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VfGH vom 23.09.1982, B305/79

VfGH vom 23.09.1982, B305/79

Sammlungsnummer

9484

Leitsatz

EStG 1972; Beiträge zur freiwilligen Höherversicherung; keine Bedenken gegen § 16 Abs 1 Z 4 iVm § 4 Abs 4 Z 1 und § 18 Abs 1; keine gleichheitswidrige und keine denkunmögliche Anwendung dieser Bestimmungen

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer ist Alleininhaber der Firma F. Immobiliengesellschaft mbH & Co. OHG und machte im Jahre 1973 von der in § 6 GSPVG vorgesehenen Möglichkeit der Höherversicherung Gebrauch, indem er neben den Pflichtbeiträgen weitere Beiträge in der Höhe von

S 9.450,- an die Pensionsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft zahlte.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom verwehrte die Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld. die begehrte Anerkennung dieser Zahlungen als Betriebsausgaben (§4 Abs 4 Z 1 EStG 1972) oder Werbungskosten (§16 Abs 1 Z 4 EStG 1972).

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Unversehrtheit des Eigentums geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. In der Beschwerde wird im wesentlichen geltend gemacht, daß dann, wenn Pensionsbezüge von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen (§25 Abs 1 Z 3 EStG 1972), die Aufwendungen zur Erwerbung solcher steuerpflichtiger Einnahmen dementsprechend Werbungskosten sein müßten, es sei denn, daß sich solche Ausgaben als Betriebsausgaben dargestellt hätten.

Die Auffassung der belangten Behörde, die vom Beschwerdeführer bezahlten freiwilligen Pensionsversicherungsbeiträge an einen Träger der gesetzlichen Pensionsversicherung seien als Sonderausgabe anzusehen, obwohl sie zu steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Form künftiger Pensionsbezüge führten, ergäbe ein gleichheitswidriges Ergebnis. Damit seien nämlich die vom Beschwerdeführer bezahlten Beiträge schlechtergestellt als auf der einen Seite Pflichtversicherungsbeiträge an den gleichen Träger der gesetzlichen Pensionsversicherungsanstalt, welche gleichermaßen zu steuerpflichtigen Pensionsbezügen führten, sowie auf der anderen Seite als freiwillige Pensionsversicherungsbeiträge an einen privaten Versicherungsträger, da in einem solchen Fall der künftige Rentenbezug erst nach Erschöpfung des für das Rentenbezugsrecht hingegebenen Wertes der Steuerpflicht unterliege (Hinweis auf § 29 Z 1 EStG 1972).

2. Nach § 4 Abs 4 Z 1 EStG 1972 sind Betriebsausgaben ua. Beiträge des Versicherten zu Pflichtversicherungen der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Altersversorgung dienen. § 16 Abs 1 Z 4 EStG 1972 zählt ua. Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung, Pensionspflichtbeiträge der Bediensteten der Gebietskörperschaften und Pflichtbeiträge der Bediensteten öffentlichrechtlicher Körperschaften zu Versorgungseinrichtungen, soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer solchen Versorgungseinrichtung besteht, und die bereits genannten Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen zu den Werbungskosten. Sonderausgaben sind dagegen nach § 18 Abs 1 des Gesetzes ua. Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Pensionsversicherung, soweit diese Beiträge und Versicherungsprämien weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind.

Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser oder anderer dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegender Vorschriften sind aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles nicht entstanden (s. auch VfSlg. 8622/1979). Der Beschwerdeführer ist daher nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

3. Bei dieser Sachlage käme nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH die Verletzung des Eigentumsrechtes nur in Betracht, wenn das herangezogene Gesetz denkunmöglich angewendet worden wäre, und eine Verletzung des Gleichheitssatzes nur dann, wenn die Behörde dem Gesetz fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder Willkür geübt hätte.

a) Wie der VfGH wiederholt ausgesprochen hat, ist es nicht unsachlich, wenn die auf Grund eines Aktes freier Entschließung zu leistenden Beiträge einkommensteuerrechtlich anders berücksichtigt werden als Beiträge auf Grund gesetzlichen Zwanges (s. VfSlg. 5336/1966, 6233/1970, 6874/1972, 6906/1972, 8472/1978 und 8622/1979). Wie der VfGH in dem zuletzt angeführten Erk. ausgeführt hat, entstünden nämlich Aufwendungen auf Grund einer gesetzlichen Beitragspflicht durch die Ausübung der betreffenden Tätigkeit ohne Rücksicht auf die Interessen des einzelnen Betroffenen "unentrinnbar", während freiwillige Beitragsleistungen erst das Ergebnis einer Abwägung von Vor- und Nachteilen im Hinblick auf die spätere Versorgung darstellten und mit der Erwerbstätigkeit daher nur in losem Zusammenhang stünden. Gerade das sei aber unter dem Gesichtspunkt der in Rede stehenden Einordnung von Bedeutung.

Der VfGH sieht auch auf Grund des vorliegenden Beschwerdefalles keine Veranlassung, von dieser Auffassung abzugehen.

Die Betrachtungsweise des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf die Rechtsfolgen seiner Beitragsleistung (einkommensteuerrechtliche Behandlung späterer Pensions- oder Rentenbezüge) ist verfehlt, weil ein Rückschluß von diesen Rechtsfolgen auf die verfassungsrechtliche Wertung der Einkommenbesteuerung der zum Erwerb dieser Ansprüche erbrachten Leistungen nicht zulässig ist (vgl. VfSlg. 9256/1981).

Daraus folgt, daß auch die Kritik des Beschwerdeführers nicht zutrifft, daß im Fall der freiwilligen Höherversicherung die (späteren) Pensionsbezüge in voller Höhe besteuert werden und nicht etwa bloß jener Bezugsanteil, der über den Wert der hingegebenen Aufwendungen hinausgeht, ebenso der Einwand des Beschwerdeführers, daß eine einkommensteuerliche Schlechterstellung gegenüber privaten Versicherungen vorliege, bei denen eine Einkommenbesteuerung bloß nach Maßgabe des kapitalisierten Wertes der Rentenverpflichtung iS des § 29 Z 1 EStG 1972 vorgenommen wird (vgl. hiezu ebenfalls VfSlg. 9256/1981).

Daraus ist zu ersehen, daß die Behörde dem Gesetz keinen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat.

b) Der Beschwerdeführer geht offenkundig davon aus, daß Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung gemäß der im § 16 Abs 1 EStG 1972 enthaltenen Definition Werbungskosten darstellten, weil sie der Erwerbung künftiger Einnahmen dienten; dabei schließt der Beschwerdeführer aus der Qualifikation solcher künftiger Einnahmen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§25 Abs 1 Z 3) zurück auf den Charakter der hiefür erforderlichen Zahlungen.

Der VfGH hat schon im Erk. VfSlg. 8472/1978 darauf hingewiesen, daß auch dann, wenn man von dieser Überlegung ausgeht, allein schon die in Z 4 des § 16 Abs 1 festgelegte Einschränkung der Beiträge des Versicherten auf solche zur Pflichtversicherung es erlaubt, die im Eingangssatz des § 16 Abs 1 gegebene allgemeine Umschreibung der Werbungskosten dahin zu deuten, daß ihr nach der Absicht des Gesetzgebers keine anderen als Pflichtbeiträge, mithin nicht auch aus Anlaß einer freiwilligen Versicherung entrichtete Beiträge zu unterstellen sind.

Die Behörde hat daher das Gesetz nicht denkunmöglich angewendet.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich meint, die von ihm aufgewendeten Beiträge stünden in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu seinen künftigen Pensionsbezügen, was die Anerkennung der Beitragsleistungen als Werbungskosten rechtfertige, so wirft er damit bloß eine Frage der richtigen Rechtsanwendung auf, weist damit aber keineswegs eine denkunmögliche Gesetzesanwendung nach (vgl. auch hiezu VfSlg. 9256/1981).

4. Daraus ergibt sich, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz noch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden ist. Daß der Beschwerdeführer in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wäre, ist weder behauptet worden noch im Verfahren vor dem VfGH hervorgekommen.

Da der Beschwerdeführer auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde, ist die Beschwerde abzuweisen.