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OGH vom 24.05.2016, 8ObA28/16z

OGH vom 24.05.2016, 8ObA28/16z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Sabine Duminger und Mag. Ernst Bassler als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Roland Gerlach, Rechtsanwalt in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei V***** AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas Grassl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung der Nachschussleistung (Streitwert: 12.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 10 Ra 154/11g 54, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die fristgerecht eingebrachte Revision dem Obersten Gerichtshof erst am vorgelegt wurde.

2. Verfahrensmängel erster Instanz können in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (RIS Justiz RS0042963). Ob ein in der Berufung behaupteter Verfahrensmangel vom Berufungsgericht zu Recht verneint wurde, ist vom Revisionsgericht nicht mehr zu prüfen ( 10 ObS 132/15g uva ). Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung, das Berufungsverfahren sei – weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei – mangelhaft geblieben, umgangen werden (RIS Justiz RS0042963 [T58]).

Soweit die Beklagte das Unterbleiben der von ihr angeregten Wiedereröffnung des Verfahrens rügt, releviert sie einen solchen bereits vom Berufungsgericht verneinten Verfahrensmangel erster Instanz (2 Ob 180/12b). Dasselbe gilt für die Behauptung, dass das Berufungsgericht zu Unrecht eine Verletzung der Begründungspflicht durch das Erstgericht nicht wahrgenommen hat. Beides kann im Revisionsverfahren nicht aufgegriffen werden.

3. Der Oberste Gerichtshof ist ausschließlich als Rechtsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen tätig (RIS Justiz RS0123663). Eine angebliche Unrichtigkeit in der Beweiswürdigung kann nicht mit Revision bekämpft werden (RIS Justiz RS0069246).

4. Wie eine Erklärung im Einzelfall aufzufassen ist, ist jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar. Das gilt auch für die Beurteilung ob eine bestimmte Erklärung als Wissens oder Willenserklärung anzusehen ist (vgl RIS Justiz RS0028641, RS0032666). Gründe, warum die Entscheidung des Berufungsgerichts, die festgestellte „verbindliche Zusage“ als Willenserklärung anzusehen, korrekturbedürftig sein soll, werden in der Revision nicht aufgezeigt.

5. Die außerordentliche Revision ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:008OBA00028.16Z.0524.000

Fundstelle(n):
OAAAD-95029