OGH vom 30.05.2017, 8Ob17/17h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn sowie die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Aigner Rechtsanwalts-GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B***** Bank *****, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen 7.395,72 EUR sA und Rechnungslegung (Streitwert 3.000 EUR) über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom , GZ 22 R 265/16a-23, mit dem der Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Bad Ischl vom , GZ 3 C 1093/12m-18, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts wird ersatzlos aufgehoben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die Beklagte ist eine Bank mit Sitz in London und einer Zweigniederlassung in Frankfurt. Sie ist Emittentin der Inhaberschuldverschreibung „X*****“, die institutionelle Investoren zeichneten und ihrerseits am Sekundärmarkt unter anderem an Verbraucher in Österreich weiterverkauften.
Die Klägerin hat über eine Österreichische Bank am 7.150,56 EUR in die Zertifikate investiert.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung von 7.395,72 EUR sA Zug um Zug gegen Übergabe von 3,813 Anteilen des Wertpapiers X*****, in eventu die Feststellung der Haftung der Beklagten für den Schaden, der ihr aus dem Investment in diese Wertpapiere entstanden ist, und Rechnungslegung. Sie bringt vor, die Beklagte verweigere sowohl den Rückkauf der Anleihen als auch die Auszahlung der Abschichtungswerte für die Verkaufsorder der Klägerin. Hilfsweise stütze sie ihr Begehren auch auf Schadenersatz, weil die Beklagte ihre Pflichten als Emittentin verletzt habe.
Die internationale Zuständigkeit sowie die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts ergebe sich aus Art 15 iVm Art 16 Abs 1 (Zuständigkeit bei Verbrauchersachen) der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), aus Art 5 Z 3 EuGVVO (Ansprüche aus unerlaubter Handlung) und aus Art 5 Z 1 lit a EuGVVO (Gerichtsstand des Erfüllungsorts).
Die Beklagte beantragte die Zurückweisung der Klage. Es liege keine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach der EuGVVO vor.
Mit Schriftsatz vom , verbessert mit Schriftsatz vom (ON 15 und 17), stellte die Klägerin den Antrag auf Überweisung der Rechtssache nach § 261 Abs 6 ZPO an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Graz-Ost. Sie brachte vor, in einem als Musterprozess geführten anderen Verfahren sei das Gericht zum Schluss gekommen, dass sich die internationale Zuständigkeit und die mitgeregelte örtliche Zuständigkeit der österreichischen Gerichte für deliktische Ansprüche nach § 5 Z 3 EuGVVO nach dem Sitz der Bank richteten, bei der das Konto des Geschädigten geführt werde, auf dem sich der eingetretene Schaden verwirklicht habe. Für das Verfahren sei daher das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Sitz der depotführenden Bank liege. Die Zulässigkeit der Überweisung richte sich nach nationalem Recht.
Mit Beschluss vom sprach das Erstgericht aus, dass 1. die inländische Gerichtsbarkeit vorliegt; 2. das Bezirksgericht Bad Ischl örtlich unzuständig sei und überwies 3. die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Graz-Ost. Es führte rechtlich aus, dass die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte für deliktische Ansprüche, daher auch aus Prospekthaftung, gegeben sei, wenn sich der Schaden auf einem Bankkonto der Klägerin im Inland verwirklicht habe. Nach den Angaben der Klägerin befinde sich die Bank, über deren Konto das Wertpapiergeschäft abgewickelt worden sei, im Sprengel des Bezirksgerichts Graz-Ost. Aufgrund der zu bejahenden örtlichen Zuständigkeit im Inland liege auch die internationale Zuständigkeit vor. Es sei daher die Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Bad Ischl auszusprechen und die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Graz-Ost zu überweisen.
Das Rekursgericht wies den gegen die Feststellung des Vorliegens der inländischen Gerichtsbarkeit (Pkt 1 des erstinanzlichen Beschlusses) gerichteten Rekurs der Beklagten zurück. Aufgrund des Einbringungsdatums der Klage sei auf die Rechtssache noch die Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) anzuwenden. Nach dem Regime der EuGVVO sei nicht zwischen inländischer Gerichtsbarkeit und internationaler Zuständigkeit zu unterscheiden. Sie regle entweder die (bloße) internationale Zuständigkeit („Gerichte des Staates“) oder die internationale (örtliche) Zuständigkeit („Gerichte des Ortes“). Die Bestimmungen, auf die die Klägerin die von ihr behauptete Zuständigkeit des angerufenen Gerichts stützte, nämlich Art 5 Z 1 lit a und Z 3 EuGVVO sowie Art 16 Abs 1 EuGVVO regelten auch die örtliche Zuständigkeit. Sei die Klage zwar im international zuständigen Mitgliedstaat, aber bei einem örtlich unzuständigen Gericht eingebracht worden, dann richte sich die Frage, ob eine Überweisung an das nach der EuGVVO örtlich zuständige Gericht erfolgen könne, nach dem autonomen (nationalen) Prozessrecht, in Österreich somit nach den §§ 230a und 261 Abs 6 ZPO. Nach § 261 Abs 6 ZPO sei die Überweisung mit dem Beschluss über die Unzuständigkeit zu verbinden. Gegen diesen Beschluss sei mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten des Zuständigkeitsstreits ein Rechtsmittel nicht zulässig. Die vom Erstgericht bejahte inländische Gerichtsbarkeit sei Voraussetzung für die zugleich ausgesprochene internationale örtliche Unzuständigkeit und die Überweisung. Es liege somit insgesamt ein einheitlicher Beschluss vor, sodass der Rechtsmittelausschluss auch die angefochtene Bejahung der inländischen Gerichtsbarkeit umfasse. Die Beklagte könne vor dem Bezirksgericht Graz-Ost neuerlich die Einrede des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit erheben. Die Bindungswirkung bezieht sich nämlich nur auf die (nationale) örtliche und nicht auf die internationale Zuständigkeit, sodass das Adressatgericht nach der Überweisung der Prüfung der internationalen Zuständigkeit nicht enthoben sei. Die Überweisung sei auch nicht nur hinsichtlich der deliktischen Ansprüche beantragt worden, sondern auch hinsichtlich der vertraglichen Ansprüche. Der Überweisungsbeschluss beziehe sich daher auf die gesamte Klage.
Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, da keine Rechtsprechung dazu bestehe, ob in einer Konstellation wie der vorliegenden der Rechtsmittelausschluss des § 261 Abs 6 ZPO auch die Entscheidung über die inländische Gerichtsbarkeit umfasse.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass dem Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss Folge gegeben wird, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt:
1. Die Klägerin stützt die Zuständigkeit der inländischen Gerichte auf verschiedene Tatbestände der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Richtig hat das Rekursgericht darauf verwiesen, dass aufgrund des Einbringungsdatums die EuGVVO 2012 (Verordnung Brüssel Ia) auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist.
Nach dem Regime der EuGVVO ist nicht zwischen inländischer Gerichtsbarkeit und internationaler Zuständigkeit zu unterscheiden. Tatsächlich wird im Anwendungsbereich der EuGVVO ausschließlich von der „internationalen Zuständigkeit“ gesprochen. Sie kann nur durch eine Bestimmung der EuGVVO begründet werden. Dabei regelt die EuGVVO entweder die (bloße) internationale Zuständigkeit („Gerichte des Staates“) oder die internationale (örtliche) Zuständigkeit („Gerichte des Ortes“) (8 Ob 54/16y).
Art 26 EuGVVO lässt eine Überweisung innerhalb des angerufenen Mitgliedstaats von dem (konkreten) angerufenen (örtlich oder sachlich) unzuständigen Gericht an ein anderes Gericht desselben Mitgliedstaats nach autonomen Verfahrensrecht zu (vgl Schoibl in Fasching/Konecny² V/1 Art 26 EuGVVO Rz 19; Mayr in Burgstaller/ Neumayr/Geroldinger/Schmaranzer, Internationales Zivilverfahrensrecht [13. Lfg 2011] Art 26 EuGVVO Rz 14; vgl auch Brenn, Europäischer Zivilprozess [2005] Rz 34 ff).
2. Gemäß § 261 Abs 6 ZPO kann der Kläger, wenn der Beklagte das Fehlen der örtlichen Zuständigkeit einwendet, den Antrag stellen, dass das Gericht für den Fall, dass es seine Unzuständigkeit ausspricht, die Klage an das vom Kläger namhaft gemachte Gericht überweise. Diesem Antrag hat das Gericht stattzugeben, wenn es das andere Gericht nicht für offenbar unzuständig erachtet. Die Überweisung ist mit dem Beschluss über die Unzuständigkeit zu verbinden. Gegen diesen Beschluss ist mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten des Zuständigkeitsstreits ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Der Rechtsmittelausschluss des § 261 Abs 6 ZPO soll einen Zwischenstreit über die Zuständigkeit verhindern, wenn durch die angeordnete Überweisung die umgehende Verfahrensfortführung ermöglicht wird. Sinn und Zweck des Rechtsmittelausschlusses ist es also, die Zuständigkeitsfrage rasch und mit vertretbarem Aufwand zu klären (4 Ob 53/05f; 1 Ob 169/10z). Demgemäß wird die Anfechtbarkeit eines nach dieser Bestimmung gefassten Überweisungsbeschlusses nur dann bejaht, wenn die ausgesprochene Überweisung dem § 261 Abs 6 ZPO derart gravierend widerspricht, dass der Zweck des Rechtsmittelausschlusses nicht mehr erfüllt wird (4 Ob 53/05f mwN; 1 Ob 169/10z; RIS-Justiz RS0039091; vgl auch: RS0039863). Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Überweisungsantrag fehlt, die Klage an ein vom Kläger gar nicht bezeichnetes Gericht überwiesen wurde, die Überweisung gegen die Bindungswirkung einer Zuständigkeitsentscheidung verstößt oder das Gericht eine längst geheilte Zuständigkeit aufgegriffen hat (RIS-Justiz RS0039091 [T6]).
Nach ständiger Rechtsprechung steht der Überweisungsbeschluss aber dann mit den Zielsetzungen des Rechtsmittelausschlusses im Einklang – und ist damit unanfechtbar –, wenn das Gericht, an das überwiesen wurde, sachlich oder örtlich unzuständig ist. Es genügt, dass das überweisende Gericht das andere für nicht offenbar unzuständig erachtet (4 Ob 53/05f mwN; RIS-Justiz RS0040225 [T1]).
3. Das Gericht, an das die Rechtssache überwiesen worden ist, hat das Verfahren dort fortzusetzen, wo es beim Überweisungsgericht aufgehört hat; die Überweisung bezweckt die Kontinuität des einmal eingeleiteten Rechtsstreits, das Verfahren bildet eine Einheit (Rechberger/Klicka in Rechberger4, §§ 260–261 Rz 12).
Damit in Einklang steht die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung 1 Ob 2054/96g: Hat das angerufene Gericht die Rechtssache nach § 261 Abs 6 ZPO an ein anderes, nicht offenbar unzuständiges Gericht überwiesen, ohne über den von der beklagten Partei erhobenen Einwand der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit zu entscheiden, ist diese Einrede vom Gericht, an das überwiesen wurde, zu behandeln. Auch kann in den Fällen, in denen noch keine Heilung des Mangels eingetreten ist, die Einrede erstmals bei dem Gericht erhoben werden, an das überwiesen wurde. Dabei ist jedoch die in § 261 Abs 6 letzter Satz ZPO enthaltene Einschränkung zu beachten, dass der Beklagte diese Einrede nicht auf Gründe stützen darf, die mit seinen früheren Behauptungen in Widerspruch stehen.
Von diesen Fällen unterscheidet sich der vorliegende allerdings dadurch, dass das Erstgericht beschlussmäßig die inländische Gerichtsbarkeit bejaht hat.
4. Nach § 42 Abs 1 JN ist der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit bzw die Unzulässigkeit des Rechtswegs in jeder Lage des Verfahrens vom Gericht wahrzunehmen. Dies ist nach § 42 Abs 3 JN dann nicht mehr möglich, wenn dem eine von demselben oder von einem anderen Gericht gefällte, noch bindende Entscheidung entgegensteht.
Diese Einschränkung gilt im Hinblick auf die internationale Zuständigkeit auch im Anwendungsbereich der EuGVVO. Ein nationales Gericht ist – wie der EuGH in der Rechtssache Kapferer/Schlank Schick GmbH ausgesprochen hat – nicht verpflichtet, eine allenfalls gegen das Unionsrecht verstoßende rechtskräftige Entscheidung zu überprüfen und aufzuheben, wenn dies nach innerstaatlichen Vorschriften nicht mehr zulässig sei (; vgl auch 4 Ob 118/06s). Die gegenteilige Auffassung würde die Bedeutung, die der Grundsatz der Rechtskraft sowohl in der Unionsrechtsordnung als auch in den autonomen Rechtsordnungen hat, konterkarieren. Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nämlich nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (Garber in Fasching/Konecny³ I § 42 JN Rz 16 f).
Das hat aber zur Folge, dass nach einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der die internationale Zuständigkeit ausdrücklich bejaht wurde, entgegen der Ansicht des Rekursgerichts ein auf den selben Tatbestand gestützter Einwand vor dem Gericht, an das überwiesen wurde, nicht mehr möglich ist. Anders als bei der Entscheidung über die örtliche Unzuständigkeit, die zwar über die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts, aber nicht abschließend über die Zuständigkeit des Gerichts an das überwiesen wurde, feststellt, ist der rechtskräftige Ausspruch über die internationale Zuständigkeit/inländische Gerichtsbarkeit nach § 42 Abs 3 JN für alle Gerichte bindend.
4. Ein erstgerichtlicher Beschluss, mit dem die internationale Zuständigkeit bejaht wird, ist grundsätzlich anfechtbar. Auch eine Verbindung der Entscheidung mit einer Überweisung nach § 261 Abs 6 ZPO kann daher der Partei nicht die Möglichkeit nehmen, das (Nicht-)Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung im Instanzenzug klären zu lassen.
5. Richtig ist, wie die Vorinstanzen bereits ausgeführt haben, dass die im vorliegenden Fall von der Klägerin herangezogenen Zuständigkeitstatbestände nicht nur die (bloße) internationale Zuständigkeit, sondern die internationale (örtliche) Zuständigkeit regeln. Dessen ungeachtet beinhaltet die Verneinung der örtlichen Zuständigkeit allein grundsätzlich keine Entscheidung über die internationale Zuständigkeit, da die internationale Zuständigkeit durch ein anderes örtlich zuständiges Gericht bewirkt werden kann (Rechberger/Klicka in Rechberger, ZPO4§§ 260–261 Rz 13). Ebenso wenig führt daher aber auch die Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die örtliche Unzuständigkeit und Überweisung nach § 261 Abs 6 ZPO zu einem Rechtsmittelausschluss hinsichtlich der zugleich bejahten internationalen Zuständigkeit.
Das Rekursgericht hat daher den Rekurs der Beklagten zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen. Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben, der angefochtene Beschluss ersatzlos zu beheben und dem Rekursgericht die Fortsetzung des Rekursverfahrens aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt gründet auf § 52 ZPO.
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0080OB00017.17H.0530.000 |
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