OGH vom 26.02.2016, 8Ob17/16g

OGH vom 26.02.2016, 8Ob17/16g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, den Hofrat Dr. Brenn und die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter im Schuldenregulierungsverfahren des Schuldners Z***** S*****, über den Revisionsrekurs des Gläubigers D***** N*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Dr. Peter Mardetschläger und Mag. August Schulz, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 46 R 392/15k 51, mit dem der Rekurs des Gläubigers gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom , GZ 20 S 211/14s 48, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Gläubiger hat die Kosten seines Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Erstgerichts vom wurde über das Vermögen des Schuldners das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Die Anmeldefrist hat am geendet. Am hat die Prüfungs- und Zahlungsplantagsatzung stattgefunden. In dieser Tagsatzung wurde der vom Schuldner vorgeschlagene Zahlungsplan angenommen. Danach beträgt die Quote 33 %; sie ist zahlbar in 84 gleich großen Teilquoten beginnend mit . Mit Beschluss vom selben Tag erfolgte die Bestätigung des Zahlungsplans. Laut Auszug aus den Versicherungsdaten bezieht der Schuldner seit nur AMS Bezüge.

Der hier einschreitende Gläubiger meldete in der genannten Tagsatzung eine Forderung in Höhe von 29.031,46 EUR an, die infolge Ablaufs der Anmeldefrist unberücksichtigt blieb. Mit Schriftsatz vom stellte der Gläubiger den Antrag gemäß § 197 IO, seine Forderung zur Gänze zu berücksichtigen. Der Schuldner sprach sich gegen diesen Antrag aus und verwies insbesondere auf seine Unterhaltspflichten und sein geringes Einkommen. Der Gläubiger stellte sich auf den Standpunkt, dass der Schuldner auf eine Beschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche anzuspannen sei. Auf diese Weise sei von einem Nettoeinkommen von zumindest 1.800 EUR pro Monat auszugehen. Außerdem gehe der Schuldner unangemeldeten Nebenbeschäftigungen nach.

Das Erstgericht wies den Antrag des Gläubigers auf nachträgliche Berücksichtigung seiner Forderung ab. Nach § 197 IO stehe Insolvenzgläubigern, die ihre Forderung bei der Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit zu, als dies der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspreche. Dabei sei zu berücksichtigen, dass dem Schuldner das Existenzminimum verbleiben müsse. Ein pfändbarer Bezug bestehe nicht. Auch eine im Zahlungsplan nicht berücksichtigte Einkommenserhöhung oder ein Vermögenserwerb liege nicht vor.

Das Rekursgericht wies den vom Gläubiger gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs zurück. Gleichzeitig sprach es aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Nach § 197 Abs 2 IO habe das Gericht über die nachträgliche Berücksichtigung einer Insolvenzforderung auf Antrag vorläufig zu entscheiden. Aufgrund des Verweises auf § 156b IO sei ein Beschluss nach § 197 IO nicht mehr anfechtbar. Aus dem Charakter einer Feststellung im Sinn des § 197 Abs 2 IO als bloß „vorläufige Provisorialentscheidung“ ergebe sich, dass dem Schuldner als auch dem Gläubiger eine Überprüfung im Rechtsweg freistehe. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob eine Entscheidung nach § 197 IO (iVm § 156b IO) unanfechtbar sei, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Gläubigers, der auf eine Stattgebung seines Antrags auf nachträgliche Berücksichtigung der nicht angemeldeten Forderung abzielt.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs mangels Geltendmachung einer entscheidungsrelevanten erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.

1. Trotz Zulässigerklärung des Revisionsrekurses muss der Rechtsmittelwerber eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzeigen. Macht er aber nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, so ist das Rechtsmittel zurückzuweisen (vgl 8 Ob 113/15y). Dieser Grundsatz gilt auch im Insolvenzverfahren.

2. Das Rekursgericht hat den Rekurs des Gläubigers als unzulässig zurückgewiesen. Es hat somit eine rein formelle Entscheidung getroffen. Die vom Rekursgericht als erheblich qualifizierte Rechtsfrage der Anfechtbarkeit eines Beschlusses nach § 197 IO wird vom Insolvenzgläubiger in seinem Rechtsmittel nicht angesprochen.

Damit der Revisionsrekurs als zulässig erachtet werden könnte, müsste der Rechtsmittelwerber daher eine andere erhebliche Rechtsfrage aufzeigen, von der die Entscheidung zur Überprüfung des bekämpften Beschlusses abhängt. Da das Rekursgericht einen Zurückweisungsbeschluss getroffen hat, müsste sich die erhebliche Rechtsfrage auf die Zulässigkeit des Rekurses beziehen. Demgegenüber wiederholt der Gläubiger in seinem Rechtsmittel lediglich seinen Standpunkt, dass der Schuldner auf ein Nettoeinkommen von 1.800 EUR pro Monat anzuspannen sei. Diesen Überlegungen kommt zur Überprüfung der angefochtenen Entscheidung keine Bedeutung zu. Die Rechtsrüge ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt.

3. Mangels erheblicher Rechtsfrage war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Im Insolvenzverfahren findet ein Kostenersatz von vornherein nicht statt (§ 254 Abs 1 Z 1 IO).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0080OB00017.16G.0226.000