OGH vom 24.07.2019, 8ObA28/19d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Ö*****, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner Land *****, wegen Feststellung nach § 54 Abs 2 ASGG, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurücknahme des Antrags wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller hat nach Vorliegen der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom zu C-24/17 seinen Feststellungsantrag nach § 54 Abs 2 ASGG zurückgezogen. Dies ist gemäß § 11 Abs 1 AußStrG zur Kenntnis zu nehmen (8 ObA 62/14x).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2019:008OBA00028.19D.0724.000 |
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