OGH 27.02.2001, 14Os127/00
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Feber 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gottweis als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hans Peter Georg P***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom , GZ 33 Vr 308/00-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochten Urteil wurde Hans Peter Georg P***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt.
Danach hat er im Bereich des Finanzamtes Linz vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer in der Höhe von 1,142.103 S für August und Oktober bis Dezember 1998 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit seiner auf die Gründe der Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haben sich die Tatrichter ohnedies mit der Verantwortung des Angeklagten auseinandergesetzt und ihr sodann jene Argumente gegenübergestellt, die sie schließlich zu der Annahme bewogen, wonach er de facto und de jure Geschäftsführer der Firma P***** blieb (US 5 ff).
Dabei konnte das Schöffengericht aus den im Körperschaft- und im Umsatzsteuerakt des Finanzamtes Linz erliegenden Urkunden (zB aus der Umsatzsteuererklärung für 1998 vom und der Kraftfahrzeugsteuererklärung vom 1. Feber 1999) mängelfrei ableiten, dass Hans Peter Georg P***** "faktisch in der Firma genau so weiter arbeitete, wie vor der Rücktrittserklärung", insbesondere der Finanzbehörde gegenüber als gesetzlicher Vertreter der Firma P***** auftrat (US 3, 5 f, 9 f).
Das Unterbleiben von Aktionen der Generalversammlung bzw der einzigen Gesellschafterin, Regina P*****, gegen die Vertretungshandlungen des Angeklagten folgerte das Erstgericht logisch und empirisch einwandfrei aus den verlesenen (S 59) Arbeitsbögen der Betriebsprüfungen, den im Körperschaft- und Umsatzsteuerakt enthaltenen Unterlagen, sowie aus dem Fehlen einer plausiblen Erklärung, warum weder die Zurücklegung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer im Firmenbuch durchgeführt, noch ein Notgeschäftsführer für die Gesellschaft bestellt wurde (S 56 f, US 7).
Zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer einen inneren Widerspruch zwischen den Annahmen seiner (weiterhin ausgeübten) Geschäftsführertätigkeit einerseits und den Konstatierungen der Rücktrittserklärung gegenüber der alleinigen Gesellschafterin sowie des Unterbleibens des Widerrufs dieser Erklärung bzw seiner Wiederbestellung als Geschäftsführer andererseits. Er übergeht nämlich prozessordnungswidrig, dass die Tatrichter von einer bloßen Scheinerklärung ausgegangen sind, womit der Angeklagte (tatsächlich nicht seine Geschäftsführungsbefugnis zurücklegte, sondern) seine Enthaftung im Kridastrafverfahren erreichen wollte (US 8).
Der Einwand, es fehle "jegliche Begründung, weshalb das Erstgericht zu Recht davon ausgehen durfte, dass auch Regina P***** als einzige Gesellschafterin nicht auf die Wirksamkeit der Rücktrittserklärung vom vertrauen durfte", kann wegen der außerdem angenommenen faktischen - die steuerlichen Agenden mitumfassenden - Geschäftsführung auf sich beruhen.
Auch die Rüge (Z 5a) der Unterlassung der - zum Thema der Tatsachengrundlagen für die Unwirksamkeit des Rücktritts gar nicht beantragten (S 59) - Vernehmung der Genannten als Zeugin geht fehl, wird damit doch nicht dargetan, wodurch der Angeklagte gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (§ 3 StPO), das in Rede stehenden Beweisthema in seinen Antrag aufzunehmen, um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (13 Os 99/00, 13 Os 145/00).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), der Angeklagte sei als De facto-Geschäftsführer für das (bloße) Unterlassen der Umsatzsteuervoranmeldung nicht zur Verantwortung zu ziehen, bzw es fehlten Feststellungen darüber, dass der Alleingesellschafterin der Scheincharakter der Rücktrittserklärung vom bekannt und bewusst gewesen sei, verfehlt den Vergleich des (vollständigen) Urteilssachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes. Der Beschwerdeführer übergeht nämlich prozessordnungswidrig die Feststellung, wonach "sein Zuständigkeitsbereich nach der Rücktrittserklärung de facto der gleiche geblieben ist" (US 10), er somit für die GmbH generell die Vertretung in steuerlichen Belangen faktisch wahrgenommen hat (zu all dem vgl Leitner, Grundzüge des österreichischen Finanzstrafrechts, 23 und 134 f).
Daher kann die gegen die Annahme, dass er überdies De Jure-Geschäftsführer war, gerichtete Behauptung eines Feststellungsmangels darüber, ob der Alleingesellschafterin der Scheincharakter der Rücktrittserklärung bekannt und bewusst gewesen sei, auf sich beruhen.
Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Strafrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2001:0140OS00127..0227.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAD-95117