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OGH vom 23.02.2009, 8Ob18/09v

OGH vom 23.02.2009, 8Ob18/09v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die Hofrätin Dr. Glawischnig und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kreditverein der B*****, vertreten durch Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Wolfgang B*****, wegen 145.000 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 1 R 219/08w-5, mit dem infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom , GZ 14 Cg 77/08w-2, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei beantragte unter Vorlage des Originalwechsels einen Wechselzahlungsauftrag dahin, aufgrund des Wechsels „vom /" der beklagten Partei aufzutragen, an die klagende Partei die Wechselsumme von 145.000 EUR samt Zinsen sowie Wechselspesen von 181 EUR und die Kosten des Wechselzahlungsauftrags zu bezahlen.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrags ab und die Wechselklage zurück. Es begründete dies im Wesentlichen damit, dass zufolge Art 1 Z 7 Wechselgesetz (WG) „ein" Ausstellungsdatum angegeben werden müsse. Dieses müsse sich allein aus dem Wechsel eindeutig ergeben. Da der vorgelegte Wechsel zwei Ausstellungsdaten enthalte, mangle es an den formellen Voraussetzungen für die Erlassung eines Wechselzahlungsauftrags und sei wegen des Nichtvorliegens eines wechselmäßigen Anspruchs auch die Klage zurückzuweisen.

Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs der klagenden Partei nicht Folge. Es schloss sich im Wesentlichen der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts an. Ergänzend führte es aus, dass nach der maßgeblichen Literatur die Angabe eines eindeutigen Ausstellungsdatums ein unbedingtes Gültigkeitserfordernis sei und die fehlende Datierung ebenso wie eine mehrfache Datierung den Wechsel ungültig mache. Eine mehrfache Datierung sei nur dann möglich, wenn der Wechsel von mehreren Personen ausgestellt werde. Die im Rekurs enthaltenen Erklärungen, auf welchen Umständen die Angaben der beiden Ausstellungstage beruhten, sei eine unzulässige Neuerung. Eine Stellungnahme hätte insoweit auch nichts an der Ungültigkeit des Wechsels geändert. Nach ständiger Rechtsprechung sei die Wechselmandatsklage - ohne Einleitung des ordentlichen Wechselverfahrens - zurückzuweisen.

Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht trotz Fehlens oberstgerichticher Rechtsprechung als unzulässig, da eine eindeutige, auch vom Schrifttum einhellig vertretene Auslegung des Gesetzes vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss des Rekursgerichts erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, aber nicht berechtigt. Zutreffend zeigt die Klägerin auf, dass zur allgemeinen Frage, ob das Anführen von zwei Ausstellungsdaten in einem Wechsel dem Art 1 Z 4 WG widerspricht und zur Ungültigkeit des Wechsels führt, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliegt und der Abgrenzung des Grundsatzes der Wechselstrenge auch generelle Bedeutung zukommt.

Der Grundsatz der Wechselstrenge bedeutet, dass sich im Allgemeinen die Auslegung der Wechselurkunde daran zu orientieren hat, wie sie von einem am Wechselbegebungsvertrag nicht beteiligten Dritten nachvollzogen werden kann (vgl dazu Baumbach/Hefermehl/Casper, Wechselgesetz/Scheckgesetz23, Einl Rn 22 ff, 63, Pimmer, MGA Wechselgesetz und Scheckgesetz9 Art 1 E 7 und 15 ff insb SZ 43/68 ua; 8 Ob 78/03h). Davon kann dann abgewichen werden, wenn sich die Parteien des Wechselbegebungsvertrags gegenüber stehen, da insofern dann auch auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände zurückgegriffen werden kann (vgl Baumbach/Hefermehl/Casper aaO Rn 64; RIS-Justiz RS0082501 mwN zuletzt etwa 8 Ob 78/03h). Auf den Inhalt des Wechselbegebungsvertrags wurde hier nicht Bezug genommen. Es gab für das Erstgericht auch keine Anhaltspunkte für die Gründe für das Vorliegen von zwei Ausstellungsdaten.

Art 1 Z 7 WG legt unter anderem fest, dass der gezogene Wechsel die Angabe „des Tages" der Ausstellung zu enthalten hat. Wagner (Wechsel und Protest, 39 Rz 46) hält allgemein fest, dass zwar ein falsches Datum nicht schade, wenn es „nur möglich" sei, und „offenbare Schreibfehler" berichtigt werden können, geht aber davon aus, dass eine mehrfache Datierung den Wechsel ungültig mache (aaO 40 Rz 48).

Auch Kapfer (Handkommentar zum Wechselgesetz, 40 f) hält fest, dass nicht nur eine fehlende Datierung, sondern auch eine mehrfache Datierung den Wechsel als ungültig erscheinen lasse. Er weist darauf hin, dass die Datierung insbesondere für die Beurteilung der Wechselfähigkeit des Ausstellers, für den Beginn des Zinsenlaufs, aber auch für die Bestimmung der Verfallzeit beim Datowechsel und nach dem Kollisionsrecht Bedeutung habe.

Hauser (Österreichisches Wechsel- und Scheckrecht2, Art 1 Rz 51) geht auf die Frage einer doppelten Datierung zwar nicht näher ein, hält aber allgemein fest, dass Fehler bei der Angabe des Ausstellungstages den Wechsel nichtig machen.

Auch in der deutschen Lehre geht Bülow (Heidelberger Kommentar zum Wechselgesetz/Scheckgesetz4, Art 1 Rn 35 ff) davon aus, dass die Angabe des Ausstellungstages ein unentbehrlicher Bestandteil des Wechsels ist und weist dazu insbesondere auf die Frage der Fristberechnung hin.

Baumbach/Hefermehl/Casper (Wechselgesetz/ Scheckgesetz23 Art 1 Rn 18) weisen ebenfalls auf die Bedeutung und Unentbehrlichkeit des Ausstellungstages hin und halten eine mehrfache Zeitangabe nur dann für zulässig, wenn es mehrere Aussteller gibt.

Im Hinblick auf den allgemeinen Grundsatz der (formellen) Wechselstrenge, wonach die im Gesetz statuierten inhaltlichen Erfordernisse „zwingende Gültigkeitsvoraussetzungen" sind (Roth, Grundriss des österreichischen Wertpapierrechts2, 27), schließt sich der Oberste Gerichtshof der vom gesamten Fachschrifttum im Wesentlichen übereinstimmend dargestellten Rechtsauffassung hinsichtlich der Bedeutung des Ausstellungstages und der Ungültigkeit eines Wechsels, der (wie hier) mehrere Ausstellungstage bei einem Aussteller aufweist, an, sind doch gerade die von Kapfer aaO in diesem Zusammenhang genannten Argumente, etwa hinsichtlich der Wechselfähigkeit und des Zinsenlaufs, durchaus auch von denkbarer praktischer Relevanz.

Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben. Auf die im Rechtsmittel wiederholten Rechtfertigungsargumente kommt es damit - ungeachtet des hiegegen bereits vom Rekursgericht ins Treffen geführten Neuerungsverbots - nicht an.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 40 ZPO.