OGH vom 22.02.2016, 10ObS21/16k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Neumayr und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Dr. Johannes Peter Gruber, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist Straße 1, wegen Invaliditätspension, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 8 Rs 135/15d 22, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Rechtsmittelausführungen der Klägerin zu ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ihren daraus folgenden Leistungseinschränkungen betreffen in Wirklichkeit die Frage, ob der Klägerin die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustands iSd § 68 Abs 1 ASGG gelungen ist. Diese Frage der Beweiswürdigung kann vor dem Obersten Gerichtshof allerdings nicht mehr aufgegriffen werden (10 ObS 88/15m ua; RIS Justiz RS0043519).
2. Die von der Klägerin im Revisionsrekurs geltend gemachten Verfahrensmängel hat sie bereits mit ihrem Rekurs geltend gemacht. Ihr Vorliegen wurde vom Rekursgericht mit ausführlicher Begründung verneint. Vom Rekursgericht verneinte Verfahrensmängel können in dritter Instanz auch in Sozialrechtssachen nicht mehr geltend gemacht werden (10 ObS 349/90, RIS Justiz RS0043061).
Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:010OBS00021.16K.0222.000
Fundstelle(n):
HAAAD-95173