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OGH vom 02.03.2007, 9ObA14/07k

OGH vom 02.03.2007, 9ObA14/07k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Gerhard S*****, Pensionist, *****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte KEG, Wien, gegen die beklagten Parteien 1. U***** Austria GmbH, *****, und 2. U*****Pensionskasse Aktiengesellschaft, *****, beide vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen EUR 98.069,25 brutto und Feststellung (Gesamtstreitwert EUR 379.654,55), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 8 Ra 32/06v-26, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach den Feststellungen wechselte der Kläger freiwillig von der (nunmehr) erstbeklagten Tochtergesellschaft des internationalen U*****-Konzerns zu einer deutschen Tochtergesellschaft desselben Konzerns. Für die rechtliche Gestaltung eines solchen Wechsels bestehen grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten. So kann eine Entsendung stattfinden, bei der ein Arbeitsverhältnis nur zur ursprünglichen Gesellschaft aufrecht bleibt, daneben ist die Form der Karenzierung des Arbeitsverhältnisses bei der ursprünglichen Gesellschaft und Begründung eines gesonderten Arbeitsverhältnisses parallel dazu bei der anderen Konzerngesellschaft genauso denkbar wie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der ursprünglichen Konzerngesellschaft und Eingehung eines neuen Dienstverhältnisses zur anderen Gesellschaft, allenfalls unter Vereinbarung einer Wiedereinstellungszusage durch die frühere Gesellschaft (siehe dazu Hainz, „Doppelabfertigung bei Karenzierung im Konzern?" in ZAS 1993, 19). Genauso denkbar wäre aber auch, das Arbeitsverhältnis im Wege einer zweimaligen Vertragsübernahme so zu gestalten, dass ein einheitliches Dienstverhältnis vorliegt (Holzer, AngG-Kommentar § 23 Rz 11).

Mit durchaus nachvollziehbaren, durch die Aktenlage gedeckten Argumenten gelangte das Berufungsgericht im vorliegenden Fall zur vertretbaren Rechtsauffassung, dass zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten als ursprünglicher Arbeitgeberin im Konzern eine Karenzierungsvereinbarung zustandegekommen ist und der Kläger parallel dazu ein neues Dienstverhältnis mit der deutschen Gesellschaft eingegangen war. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers sind die Feststellungen nicht geeignet, die von ihm gewünschte Entsendungs-Variante als wahrscheinlicher erscheinen zu lassen.

Dem Revisionswerber ist wohl dahin beizupflichten, dass für die Ausmessung des Abfertigungsbetrages gemäß § 23 Abs 1 AngG das zuletzt bezogene Entgelt maßgeblich ist. Da aber im vorliegenden Fall weder von einem einheitlichen Arbeitsverhältnis (vgl Holzer aaO), noch von einer besonderen Abfertigungsvereinbarung, die dem Kläger einen höheren als den gesetzlichen Anspruch gegenüber der Erstbeklagten einräumen würde, die Rede sein kann, ist auch die Rechtsauffassung nicht zu beanstanden, dass nicht das Entgelt maßgeblich sein kann, das der Kläger vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Erstbeklagten bei einem Dritten verdient hat. Da dem Kläger die Abfertigung auf einer Entgeltbasis zuerkannt wurde, welche er ohne Karenzierung im „normalen" Arbeitsverhältnis zur Erstbeklagten erreicht hätte, ist ihm aus seiner zwischenzeitigen Tätigkeit für einen anderen Dienstgeber kein Nachteil erwachsen.

Die vom Berufungsgericht zusätzlich angestellten Günstigkeitserwägungen können auf sich beruhen, weil diese für die Entscheidung nicht maßgeblich waren.

Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erweist sich die außerordentliche Revision als unzulässig.