OGH 28.02.2017, 9ObA13/17b
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden und gefährdeten Partei D*****, Berufsfußballer, *****, vertreten durch Dr. Robert Palka, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei und den Gegner der gefährdeten Partei S*****, vertreten durch Dr. Anton Hintermeier ua, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Duldung der Teilnahme am Training (hier: einstweiliger Verfügung), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei und den Gegner der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Ra 93/16x-14, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 483 Abs 3 erster Satz ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (9 ObA 92/16v ua). Dies gilt auch analog für das Rekurs- bzw Revisionsrekursverfahren (1 Ob 260/09f mwN). Durch die Ruhensvereinbarung entfällt für die Dauer des Ruhens des Verfahrens eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0041994).
Hier teilten die Streitteile mit, dass sie „ewiges“ Ruhen des Verfahrens vereinbart haben. Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2017:009OBA00013.17B.0228.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAD-95074