OGH vom 11.05.2007, 10ObS207/06y

OGH vom 11.05.2007, 10ObS207/06y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl. Tierarzt Andreas Krösen (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und AR Angelika Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Katerina H*****, Pensionistin, ***** gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 10 Rs 128/06a-33, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , GZ 25 Cgs 92/04h-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichtes zu lauten hat:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin ab die Berufsunfähigkeitspension in der Höhe von EUR 240,80 brutto monatlich, ab in der Höhe von EUR 244,41 brutto monatlich zu gewähren.

Das auf Zahlung einer höheren Pensionsleistung gerichtete Mehrbegehren wird abgewiesen."

Die beklagte Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die am geborene Klägerin hat bis zum Stichtag in Österreich 212 Versicherungsmonate, davon 68 Beitragsmonate der Pflichtversicherung und 144 Ersatzmonate erworben. Von den 144 Ersatzmonaten fallen 63 auf Zeiten der Kindererziehung, davon wiederum 56 Ersatzmonate für Kindererziehung ohne zeitliche Deckung, zwei Ersatzmonate mit Deckung mit Beitragszeiten und fünf Ersatzmonate mit Deckung mit Ersatzmonaten des Wochengeldbezuges. Überdies liegen im Zeitraum zwischen 1960 und 1970 3416 im Wirkungsbereich des tschechischen Sozialversicherungsträgers erworbene Versicherungstage.

Mit einem undatierten Bescheid - offenbar aus Februar 2004 - hat die beklagte Pensionsversicherungsanstalt den Anspruch der Klägerin auf Berufsunfähigkeitspension ab anerkannt und die Pensionshöhe für den Zeitraum von bis mit EUR 240,80 und ab mit EUR 244,41 monatlich brutto festgesetzt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass über den Anspruch auf Ausgleichszulage und Pflegegeld zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden wird.

In ihrer Bescheidklage machte die Klägerin eine unrichtige Berechnung der Pensionshöhe geltend; ihr letzter Bruttoverdienst habe monatlich ATS 18.000,-- betragen.

Die beklagte Partei wandte ein, dass die Pensionsberechnung entsprechend den Bestimmungen des ASVG richtig vorgenommen worden sei. Die von der Klägerin zwischen 1960 und 1970 in der Tschechischen Republik erworbenen 3416 Versicherungstage seien gemäß Art 18 des zum Stichtag () geltenden Abkommens BGBl III 2001/95 für die Erfüllung der Wartezeit mit den österreichischen Versicherungszeiten zusammengerechnet worden; zur Ermittlung der Pensionshöhe seien aber iSd Art 19 Abs 2 des Abkommens, der eine Direktberechnung vorsehe, lediglich die österreichischen Versicherungszeiten herangezogen worden.

Das Erstgericht hat die beklagte Partei schuldig erkannt, der Klägerin die Berufsunfähigkeitspension in Höhe von EUR 245,62 brutto monatlich ab und in Höhe von EUR 249,30 brutto monatlich ab zu gewähren.

Zur strittigen Frage des Abschlages bei vorzeitigem Antritt der Pension führte das Erstgericht aus: Bei Inanspruchnahme einer Leistung vor dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters sei die Summe der Steigerungspunkte zu vermindern. Gemäß § 261 Abs 4 ASVG in der am geltenden Fassung betrage das Ausmaß der Verminderung für je 12 Monate der früheren Inanspruchnahme drei Steigerungspunkte, für je einen Monat der früheren Inanspruchnahme 1/12 von drei Steigerungspunkten. Nach der Übergangsbestimmung des § 588 ASVG sei aber die Verminderung der Steigerungspunkte verhältnismäßig zu kürzen. Das Kürzungsverhältnis ergebe sich aus der Gegenüberstellung von 10 Steigerungspunkten zur Zahl der Steigerungspunkte, die sich als Ausmaß der Verminderung beim jeweils frühestmöglichen Antritt einer vorzeitigen Alterspension nach § 588 Abs 6 ASVG ohne Berücksichtigung eines Höchstausmaßes ergebe. § 588 Abs 6 ASVG stelle ein geburtsjahrgangsbezogenes Übergangsrecht zur Anhebung des Antrittsalters von 55 auf 56,5 Jahren dar. Parallel zu dieser Bestimmung regle § 588 Abs 8 ASVG ein geburtsjahrgangsbezogenes Übergangsrecht hinsichtlich der Anhebung des Abschlages von 2 Prozentpunkten auf 3 Prozentpunkte pro Jahr eines vorzeitigen Pensionsantritts.

Gemäß § 588 Abs 6 ASVG betrage das frühestmögliche Antrittsalter für

eine vorzeitige Alterspension für Frauen, die das 55. Lebensjahr bis

einschließlich vollendet hätten, 55 Jahre. Das

Ausmaß der Verminderung bei einem Pensionsantritt mit 55 Jahren

betrage 5 x 3 = 15 Prozentpunkte. Das Kürzungsverhältnis betrage

demnach 10 : 15 = 2 : 3. Das Ausmaß der Verminderung von 3

Prozentpunkten sei im Verhältnis 2 : 3 zu kürzen (3 x 2 = 6 : 3 = 2).

Dementsprechend betrage die Höhe des Abschlags bei Frauen, die das 55. Lebensjahr bis vollendet hätten, zwei Steigerungspunkte für jedes Jahr des vorzeitigen Pensionsantrittes.

§ 588 Abs 8 ASVG stelle ein generelles Übergangsrecht bezogen auf § 261 Abs 4 ASVG idF BGBl I 2000/92 dar. Ausgehend davon, dass das Übergangsrecht des § 588 Abs 8 ASVG auch für die Klägerin gelte, betrage der Abschlag für acht Monate vorzeitigen Pensionsantritt 8 x

2/12 = 1,333 Prozentpunkte. Die 35,333 % (für 212 Versicherungsmonate

= 17 Jahre und acht Monate) seien um 1,33 Prozentpunkte zu

vermindern, wodurch sich 34 Steigerungspunkte ergäben. Die Pensionshöhe betrage daher 34 % der Gesamtbemessungsgrundlage von EUR 722,40, das seien EUR 245,62.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge und trat der Ansicht der beklagten Partei entgegen, dass § 588 Abs 8 ASVG keineswegs als generelles Übergangsrecht auf alle Versicherungsfälle anzuwenden sei, sondern ausschließlich als Schutzbestimmung für vorzeitige Alterspensionen gedacht gewesen sei. In § 588 Abs 8 ASVG idF des Sozialrechts-Änderungsgesetzs 2000, BGBl I 2000/92, werde auf § 261 Abs 4 ASVG idF BGBl I 2000/92 Bezug genommen, welcher die Verminderung der Steigerungspunkte bei vorzeitigem Pensionsantritt regle. Diese letztere Bestimmung beziehe sich nicht nur auf vorzeitige Alterspensionen, sondern auch auf Invaliditätspensionen, und sei gemäß § 274 ASVG auch auf Berufsunfähigkeitspensionen sinngemäß anzuwenden. Wenn nun § 588 Abs 8 ASVG eine verhältnismäßige Kürzung des Ausmaßes der Verminderung der Steigerungspunkte normiere, so wäre - träfe der Standpunkt der beklagten Partei zu - zu erwarten gewesen, dass diese Regelung ausdrücklich auf die Fälle der vorzeitigen Alterspension eingeschränkt werde, weil das Zitat des für alle Arten von Pensionen geltenden § 261 Abs 4 ASVG nahe lege, dass sich auch die Übergangsbestimmung des § 588 Abs 8 ASVG auf alle Arten von Pensionen beziehen solle. Weiters sei die in § 588 Abs 6 ASVG normierte Berechnungsformel auch auf Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionen anwendbar. Im Ergebnis zutreffend sei das Erstgericht daher davon ausgegangen, dass § 588 Abs 8 ASVG auch für die Berufsunfähigkeitspension gelte.

Die ordentliche Revision sei mangels einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 588 Abs 8 ASVG zulässig. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klagsabweisenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Die Klägerin hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist auch berechtigt.

Die Revisionsausführungen der beklagten Partei lassen sich dahin zusammen, dass sich die im SRÄG 2000 enthaltene Übergangsbestimmung des § 588 Abs 8 ASVG nur auf vorzeitige Alterspensionen beziehe. Durch den Verweis des § 588 Abs 8 auf den § 588 Abs 6 ASVG werde gewährleistet, dass die „Malusanhebung" von 2 auf 3 % die Bezieher von vorzeitigen Alterspension nicht abrupt, sondern gemäß der in Abs 8 geregelten Formel nur einschleifend treffe. Der Zweck liege darin, dass Versicherte in ihrer Lebensplanung sowohl hinsichtlich des Zeitpunkt des Pensionsbeginns als auch hinsichtlich der Höhe der zum Stichtag zu erwartenden Pensionsleistung zu schützen seien. Dieser Schutzgedanke komme bei den vorzeitigen Alterspensionen zum Tragen, finde jedoch bei der Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension keine Grundlage. Im Regelfall liege es dabei nicht im Belieben eines Versicherten, zum gewünschten Zeitpunkt vor Erreichung des Regelpensionsalters den Pensionsantritt und damit auch die Pensionshöhe zu bestimmen. Dieser Gesichtspunkt sei auch dem § 588 Abs 8 ASVG selbst zu entnehmen, der ausdrücklich auf das „Ausmaß der Verminderung beim jeweils frühestmöglichen Antritt einer vorzeitigen Alterspension nach Abs. 6 ohne Berücksichtigung eines Höchstausmaßes" Bezug nehme. Der frühestmögliche Antritt einer Pension könne sich begrifflich nur auf eine planbare Pensionsleistung beziehen und schließe damit eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit aus. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Übergangsbestimmungen des § 588 Abs 8 iVm Abs 6 ASVG träfen auf beide Pensionsarten zu, entspreche weder dem Gesetzeswortlaut noch der Intention des Gesetzgebers.

Dazu hat der Senat erwogen:

Mit dem SRÄG 2000, BGBl I 2000/92, wurde in § 261 ASVG (Überschrift:

„Alters-(Invaliditäts-)pension, Ausmaß") der Abs 4 novelliert und lautete ab (§ 588 Abs 1 Z 1 ASVG) folgendermaßen:

„(4) Bei Inanspruchnahme einer Leistung vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 253 Abs. 1) ist die nach Abs. 2 ermittelte Summe der Steigerungspunkte zu vermindern. Das Ausmaß der Verminderung beträgt für je zwölf Monate der früheren Inanspruchnahme drei Steigerungspunkte. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so beträgt das Ausmaß der Verminderung für jeden Restmonat ein Zwölftel von drei Steigerungspunkten. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15 % der nach Abs. 2 ermittelten Summe der Steigerungspunkte, höchstens jedoch 10,5 Steigerungspunkte. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes."

In der zuvor geltenden Fassung hatte das Ausmaß der Verminderung der Steigerungspunkte für je zwölf Monate der früheren Inanspruchnahme der Leistung zwei Steigerungspunkte betragen, höchstens jedoch 10 Steigerungspunkte.

Es unterliegt keinem Zweifel, dass auf die Klägerin bereits § 261 Abs 4 ASVG idF des SRÄG 2000 (BGBl I 2000/101; zuvor kundgemacht in BGBl I 2000/92) anzuwenden ist. Fraglich ist allein, ob der Klägerin die Übergangsvorschrift des § 588 Abs 8 Satz 2 ASVG zugute kommt. Die Übergangsbestimmungen zum SRÄG 2000 sind in § 588 ASVG enthalten. Nach dessen Abs 8 ist

„§ 261 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 ... nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt. Für männliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr, für weibliche Versicherte, die das 55. Lebensjahr vor dem vollenden, ist das Ausmaß der Verminderung (§ 261 Abs. 4 erster bis vierter Satz) in jenem Verhältnis zu kürzen, das sich aus der Gegenüberstellung von zehn Steigerungspunkten zur Zahl der Steigerungspunkte ergibt, die sich als Ausmaß der Verminderung beim jeweils frühestmöglichen Antritt einer vorzeitigen Alterspension nach Abs. 6 ohne Berücksichtigung eines Höchstausmaßes errechnet. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15 % der nach § 261 Abs. 2 ermittelten Summe der Steigerungspunkte."

Die Vorinstanzen haben damit argumentiert, dass die Übergangsvorschrift nicht nur auf vorzeitige Alterspensionen Bezug nehme, sondern so allgemein formuliert sein, dass auch die Invaliditäts- und die Berufsunfähigkeitspension darunter fallen. Nun ist richtig, dass sich die Abschlagsregelung des § 261 Abs 4 ASVG - ausgehend von der Überschrift der Norm und im Zusammenhang mit Abs 3 und 5 (idF BGBl I 2000/101) - sowohl auf vorzeitige Alterspensionen als auch Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht. Die im SRÄG 2000 enthaltene, dazugehörige Übergangsvorschrift des § 588 Abs 8 ASVG erwähnt die Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht, nimmt in ihrem zweiten Satz aber in Bezug auf die Einschleifregelung nur auf die vorzeitige Alterspension Bezug. Der - zweifellos nicht ganz eindeutige - Wortlaut des § 588 Abs 8 ASVG spricht eher dafür, dass die begünstigende Übergangsregelung nur für Personen gelten soll, die eine vorzeitige Alterspension in Anspruch nehmen, vor allem auch im Zusammenhang mit der Einschleifregelung des § 588 Abs 6 ASVG, die zwar ebenfalls abstrakt von „Versicherungsfällen" spricht, sich aber nur auf Formen der vorzeitigen Alterspension bezieht. Aber auch die Intentionen des Gesetzgebers der SRÄG 2000 stützen den Standpunkt der beklagten Partei.

Wesentliche Ziele des SRÄG 2000 bestanden in der schrittweisen Anhebung des Zugangsalters bei den vorzeitigen Alterspensionen und im Ausbau des „Bonus-Malus-Systems": Der Bonus wurde auf 4 Prozentpunkte angehoben; zum Malus heißt es in den Gesetzesmaterialien (RV 181 BlgNR 21. GP 25):

„Der Abschlag bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Pension wird linear mit drei Steigerungspunkten an Stelle von zwei Steigerungspunkten pro Jahr bis zu höchstens 10,5 Steigerungspunkten oder 15 % der Pension festgelegt und zeitgleich und im Gleichschritt mit der Erhöhung des Pensionsanfallsalters eingeführt. Bei Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit und wegen Erwerbsunfähigkeit wird die fiktive Anrechnung von Versicherungszeiten ausgeweitet. Durch Übergangsbestimmungen wird sichergestellt, dass die Erhöhung des Abschlags moderat einschleifend erfolgt."

An anderer Stelle (RV 181 BlgNR 21. GP 24) wird in diesem Zusammenhang in den Gesetzesmaterialien erwähnt:

„Die Anhebung des Zugangsalters bei den vorzeitigen Alterspensionen und die geringfügige Veränderung des Bonus/Malus-Systems bei vorzeitiger bzw. späterer Inanspruchnahme einer Pension muss zwar so rasch wie möglich beginnen, wurde aber zur Schonung der unmittelbar Betroffenen etappenweise auf einen Zeitraum von zwei Jahren verteilt."

Eine grundlegende Neuordnung der Invaliditätspension und der Berufsunfähigkeitspension war nicht Ziel des SRÄG 2000; eine solche Neuordnung des Schutzes vor dem sozialen Risiko der Invalidität wurde erst für die Zukunft ins Auge gefasst (RV 181 BlgNR 21. GP 24 f):

„Um dieses Ziel nicht zu präjudizieren, mussten alle diesen Bereich betreffenden Reformschritte auf das derzeit unbedingt Notwendige beschränkt werden. Die Bundesregierung hat jedoch die Expertenkommission bereits beauftragt, Vorschläge für diese Neuordnung auszuarbeiten."

Auch in den in der Regierungsvorlage zum SRÄG 2000 enthaltenen „Verfassungsrechtlichen Überlegungen zur Pensionsreform" (RV 181 BlgNR 21. GP 25 ff) und in den Finanziellen Erläuterungen zum SRÄG 2000 (RV 181 BlgNR 21. GP 39 ff) werden im Wesentlichen nur die Reformen im Bereich der vorzeitigen Alterspension behandelt, während die Pensionsformen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nur peripher berührt werden.

Speziell zu § 261 Abs 3 - 5 und § 588 Abs 7 - 9 und 11 ASVG wird in den Gesetzesmaterialien wörtlich Folgendes ausgeführt (RV 181 BlgNR 21. GP 32 f):

„Das Modell der Leistungsgerechtigkeit beinhaltet, dass jener, der die Pension vor Erreichung des Regelpensionsalters in Anspruch nimmt, mit versicherungsmathematisch berechneten Abschlägen rechnen muss und jener, der sie später in Anspruch nimmt, ebensolche Zuschläge erhält. Nur diese Berechnungsweise stellt sicher, dass sich die Gesamtaufwendungen der Pensionsversicherung nicht verändern, gleichgültig ob die Versicherten früher oder später in Pension gehen. Nach geltendem Recht werden für die Alterspensionen in jedem Versicherungsjahr zwei Steigerungspunkte (das entspricht 2 % der Bemessungsgrundlage) erworben. Für jedes Jahr, um das Versicherte die Pension früher als bei Erreichung des Regelpensionsalters (60 Jahre für Frauen, 65 Jahre für Männer) in Anspruch nehmen, werden von der Summe der Steigerungspunkte als Malus zwei Steigerungspunkte abgezogen. Dieser linear gestaltete Abzug beträgt aber höchstens zehn Steigerungspunkte oder 15 % der Pension.

Es wird vorgeschlagen, den Malus auch weiterhin linear zu gestalten, allerdings auf drei Steigerungspunkte pro Jahr anzuheben, und zwar unter Festlegung einer Höchstgrenze von 10,5 Steigerungspunkten bzw. 15 % der Pension. Die Einführung soll zeitgleich und in denselben Etappen wie die Anhebung des Pensionsanfallsalters für vorzeitige Alterspensionen erfolgen.

Für männliche Versicherte mit 45 Beitragsjahren, für weibliche Versicherte mit 40 Beitragsjahren wird bei frühestmöglichem Pensionsantritt keine Verschärfung der Abschlagsregelung wirksam, sofern sie dem Pensionsanfallsalter nahe sind. Kindererziehungszeiten sind dabei bis zu fünf Jahren, Präsenz-(Zivildienst-)zeiten bis zu einem Jahr zu berücksichtigen.

Versicherte, die die Geltendmachung des Pensionsanspruches über das Regelpensionsalter (60/65 Jahre) hinaus aufschieben, sollen demgegenüber einen Bonus von jährlich vier Steigerungspunkten erhalten.

Für Jahrgänge, für die das Pensionsanfallsalter schrittweise angehoben wird, soll der höchste Abschlag nach der Anhebung des Pensionsanfallsalters nicht höher sein als der Abschlag bei frühestem Pensionsantritt nach derzeitiger Rechtslage. Bei späterem Pensionsantritt erfolgt die Anhebung des Abschlages von zwei auf drei Prozentpunkte schrittweise einschleifend."

Auch daraus ist erkennbar, dass es dem Gesetzgeber bei der Einschleifregelung des Übergangsrechts, die in einen Zusammenhang mit der schrittweisen Anhebung des Pensionsanfallsalters gesetzt wird (die nur die vorzeitige Alterspension betrifft), um Änderungen bei der vorzeitigen Alterspension ging (in diesem Sinn auch Wöss, Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000: Änderungen im Pensionsrecht, DRdA 2000, 439 [440], und Steiger, Das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000, FJ 2000, 289 ff). Bei den Pensionsformen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit wurde mit dem SRÄG 2000 ab (§ 588 Abs 1 Z 3 ASVG) die fiktive Anrechnung von Versicherungszeiten in § 261 Abs 3 ASVG ausgeweitet (das 56. Lebensjahr wurde durch den 678. Lebensmonat ersetzt, das entspricht 56,5 Jahren).

Auf dieser Grundlage geht der Senat davon aus, dass sich die Übergangsbestimmung des § 588 Abs 8 ASVG trotz des weiter gefassten Wortlauts nur auf Versicherungsfälle der vorzeitigen Alterspension bezieht; insoweit ist daher der Rechtsansicht der beklagten Partei über die Pensionsbemessung zu folgen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 1 ASGG. Hinweise auf vom Versicherten durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung verursachte Verfahrenskosten (§ 77 Abs 3 ASGG) bestehen nicht.