OGH vom 28.03.1996, 8ObA281/95
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer und die fachkundigen Laienrichter Dr.Ingrid Schwarzinger und Hofrat Mag.Kurt Resch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Arbeiterbetriebsrat der M***** GmbH & Co, ***** vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei M***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 1 ASGG (Streitwert S 100.000,-), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 33 Ra 166/94-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , GZ 6 Cga 76/94b-7, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.086,40 (einschließlich S 1.014,40 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Auf die vom klagenden Arbeiterbetriebsrat vertretenen Arbeitnehmer kommt der Kollektivvertrag für Expeditarbeiter, Redaktions- und Verwaltungsgehilfen, Zusteller und Austräger zur Anwendung. Dieser hat ua folgenden Wortlaut:
"§ 8: Abrechnung und Auszahlung:
1) Die Auszahlung hat wöchentlich zu erfolgen. Es kann auch mit dem Betriebsrat vereinbart werden, daß sie für alle oder nur für Angehörige einer durch diesen Vertrag erfaßten Sparte in längeren, bestimmten, regelmäßigen Zeitabschnitten, jedoch höchstens monatlich vorgenommen wird. Fällt der Zahltag auf einen gesetzlichen Feiertag oder betriebsfreien Tag, ist die Auszahlung am letzten vorhergehenden Arbeitstag vorzunehmen.
2) Die Auszahlung hat so zu erfolgen, daß hiedurch keine Verlängerung der Arbeitszeit eintritt.
3) Dem Dienstnehmer ist eine detaillierte Lohnabrechnung bei der Auszahlung seines Lohnes auszufolgen."
Ein Teil der Arbeitnehmer gab von sich aus der beklagten Partei ein Konto zur Überweisung des Lohnes bekannt, auf das in der Folge der Lohn überwiesen wurde; an einen anderen Teil trat die beklagte Partei um Bekanntgabe eines Lohnkontos heran. Bei einem Teil der Arbeiter wurde der Lohn durch Überweisung bezahlt, bei den anderen blieb es jedoch weiterhin bei der Barlohnauszahlung. Die Verhandlungen zum Abschluß einer Betriebsvereinbarung über die bargeldlose Lohnauszahlung scheiterten. Eine andere Arbeitergruppe hatte jedoch durch eine Betriebsvereinbarung als Gegenleistung für die unbare Lohnauszahlung eine Mehrleistung erhalten. Der klagende Betriebsrat veranlaßte alle Arbeiter, die bisher den Lohn auf ein von ihnen bekanntgegebenes Konto überwiesen bekamen, dem Lohnbüro Kontoauflösungserklärungen zu schicken. Ein Teil behielt die Konten bei. Die beklagte Partei beharrte schriftlich auf der Lohnfortzahlung auf ein Konto; sie überweist aber dort den Lohn per Post, wo ein Gehaltskonto nicht mehr besteht, und zieht dafür den betroffenen Arbeitnehmern eine Postgebühr von S 30,- ab.
Der klagende Arbeiterbetriebsrat begehrt, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, jenen durch ihn vertretenen Arbeitnehmern, die an die beklagte Partei das Verlangen der bargeldlosen Lohnauszahlung (gemeint wohl: Lohnauszahlung in barem) stellen, den Lohn in bar auszuzahlen.
Die Vorinstanzen bejahten die Zulässigkeit einer einzelvertraglichen Vereinbarung der bargeldlosen Lohnauszahlung und verneinten die einseitige Widerrufsmöglichkeit einer derartigen Vereinbarung ohne wichtigen Grund. Infolgedessen wurde das Klagebegehren abgewiesen.
Die Revisionswerberin beantragt die Abänderung des berufungsgerichtlichen Urteils im klagsstattgebenden Sinn; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Im Revisionsverfahren ist weiterhin die Frage der Zulässigkeit einer einzelvertraglichen Vereinbarung der bargeldlosen Lohnauszahlung auf ein Konto der Arbeitnehmer - die klagende Partei meint, § 78 GewO 1859 bzw der anzuwendende Kollektivvertrag verbiete dies - und die Möglichkeit des einseitigen Widerrufs einer solcher Vereinbarung durch die Arbeitnehmer umstritten.
Der nur hilfsweise geltend gemachte Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Da im übrigen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes in ihren wesentlichen Ausführungen zutreffend ist, genügt es, auf diese zu verweisen (§ 48 ASGG). Im einzelnen ist jedoch noch folgendes zu bemerken:
Der klagende Betriebsrat wendet sich mit Recht gegen die in der Entscheidung des Berufungsgerichtes (S 8 ff) zum Ausdruck kommende Gleichstellung von Bargeld und Buchgeld. Buchgeld ist nicht Geld im engeren Sinn; bei Buchgeld handelt es sich um Konten bei Kreditinstituten, über die sofort verfügt werden kann (Koziol-Welser, Grundriß des Bürgerlichen Rechts I10 219). Die von der klagenden Partei in ihrer Revision genannten Wechsel und Forderungsabtretungen fallen allerdings nicht unter diesen Begriff, sind in ihrer Funktion nicht vergleichbar und stehen hier überhaupt nicht zur Debatte. Auch wenn beim Buchgeld die sofortige Disponierbarkeit über den genannten Betrag wie bei Bargeld gewährleistet ist, darf nicht übersehen werden, daß das Buchgeld insofern nicht dem Bargeld voll vergleichbar ist, als ein weiterer Schuldner (die Bank) dazwischengeschaltet ist. Dadurch entsteht für den Gläubiger ein zusätzliches Risiko, weil es immerhin denkbar ist, daß das Kreditinstitut zahlungsunfähig wird. Ist der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger Geld zu leisten, so bedeutet die Erbringung von Buchschuld eine Leistung an Zahlungs Statt (§ 1414 ABGB), mit der der Gläubiger nicht einverstanden sein muß (Koziol-Welser aaO 220 mwN).
Damit ist aber für die klagende Partei nichts gewonnen. Der Lohn ist zwar grundsätzlich bar (in Banknoten und Münzen) auszuzahlen. Die Vertragspartner können jedoch die Zahlung durch Buchgeld (Überweisung auf ein Konto des Dienstnehmers) vereinbaren. Aus der Tatsache, daß die Zahlung mit Buchgeld der Barzahlung wirtschaftlich nahe kommt, wird man in vielen Fällen annehmen dürfen, daß der Gläubiger mit einer solchen Leistung an Erfüllungs Statt einverstanden ist. Ein solches Einverständnis kann besonders dann angenommen werden, wenn der Gläubiger auf seinen Geschäftspapieren Konten anführt, Zahlscheine zusendet (Koziol-Welser aaO 220) oder er dem Schuldner durch Bekanntgabe seines Kontos die Möglichkeit zur unbaren Überweisung offeriert und der Schuldner durch faktische Erteilung eines Auftrages zur Überweisung des geschuldeten Betrages auf dieses Konto dieses Offert annimmt (DRdA 1992, 211).
Eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der bargeldlosen Lohnzahlung auf ein Bankkonto des Arbeitnehmers wird im Bereich des Arbeitrechtes grundsätzlich als zulässig angesehen (Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht5, 340, 786; Mayer-Maly, Österreichisches Arbeitsrecht I 114. Tomandl, Arbeitsrecht II 78; Floretta/Strasser, ArbVG2 § 97 Anm 15; B.Schwarz in Cerny/Haas-Laßnigg/B.Schwarz, Arbeitsverfassungsrecht III § 97 Anm 8 ua; ausführlich hiezu Fischer in Tomandl (Hrsg), Entgeltprobleme aus arbeitsrechtlicher Sicht (1979) 51 ff; ders, ZAS 1971, 123 ff; Ribnitz, ÖJZ 1970, 477 ff; Spira, DRdA 1970, 23 ff; vgl auch die Regelung des § 175 Abs 2 Z 8 ASVG - Arbeitsunfall beim Bankweg).
Die klagende Partei gesteht dies auch zu, meint aber, für gewerbliche Hilfsarbeiter verbiete der für sie noch heute geltende § 78 GewO 1859 eine derartige Vereinbarung. Danach sei der Arbeitgeber gehalten, den Lohn in barem Geld auszubezahlen.
Dies widerspricht jedoch der herrschenden Ansicht (so ausdrücklich Floretta/Strasser aaO; Mayer-Maly aaO; Schwarz/Löschnigg aaO 786).
Mit § 78 GewO 1859 sollte nur das (historische) sogenannte Trucksystem verboten werden. Der Arbeitnehmer sollte seine Bedürfnisse an bestimmten Waren nicht durch Bezug vom Arbeitgeber befriedigen müssen, wobei die Waren zumeist in Anrechnung auf den Lohn geliefert oder vielfach auch nur auf den künftigen Lohn kreditiert wurden, oder der Lohn von vorneherein nur in Anweisung auf solche Waren bestand. Die Vereinbarung von Naturalien unter Anrechnung auf den Lohn ist nur in besonderen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen. Wenn die klagende Partei behauptet, der Gesetzgeber habe mit der in der Übergangsvorschrift des § 376 Z 47 GewO 1973 verfügten unveränderten Beibehaltung der §§ 72 ff GewO 1859 nicht die "allgemein anerkannte Zulässigkeit der Vereinbarung eines Naturalentgelts", sondern nur das Verbot der bargeldlosen Lohnzahlung erfassen wollen (S 7 der Revision), verkehrt sie Sinn und Zweck des historischen Truckverbots in sein Gegenteil und unterstellt dem Gesetzgeber, er habe durch die Anordnung der unveränderten Weitergeltung einiger Bestimmungen der alten Gewerbeordnung eine Inhaltsänderung herbeiführen wollen; diese wäre aber dem historischen Gesetzgeber völlig fremd gewesen; zur Zeit des Inkrafttretens der GewO 1859 pflegten gewerbliche Hilfsarbeiter nämlich kein Bankkonto zu besitzen (vgl zum Funktionswandel - Bydlinski in Rummel ABGB I2 Rz 26 zu § 6).
Im übrigen ist diese Argumentation der klagenden Partei mit sich selbst in unlösbarem Widerspruch, bemängelt sie doch, daß die bargeldlose Überweisung ohne Betriebsvereinbarung erfolge (S 4 der Revision). Würde § 78 GewO 1859 Vereinbarungen über bargeldlose Lohnzahlungen für die dieser Bestimmung unterliegenden Arbeitnehmer verbieten, könnte eine solche weder durch Kollektivvertrag noch durch die vermißte Betriebsvereinbarung gültig vereinbart werden; sie wäre gemäß § 78 c GewO 1859 nichtig. Mit Recht werden jedoch Betriebsvereinbarungen allgemein als zulässig angesehen, die unbare Lohnzahlungen vorsehen, und die klagende Partei will eine solche auch erzwingen (vgl die Ausführungen zum Motiv der klagenden Partei).
Zwingendes Gesetzesrecht steht somit der Einzelvereinbarung nicht entgegen. Auch der zitierte § 8 des anzuwendenden Kollektivvertrages hindert eine solche nicht. Dort wird zwar für den Fall der Barauszahlung eine zusätzliche Regelung getroffen (- die Auszahlung hat so zu erfolgen, daß hiedurch keine Verlängerung der Arbeitszeit eintritt -); ein Verbot der Begleichung des Lohnes auf andere Art, insbesondere durch Überweisung auf ein Konto des Arbeitnehmers, läßt sich der Bestimmung jedoch nicht entnehmen. Daher steht diese Kollektivvertragsbestimmung weder einer Betriebsvereinbarung noch einer einzelvertraglichen Vereinbarung über bargeldlose Lohnzahlung entgegen. Klarzustellen bleibt nur, daß - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes (S 12) - § 97 Abs 1 Z 3 ArbVG ("Zeit und Ort der Auszahlung der Bezüge") ausreichende gesetzliche Grundlage für eine derartige Vereinbarung iSd § 29 ArbVG darstellt.
Da der Kollektivvertrag keine Regelung enthält, daß der Lohn in "Scheinen und Münzen" auszubezahlen ist, erübrigt es sich zu prüfen, ob eine bargeldlose Zahlung günstiger ist (zur Notwendigkeit eines Günstigkeitsvergleichs siehe für alle Schwarz/Löschnigg aaO 65 ff, insb 66). Vor- und Nachteile einer bargeldlosen Zahlung liegen auf der Hand. Dem einzelnen Arbeitnehmer ist es überlassen - und es ist ihm auch zumutbar -, abzuschätzen, ob er bargeldlose Zahlung wünscht oder nicht. Ihm mußte auch bekannt sein, daß er bei Schichtdienst den Lohn möglicherweise nicht in der Arbeitszeit beheben kann, wenn er sich nicht auch eine Bankomatkarte beschafft, sodaß er hiefür ohne weitere Vereinbarung weder einen "Zeitausgleich" noch eine sonstige "Entschädigung" beanspruchen kann (vgl Adamovic, ZAS 1990, 153).
Im übrigen sind die von der klagenden Partei vorgebrachten Nachteile einerseits maßlos übertrieben und andererseits schlicht unrichtig (Geldwertverlust durch Inflation sowie faktische Einschränkung des Kündigungsrechts des Arbeitnehmers mangels ausreichendem finanziellen Rückhalts bis zur Möglichkeit der Behebung des Lohns). Der Lohn muß bei Fälligkeit am Konto verfügbar sein; dies ist auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung möglich, da die hier anzuwendende kollektivvertragliche Kündigungsfrist weit länger als behauptet ist und überdies dem Arbeitnehmer der Lohn ausnahmsweise auch bar ausbezahlt werden könnte, wenn die Überweisung nicht mehr zeitgerecht durchgeführt werden könnte. Detaillierte Lohnabrechnungen, wie sie der Kollektivvertrag vorsieht, können auch bei bargeldloser Überweisung des Lohns ausgefolgt werden. Die angebliche Gefährdung des Pfändungsschutzes ist unverständlich: Hätte der Arbeitnehmer kein Gehaltskonto, könnte er dieses nicht überziehen und müßte sich mit seinem Barlohn begnügen.
Hat der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber eine zulässige einzelvertragliche Vereinbarung über bargeldlose Lohnüberweisung getroffen, sind beide Teile auf Grund des Synallagmas hieran gebunden und können hievon nicht einseitig ohne wichtigen Grund abgehen. Eine einseitige vorzeitige Beendigung aus wichtigem Grund ist bei allen Dauerschuldverhältnissen stets zulässig (für alle Koziol-Welser aaO 284); daher kann aus wichtigem Grund die Zustimmung zur bargeldlosen Überweisung natürlich jederzeit widerrufen werden (Fischer in Tomandl, aaO 67); dies wird von der angefochtenen Entscheidung aber ohnedies als selbstverständlich unterstellt (S 13 des berufungsgerichtlichen Urteils). Einen solch wichtigen Grund, der zB auch in einem nicht vorhersehbaren überproportionalen Ansteigen der Kontoführungsgebühren der Banken liegen könnte, hat die klagende Partei jedoch nicht behauptet.
Eine abweichende Betriebsübung (jederzeitige einseitige Widerrufsmöglichkeit) wurde von den Tatsacheninstanzen ausdrücklich verneint; die diesbezüglichen Revisionsausführungen gehen daher nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
Die Behauptung verspäteter Zahlungen, die Anlaß für den Widerruf gewesen sein sollen, ist eine unzulässige Neuerung. Ob die beklagte Partei bei vertragswidrigem Widerruf berechtigt war, den dadurch in Annahmeverzug gekommenen Arbeitnehmern das Geld der Post unter Abzug einer Überweisungsgebühr von S 30,- zu überweisen, kann hier mangels Relevierung dahingestellt bleiben.
Wie bereits die Vorinstanzen ausgeführt haben - und auch der Betriebsratsvorsitzende in seiner Vernehmung unumwunden zugesteht (ON 6 S 3) - dient die nunmehrige Vorgangsweise der klagenden Partei nur als Mittel des Arbeitskampfes. Der klagende Arbeiterbetriebsrat will damit eine Betriebsvereinbarung erzwingen, wonach die Zustimmung zur bargeldlosen Lohnzahlung mit einer Extrazahlung abgegolten wird, eine Regelung, die bei einem anderen Betrieb der beklagten Partei bereits besteht.
Es ist daher abschließend darauf hinzuweisen, daß das adäquate Mittel zur Erzielung der gewünschten Betriebsvereinbarung nicht der vertragswidrige einseitige Widerruf ohne zureichenden wichtigen Grund, sondern die Anrufung der Schlichtungsstelle iSd § 97 Abs 2 ArbVG ist.
Das Klagebegehren wurde daher zu Recht abgewiesen.