OGH vom 08.08.2013, 12Os77/13k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bandarra in der Strafvollzugssache des Hans K*****, AZ 17 Hv 147/10h des Landesgerichts Klagenfurt, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom , AZ 9 Bs 117/13v, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz als Rechtsmittelgericht der Beschwerde des Hans K***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom (ON 95), mit dem ein Antrag des Verurteilten, die am ausgesprochene Freiheitsstrafe gemäß § 40 SMG bedingt nachzusehen, abgewiesen worden war, nicht Folge (ON 99).
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen kein weiterer Rechtszug zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).