wichtige dienstliche
Interesse an der vorgenommenen Personalmaßnahme vorrangig mit der Beendigung der mittlerweile seit November 2004 tatsächlich gegebenen unterwertigen Verwendung des BW und in der Zuweisung eines seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatzes begründet hat, ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheids in seiner Gesamtheit, dass Grund für die Abberufung des BW von seiner höherwertigen Verwendung der von der Behörde im Hinblick auf die im Bescheid zitierten Verfahrensergebnisse als offenkundig unterstellte Umstand ist, dass sich der BW für den höherwertigen Arbeitsplatz als Gruppenleiter als nicht geeignet erwiesen hat. Dieser Umstand, dessen Erörterung sich wie ein roter Faden durch das gesamte Verfahren zieht und der auch von der Behörde der Entscheidung zugrunde gelegt wird, stellt daher - wie dem angefochtenen Bescheid in seiner Gesamtheit zu entnehmen ist - das wichtige dienstliche Interesse am Abzug des BW von seinem höherwertigen Arbeitsplatz als Gruppenleiter dar. Dies erkennt auch der BW, der die Annahme der Dienstbehörde, er habe sich für den Arbeitsplatz als Gruppenleiter als nicht geeignet erwiesen, in seiner Berufung bekämpft.
Für die Berufungskommission ergibt sich aber aus dem umfangreichen aktenkundigen Schriftverkehr und den Sachverhaltsdarstellungen mit hinreichender Deutlichkeit, dass die bekämpfte Annahme der Dienstbehörde zutrifft und tatsächlich ein wichtiges dienstliches (betriebliches) Interesse am Abzug des BW von seinem (höherwertigen) Arbeitsplatz als Gruppenleiter zu bejahen ist. In den Stellungnahmen der vorgesetzten Dienststelle und der Vorgesetzten des BW wird klar und nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht, dass der BW auf dem höherwertigen Arbeitsplatz als Gruppenleiter die vom Dienstgeber erwarteten Koordinations- und Führungsaufgaben nicht mehr hinreichend erfüllt hat und dieser Mangel an Führungsqualität zu erheblichen Reibungsverlusten und Spannungen innerhalb der Dienststelle geführt hat. Die dem BW angelasteten Vorkommnisse und Fehlleistungen wurden im Detail in der Sachverhaltsdarstellung des Regionalleiters vom sowie in der 'Zusammenfassung der Erkenntnisse Gruppenführung 5 und 6' ... aufgelistet und dem BW im Rahmen des Parteiengehörs vorgehalten. Der BW hat zwar in seinen Stellungnahmen wie auch in seiner Berufung bestritten, den Anforderungen des Arbeitsplatzes als Gruppenleiter nicht entsprochen zu haben[,] und hat als Ursache für die aufgezeigten Missstände die 'damals herrschenden betrieblichen und personellen Probleme bis zum September 2008' verantwortlich gemacht. Soweit er nähere Ausführungen macht, knüpft er an einzelne (teilweise auch nebensächliche) Details der im Schriftverkehr aufgezeigten Umstände an und kann damit von vornherein den aus dem gesamten Verfahren deutlich hervortretenden Eindruck, er sei durch die damals von ihm ausgeübte Aufgabe überfordert gewesen, nicht entkräften. Vielmehr stellt gerade die Fixierung seiner Ausführungen auf einzelne Details und das Fehlen einer schlüssigen Gegendarstellung zu den wiederholt im Verfahren aufgezeigten Anzeichen einer Überforderung des BW eine weitere Bekräftigung der Annahmen der Dienstbehörde dar. Nach Ansicht der Berufungskommission liegen daher objektiv betrachtet hinreichend konkretisierte Tatsachen vor, die ein wichtiges dienstliches (betriebliches) Interesse an der Abberufung des BW von diesem Arbeitsplatz begründen. Schließlich kann auch die relativ zeitnah erfolgte Einverständniserklärung des BW zu einer unterwertigen Verwendung vom - wenn auch unter der Bedingung der Beibehaltung seiner derzeitigen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung - als Einsicht des BW in die betriebliche Notwendigkeit seiner Abberufung gesehen werden. Die Abberufung des BW vom höherwertigen Arbeitsplatz als Gruppenleiter ist daher im Ergebnis zu Recht erfolgt.
Dem BW war daher ein neuer Arbeitsplatz zuzuweisen. Die Dienstbehörde ist lediglich verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsogepflicht von mehreren Möglichkeiten die für den BW schonendste zu wählen (BerK , GZ 15/10-BK/98, , GZ 94/13-BK/04, , GZ 1/9-BK/06).
Einen Rechtsanspruch, nach Auflassung eines Arbeitsplatzes bzw. nach Abzug von einer höherwertigen Verwendung[,] als der Bedienstete ernannt ist (hier: Höherverwendung in PT 3/2)[,] auf dem neuen Arbeitsplatz wieder in der gleichen Weise (mit gleicher Einstufung) verwendet zu werden, sieht das Gesetz nicht vor. Jedenfalls zu beachten ist nur die durch die Ernennung begründete Einstufung (hier PT 6). Diesem Erfordernis hat die Dienstbehörde durch die Zuweisung eines der Ernennung des BW entsprechenden Arbeitsplatzes entsprochen. Mangels Ernennung in die Verwendungsgruppe PT 3/2 durfte der BW auch nicht darauf vertrauen, dass er in Hinkunft ständig auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 3/2 verwendet wird. Nach ständiger Judikatur gibt es weder ein Recht auf Ernennung noch auf Beibehaltung der höherwertigen Verwendung (BerK , GZ 114/13-BK-06; , GZ 60/12-BK/07; , VfSlg. 6806/1973, 7843/1976, 8558/1979).
Den Einwendungen des BW, dass ihm Arbeitsplätze in PT 3/2 anzubieten gewesen wären bzw. dass er weiterhin einen Arbeitsplatz in PT 3/2 inne haben müsse, ist zu entgegnen, dass die vorgesetzte Dienststelle im Schreiben vom - auf Anfrage der Dienstbehörde - eine Wiederverwendung des BW als Gruppenleiter schon wegen der festgestellten Nichteignung definitiv ausgeschlossen habe, derzeit aber auch kein freier Arbeitsplatz in PT 3/2 frei sei. Ein Arbeitsplatz in PT 3/2 scheidet daher als schonendste Variante für den BW aus.
Soweit sich der BW auf eine Vereinbarung beruft, die ihm die dauernde Höherverwendung in PT 3/2 garantiert habe, ist ihm zu entgegnen, dass Zusagen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nur insoweit Rechtswirksamkeit haben können, als sie eine öffentlich-rechtliche Grundlage bzw. Deckung im Dienstrecht haben. Da die einschlägigen Bestimmungen des BDG nichts Entsprechendes vorsehen, kommt derartigen Zusagen bzw. Vereinbarungen, von wem immer sie allenfalls gegeben worden sind, grundsätzlich keine Rechtswirksamkeit zu (BerK , GZ 46/7-BK/99; , GZ 96/8-BK/02 uva.)."
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie auf ein faires Verfahren behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
Der Beschwerdeführer bringt dazu im Wesentlichen Folgendes vor:
"...1. Verletzung des Gleichheitssatzes (Art7 Abs 1 B[-]VG, Art 2 StGG).
... Für das Vorgehen ... der Berufungskommission findet sich
im Gesetz keinerlei Rechtsgrundlage. Es ist unerfindlich, woraus ... die Berufungskommission ihre Befugnis zu der von ihr gewählten Vorgehensweise ableitet. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer schlechter gestellt wurde als andere Beamte, die der österreichischen Post AG zum Dienst zugeteilt wurden. Der Beschwerdeführer übt ... dieselbe Tätigkeit [aus] und deckt denselben Aufgabenbereich ab wie
z. B. Herr ... H[,] Logistikzentrum 5005 Wals,
Paket/Logistik/Österreich. Herr H bekommt jedoch unter den gleichen Voraussetzungen nach wie vor die Entlohnung für die Verwendungsgruppe 3, Dienstzulagengruppe 2.
Weiters werden bei anderen Beamten im Bundesdienst zuerst gem. den Bestimmungen des BDG zu den §§81 bis 85 und 87 bis 89 BDG Leistungsfeststellungen durchgeführt, um eben die Leistung der Beamten entsprechend bestimmen zu können. Dies wurde beim Beschwerdeführer nicht gemacht. Dem entgegen wurden nur Gruppenleiter- und Einzelgespräche bzw. subjektive Mängellisten als Beurteilungskriterien herangezogen.
Hierbei handelt es sich um eine qualifizierte
Rechtswidrigkeit. Willkür liegt ... im gegenständlichen Fall [wegen]
der Nichtanwendung der Bestimmungen für die Leistungsfeststellung [vor].
Abgesehen davon liegt auch deshalb ein willkürliches
Verhalten der Behörde vor, ... da der Beschwerdeführer mit Schreiben
vom zum Beweis seines Vorbringens mehrmals den Zeugen
(Gruppenleiter) ... H, Logistikzentrum 5005 Wals,
Paket/Logistik/Österreich zum Beweis anbot und dieser bis dato im gesamten Verfahren weder befragt noch zu einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert wurde.
Ebensowenig wurde im bisherigen Verfahren auf die Einw[ä]nde des Beschwerdeführers hinsichtlich der anzuwendenden Leistungsfeststellung - die eigens im BDG für solche Fälle geregelt wurde - eingegangen.
Wenn die Berufungskommission ... feststellt[,] 'für die
Berufungskommission ergibt sich aber aus dem umfangreichen aktenkundigen Schriftverkehr und den Sachverhaltsdarstellungen mit hinreichender Deutlichkeit, dass die bekämpfte Annahme der Dienstbehörde zutreffe und tatsächlich ein wichtiges dienstliches betriebliches Interesse im Abzug des Beschwerdeführers von seinem Arbeitsplatz als Gruppenleiter zu bejahen sei'[,] so verkennt diese die Rechtslage insoweit, als die Bestimmungen für die Leistungsfeststellung gem. den §§81 bis 85 und 87 bis 89 BDG heranzuziehen gewesen wären und handelte dadurch willkürlich.
Wenn die Berufungskommission weiters ausführt[,] 'dass gerade die Fixierung seiner Ausführungen auf einzelne Details und das Fehlen einer schlüssigen Gegendarstellung zu den wiederholt im Verfahren aufgezeigten Anzeichen einer Überforderung des Beschwerdeführers eine weitere Bekräftigung der Annahme der Richtigkeit der dienstbehördlichen Annahme sei'[,] so ist dies ebenfalls nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen
Verfahren bereits einen Beweis angeboten hat ... und dieser Beweis
weder durch die Behörde 1. Instanz noch durch die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt aufgegriffen wurde. Hätte man den namhaft gemachten Zeugen befragt, so hätte sich herausgestellt, dass dieser unter den selben Voraussetzungen und unter den selben Tätigkeiten und hinsichtlich des gleichen Umfeldes nach wie vor die Verwendung in PT 3/2 weiter bezahlt bekommt. Weiters hätte dieser Zeuge auch
bestätigen können, dass die Begründung der ... Behörde ... teilweise
nicht den Tatsachen entspr[icht,] und hätte dieser weiters bestätigen können, dass ihm aufgrund der Vorfälle, welche vom Unternehmen österreichische Post AG zu verantworten waren, im Juli 2008 erst Unzulänglichkeiten mit neuen Richtlinien für Betriebsabläufe und neu[e]n klaren Prozessschritten geordnet wurden, was bereits im Oktober 2008 erkennbare Verbesserungen gezeigt hat. Es war sohin keinesfalls in der Person des Beschwerdeführers gelegen, dass es
Probleme gab. Der namhaft gemachte... Zeuge... hätte bestätig[en]
können, dass eben vor den erlassenen Richtlinien es keine Möglichkeit gab[,] sich an Vorgaben zu orientieren[,] und sohin betriebliche... Probleme nun auf den Beschwerdeführer abgewälzt werden.
Es wurde quasi eine Leistungsfeststellung nach eigenen Vorstellungen beim Beschwerdeführer durchgeführt[,] ohne die Bestimmungen der Leistungsfeststellung des BDG auf ihn anzuwenden. Bei anderen Bundesbeamten wird die gesetzlich vorgesehene Leistungsfeststellung nach dem BDG durchgeführt.
...2. Einriff ins Eigentum/Eigentumsbeschränkung:
Durch die rechtswidrige Verwendungsänderung von PT 3/2 auf PT 6 wird/wurde das Einkommen des Beschwerdeführers um ca. € 600,00 monatlich reduziert, was einen Eingriff ins Eigentum[,] sohin eine Eigentumsbeschränkung bedeutet, welche weder im öffentlichen
Interesse ist, noch verhältnismäßig ist. ... Der Beschwerdeführer
war/ist willens und hatte/hat die Fähigkeiten[,] nach wie vor seine Verwendung in PT 3/2 auszuüben.
Der Bescheid erging gesetzlos, da offensichtlich eine Leistungsfeststellung nach eigenen Vorstellungen durchgeführt wurde, welche jedenfalls mit den dafür vorgesehenen Bestimmungen des Beamtendienstrechtsgesetzes nicht das Geringste zu tun haben. Die Abberufung von der bestehenden Höherverwendung bzw. auch d[ie] Tatsache, dass dem Beschwerdeführer kein seiner dauernden Höherverwendung entsprechende[r] Arbeitsplatz angeboten wurde, lassen diesen nun unverschuldet in eine finanzielle Härtesituation kommen, obwohl sich er und seine Familie darauf einstellen durften, dass er weiterhin in PT 3/2 höher verwendet wird. Abgesehen davon wurde der Beschwerdeführer seit entsprechend höher verwendet und wurde dieser erst 3 Jahre danach von der Höherverwendung abberufen. Man hatte sohin mit dem Beschwerdeführer 3 Jahre keine Probleme und war es in diese[m] Zeitraum auch im allgemeinen Interesse[,] ihn höher zu verwenden. Die Gehaltseinbu[ß]en des Beschwerdeführers hinsichtlich der rechtswidrigen Verwendungsänderung stehen somit in keinem Verhältnis zum Grundrechtsschutz des Eigentums. Abgesehen davon kann nicht erblickt werden, warum die Eigentumsbeschränkung verhältnismäßig sein soll bzw. durch welches allgemeine Interesse diese gerechtfertigt sein soll.
...3. Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren:
Aufgrund des ... Rechts auf ein faires Verfahren ist der
Grundsatz, dass den Parteien ... ausreichende, angemessene und
gleiche Gelegenheit zur Stellungnahme in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht gegeben werden muss und dass nicht eine Partei
gegenüber einer anderen ... benachteiligt werden darf. Dies ist
jedoch dadurch geschehen, dass der vom Beschwerdeführer genannte
Zeuge ... H im gegenständlichen Verfahren zur Sache nicht befragt
wurde."
4. Die Berufungskommission als die im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie mit näherer Begründung die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Beschwerdeführer erstattete eine Replik, in der er u.a. neuerlich darauf hinweist, dass der Personalmaßnahme eine Leistungsfeststellung durch die Behörde vorausgehen hätte müssen. Er verweist dabei auf die dem § 38 Abs 3 Z 3 BDG 1979 zu Grunde liegenden Gesetzesmaterialien (Erläut. zur RV des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, 1577 BlgNR 18. GP, 157), denen zufolge die Dienstbehörde durch § 38 Abs 3 Z 3 BDG 1979 "im Falle einer negativen Leistungsfeststellung (§81 Abs 1 Z 3 BDG 1979) eines Beamten außer der Möglichkeit nach § 82 Abs 2 BDG 1979, nämlich den Beamten auf seinem bisherigen Arbeitsplatz zu belassen und ein neuerliches Leistungsfeststellungsverfahren durchzuführen, eine weitere Handlungsmöglichkeit [erhält]. Diese besteht darin, einem negativ beurteilten Beamten die Chance zur Verbesserung seiner Leistung auf einem anderen Arbeitsplatz in seiner oder einer anderen Dienststelle einzuräumen." Daraus sei nach Ansicht des Beschwerdeführers zu schließen, dass "es einer Leistungsfeststellung als Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmung des § 38 BDG bedarf".
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Zur maßgeblichen Rechtslage
1.1. Die §§17 und 17a PTSG, BGBl. 201/1996, § 17 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I 71/2003, § 17a in der Fassung BGBl. I 96/2007, lauten - auszugsweise - wie folgt:
"Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger
§17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen.
...
(1a) Die gemäß Abs 1 zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich
1. der Gebühren Info Service GmbH oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft beschäftigt sind, letzterer,
...
auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. ...
(2) ...
(3) Zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde werden folgende nachgeordnete Personalämter eingerichtet:
...
5. Salzburg für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft im Land Salzburg;
...
(4) ...
(5) ...
(6) ...
(6a) ...
(7) ...
(7a) ...
(7b) ...
(7c) ...
(8) ...
(9) ...
(9a) ...
(10) § 41c des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gilt mit der Maßgabe, dass für die einem Unternehmen nach Abs 1a Z 1 bis 3 zugewiesenen Beamten jeweils eigene Senate einzurichten sind, deren als Vertreter des Dienstgebers bestellte Senatsmitglieder dem jeweiligen Unternehmen zugewiesene Beamte sein müssen. Diese Senatsmitglieder sollen nach Möglichkeit rechtskundige Beamte der Verwendungsgruppen PT1 oder PT2 sein."
"Dienstrecht für Beamte
§17a. (1) Für die gemäß § 17 Abs 1a zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen unberührt.
(2) ...
(3) ...
(4) ...
(5) ...
(6) ...
(7) ...
(8) Betriebe im Sinne des § 4 Abs 1 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 326/1996, gelten als Dienststellen im Sinne des § 273 Abs 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 [nunmehr: § 278 Abs 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 in der Fassung BGBl. I 127/1999].
(9) In Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß § 17 Abs 1a zugewiesenen Beamten gelten auch betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe).
(9a) ...
(10) ...
(11) ...
(12) ..."
1.2. Die §§38, 40, 41a und 41c BDG 1979, BGBl. 333, § 38 in der Fassung BGBl. I 1998/123, § 40 in der Fassung BGBl. 550/1994, § 41a in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I 130/2003, § 41c in der Fassung BGBl. 43/1995, lauten - auszugsweise - wie folgt:
"Versetzung
§38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
...
3. wenn der Beamte nach § 81 Abs 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat ...
...
(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist - ausgenommen in den
Fällen des Abs 3 Z 3 ... - unzulässig, wenn sie für den Beamten einen
wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.
(5) ...
(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
(8) Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren."
"Verwendungsänderung
§40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. ...
(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder
3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.
(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.
(4) ..."
"Berufungskommission
§41a. (1) Beim Bundeskanzleramt ist eine Berufungskommission einzurichten ...
(2) ...
(3) ...
(4) ...
(5) ...
(6) (Verfassungsbestimmung) Die Berufungskommission entscheidet über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide in Angelegenheiten der §§38, 40 ..."
"Berufungssenate
§41c. (1) Die Berufungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Vorsitzenden der Berufungskommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und je einem Vertreter des Dienstgebers und der Dienstnehmer als weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören.
(2) Das als Vertreter des Dienstgebers bestellte Senatsmitglied muß dem Ressort des Berufungswerbers angehören.
(3) ..."
2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften (zu den §§38, 40 BDG 1979 vgl. VfSlg. 14.573/1996, 16.336/2001 mwH) und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.
Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (zB VfSlg. 5491/1967, 6404/1971, 6471/1971, 8808/1980, 14.573/1996 uva.).
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002). Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (VfSlg. 9561/1982, 14.573/1996).
Keiner dieser Mängel liegt jedoch hier vor.
Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass das Ermittlungsverfahren mit einem in die Verfassungssphäre reichenden - und nur darauf kommt es hier an! - Mangel behaftet wäre; auch kann weder von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage noch von denkunmöglicher Gesetzesanwendung die Rede sein.
Wenn sich für die Berufungskommission "aus dem umfangreichen aktenkundigen Schriftverkehr und den Sachverhaltsdarstellungen mit
hinreichender Deutlichkeit [ergibt], dass ... ein wichtiges
dienstliches (betriebliches) Interesse am Abzug des [Beschwerdeführers] von seinem (höherwertigen) Arbeitsplatz als Gruppenleiter zu bejahen ist", so ist dies im vorliegenden Beschwerdefall mit Blick auf die Aktenlage nicht geradezu denkunmöglich. Gestützt auf diese gelangte die Berufungskommission nachvollziehbar zur Auffassung, dass "objektiv betrachtet hinreichend konkretisierte Tatsachen" vorlägen, die ein wichtiges dienstliches (betriebliches) Interesse an der qualifizierten Verwendungsänderung des Beschwerdeführers begründeten. Im Besonderen ist auch die auf die einschlägige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 12.102/1989) gestützte Auffassung der Berufungskommission, dass der Beschwerdeführer mangels Ernennung in die Verwendungsgruppe PT 3/2 nicht darauf vertrauen habe dürfen, in Hinkunft ständig auf einem Arbeitsplatz der genannten Verwendungsgruppe verwendet zu werden, nicht als denkunmöglich zu bewerten.
Die auf die dem § 38 Abs 3 Z 3 BDG 1979 zu Grunde liegenden Gesetzesmaterialien gegründete Behauptung des Beschwerdeführers, der von ihm bekämpften Personalmaßnahme hätte ein Leistungsfeststellungsverfahren vorausgehen müssen, geht schon deshalb ins Leere, weil sich der angefochtene Bescheid nicht auf § 38 Abs 3 Z 3, sondern auf § 40 Abs 2 iVm § 38 Abs 2 BDG 1979 stützt (vgl. die oben, unter Pkt. I.2. wiedergegebene Begründung des bekämpften Bescheides; dass dessen Spruch § 40 leg.cit. nicht anführt, begründet keine Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes, vgl. VfSlg. 16.959/2003); die Berufungskommission ist in der bekämpften Entscheidung auf der Grundlage von Stellungnahmen der Dienststelle und der Vorgesetzten des Beschwerdeführers von der keinesfalls als unvertretbar zu qualifizierenden Auffassung ausgegangen, dass der Mangel an Führungsqualität - und nicht der in einer Leistungsfeststellung nach § 81 BDG 1979 zu beurteilende Leistungserfolg - des Beschwerdeführers "zu erheblichen ... Spannungen innerhalb der Dienststelle" geführt habe, was ein wichtiges dienstliches Interesse an der Verwendungsänderung des Beschwerdeführers iSd § 40 Abs 2 iVm § 38 Abs 2 BDG 1979 begründe.
Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, dass bei
"anderen Bundesbeamten ... die gesetzlich vorgesehene
Leistungsfeststellung nach dem BDG durchgeführt [wird]" und dass ein anderer derselben Dienststelle wie der Beschwerdeführer zugeteilte - und vom Beschwerdeführer als Zeuge namhaft gemachte - Beamte "unter den gleichen Voraussetzungen nach wie vor die Entlohnung für die Verwendungsgruppe 3, Dienstzulagengruppe 2 [bekommt]", ist auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach niemand einen Rechtsanspruch daraus ableiten kann, dass die Behörde in einem anderen Fall möglicherweise zu Unrecht nicht mit gleicher Strenge vorgegangen ist (s. VfSlg. 11.883/1988 und die dort zitierte Vorjudikatur; vgl. weiters zB VfSlg. 13.385/1993, S 278, und 13.856/1994, S 106, wonach es noch kein Indiz für eine willkürliche Vorgangsweise der Behörde ist, wenn sie in einem gleichartigen Fall zu einer anderen Beurteilung gelangte).
3. Im Hinblick auf die Ausführungen zur behaupteten Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz ist auch auszuschließen, dass der Beschwerdeführer durch den von ihm bekämpften Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt wurde.
4. Auch die vom Beschwerdeführer weiters behauptete Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren durch den von ihm bekämpften Bescheid trifft nicht zu. Die Berufungskommission war nämlich nach dem oben Gesagten angesichts der klaren Aktenlage nur aufgefordert, Rechtsfragen von nicht besonderer Komplexität zu klären; abgesehen davon hat der Beschwerdeführer weder in seiner Berufung noch im weiteren Verfahren vor der Berufungskommission die Einvernahme des in seiner verfassungsgerichtlichen Beschwerde genannten Zeugen oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt (vgl. demgegenüber ).
5. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.
Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art 133 Z 4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).
Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
6. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.