OGH vom 21.03.2017, 11Os18/17g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Melounek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Yunus O***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Abdullah Ö***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom , GZ 38 Hv 33/16s-26, weiters über die Beschwerden des Angeklagten Ö***** und der Staatsanwaltschaft gegen einen zugleich gefassten Beschluss gemäß § 494a StPO und eine Beschwerde des Erstgenannten gegen einen Beschluss gemäß § 494 Abs 1 StPO (ON 27) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Ö***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft gebliebene Schuldsprüche der Mitangeklagten O***** und E***** enthält, wurde Abdullah Ö***** des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (I), des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (II) und des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt.
Danach haben am
I. in E***** Abdullah Ö***** eine fremde Sache, nämlich die Fensterscheibe des Bruno H***** gehörenden Hauses, zerstört, indem er sie einschlug;
II. in W***** Yunus O*****, Abdullah Ö***** und Yusuf E***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) Mustafa Er***** „durch Gewalt bzw durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper“, nämlich dadurch, dass sie mit einem Drehmomentschlüssel, einer Gewindestange und einem Montiereisen gegen dessen Pkw schlugen, mit ihren Fäusten auf das Fahrzeug trommelten und „ihn bzw Ramazan D*****“ zum Aussteigen aufforderten, zu einer Handlung, nämlich zum Öffnen der Türsperre und zum Verlassen des Fahrzeugs genötigt;
III. in W***** Yunus O*****, Abdullah Ö***** und Yusuf E***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) Ramazan D***** dadurch, dass sie ihm mit einem Drehmomentschlüssel, einer Gewindestange und einem Montiereisen zahlreiche Schläge gegen den Kopf und den Körper versetzten, absichtlich eine (ua an sich) schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) zugefügt, nämlich Prellungen im Bereich des rechten Knies, des rechten Beckenrings, der rechten Hüfte, des rechten Ellbogens und Unterarms, der linken Schulter, der linken Hand, des linken Schläfenbeins und der rechten Gesichtshälfte, eine Rissquetschwunde an der Oberlippe und Brüche des rechten Augenbodens und der rechten Kieferhöhle.
Rechtliche Beurteilung
Ausschließlich gegen den Schuldspruch III richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ö*****.
Als Tatsachenrüge will die Z 5a nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RISJustiz RS0118780).
Durch zu Vorgeschichte und Durchführung der Tat ins Treffen geführte Verweise auf Angaben der drei Angeklagten in der Hauptverhandlung, eine isoliert hervorgehobene Passage der Aussage des Tatopfers und auf einen „Chatverlauf“ zwischen dem Zweit und dem Drittangeklagten gelingt es dem Rechtsmittel jedenfalls nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen hervorzurufen (zur Haftung bei Mittäterschaft vgl iÜ Fabrizy, StGB12§ 12 Rz 7).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0110OS00018.17G.0321.000 |
Schlagworte: | Strafrecht |
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