VfGH vom 10.06.2010, B305/09
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Spruch
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie) ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.620,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Unabhängigen
Verwaltungssenates Tirol vom wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom erteilte Gewerbeberechtigung zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, Mietwagengewerbe, mit sieben Omnibussen im Standort W., entzogen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht gelungen sei, die finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß § 2 Abs 2 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über den Zugang zum mit Kraftfahrzeugen betriebenen Personenbeförderungsgewerbe (Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr - BZP-VO), BGBl. 889/1994 in der Fassung BGBl. II 46/2001, nachzuweisen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die beim Verfassungsgerichtshof zu B305/09 protokollierte, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der Verstöße gegen näher bezeichnete verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte sowie wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen, nämlich § 5 Abs 1 Z 2 und Abs 4 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996, BGBl. 112 (Wiederverlautbarung) idF BGBl. I 153/2006, und wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung, nämlich § 2 Abs 2 Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr, BGBl. 889/1994 in der Fassung BGBl. II 46/2001 behauptet werden und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch abgesehen.
4. Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie legte über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes die bezughabenden Verordnungsakten vor und erstattete eine Äußerung.
II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der
Verfassungsgerichtshof gemäß Art 139 Abs 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des § 2 Abs 2 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über den Zugang zum mit Kraftfahrzeugen betriebenen Personenbeförderungsgewerbe (Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr - BZP-VO), BGBl. 889/1994 in der Fassung BGBl. II 46/2001, ein. Mit Erkenntnis vom , V7/10, hob er die genannte Verordnungsstelle als gesetzwidrig auf.
III. Die Beschwerde ist begründet.
Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnungsregelung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war.
Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).
Der Bescheid ist daher aufzuheben.
IV. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VfGG ohne mündliche
Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG in der Höhe von € 220,-- enthalten.